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Wertersatz auch bei nichtigem Werkvertrag??

Dies ist eine Diskussion zu Wertersatz auch bei nichtigem Werkvertrag?? innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 14.10.2008, 13:31
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Question Wertersatz auch bei nichtigem Werkvertrag??

hallo, ich habe folgende Aufgabe, wo ich absolut nicht weiterkomme:

Unternehmer A will seine Geschäftsräume umbauen und stellt dafür den Handwerker B schwarz ein. B ist zwar bei einer Baufirma angestellt, macht aber öfters nach Feierabend Schwarzarbeit. Er hat seine Nebentätigkeit weder seinem Arbeitgeber noch dem Gewerbeamt gegenüber angezeigt und ist auch nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Nach Beendigung der Arbeiten streiten A und B, da Unternehmer A der Meinung ist, die Arbeiten wurden schlampig ausgeführt und lehnt insgesamt die Zahlung der vereinbarten Vergütung von 3.000 € ab. A ist auch der Meinung, dass B sowieso keinen Anspruch auf eine Bezahlung hat.

Frage: Hat B gegen A einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz nach §§ 812 ff?? Es soll davon ausgegangen werden, dass der Werkvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig ist.

Wer kann mir hierzu eine Lösungsskizze erstellen???
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  #2 (permalink)  
Alt 14.10.2008, 16:38
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AW: Wertersatz auch bei nichtigem Werkvertrag??

Also ich würde den Fall so lösen:


Ein Anspruch des B gegen A könnte sich aus § 812 I 1, 1. Fall ergeben.

I. Voraussetzungen § 812 I 1, 1. Fall

1. Etwas erlangt -> Arbeit (+)
2. durch Leistung (+)
3. Ohne RG -> Vertrag nichtig (+)

II. Ausschluss nach § 8127 S.2
-> Eigentlich steht dem Auftragnehmer keine Vergütung zu, aber hier haben beide gegen SchwarzarbG verstoßen.
So würde nur der Vorteile daraus ziehen und den in Genuss kostenloser Arbeiten gelangen. Dies ist nach der Rspr. des BGH ein unbilliges Ergebnis und der Anspruch nach § 812 I 1, 1. Fall wird nicht durch § 817 S.2 ausgeschlossen.

III. Umfang des Anspruchs
-> Schwarzarbeit ist weniger Wert als üblicher Handwerkslohn (steht was im SV was die Arbeiten üblicherweise kosten würden?)

III. Entreicherung nach § 818 III
-> B hat schlecht geleistet und A muss Nachbesserungen vornehmen. Nach BGH entfällt deshalb der Anspruch des B, weil A dadurch entreichert sei. Nach a.A. entfällt der Anspruch jedoch nicht.
Hier gibt es keine h.M. und man kann sich für beide Ansichten entscheiden.
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