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Wertersatz...?

Dies ist eine Diskussion zu Wertersatz...? innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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Alt 22.03.2010, 01:41
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Wertersatz...?

Hallo zusammen,

folgende Fallkonstellation lässt mich unruhig schlafen:

a (Malermeister) + b (Privatperson) schließen mündlich einen Vertrag über die Renovierung der Küche, des Wohnzimmers, der Gästetoilette. Diese sollen neu tapeziert und in Weiß gestrichen werden.

Das Kinderzimmer ist Gelb und b möchte nicht, dass das Zimmer renoviert wird. Beide sind sich einig, die Renovierung Ohne Rechnung entgegen dem SchwarzArbG und des UStG für 2000 € / Zimmer zu vollziehen. Nach 14 Tagen ist der a fertig und hat auch das Kinderzimmer neu tapeziert und in Weiß gestrichen. Darüber ist der b sauer und verlangt von a das er das Zimmer wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt.

Welche Ansprüche hat A?


Ein Tipp hinsichtlich dessen wäre gut???
__________________
Die bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bestehende Absicht, den Versicherten zu ermorden, fällt unter die Anzeigepflicht nach § 17 VVG. Die Nichtanzeige durch den späteren Täter muß sich die Getötete zurechnen lassen.
(BGH NJW-RR 1989, 1183)

Geändert von exlegis (22.03.2010 um 03:41 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 22.03.2010, 12:44
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AW: Wertersatz...?

Obwohl der den Arbeiten zugrundeliegende Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit nichtig ist, behält A nach h.Rspr. einen anspruch auf den vereinbarten Arbeitslohn, sofern er die vereinvarten Dienste schon erbracht hat und damit in Vorleistung getreten ist.
Die rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass im Falle eines Dienstvertrages keine greifbare Leistung beim Auftraggeber verbleibt, welche dann u.U. rückabgewickelt werden könnte. Der A soll sich zudem nicht auf die §§ 812 ff. BGB verlassen müssen. Streitig ist allein die Frage, ob es sich um eine Brutto- oder um eine Nettolohnvereinbarung zwischen Auftraggeber und A handelt.

Konsequenterweise setzt sich A allerdings auch möglichen Sachmängelgewährleistungsansprüchen aus. Die Devise "Kein Vertrag, keine Gewährleistung" hat der BGH 2008 aufgegeben (VII ZR 42/07; VII 140/07).
__________________
"Arm ist der Schüler, der seinen Meister nicht übertrifft"
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  #3 (permalink)  
Alt 22.03.2010, 14:48
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AW: Wertersatz...?

Zitat:
Zitat von Fallen_OnE
Obwohl der den Arbeiten zugrundeliegende Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit nichtig ist, behält A nach h.Rspr. einen anspruch auf den vereinbarten Arbeitslohn, sofern er die vereinvarten Dienste schon erbracht hat und damit in Vorleistung getreten ist.
Die rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass im Falle eines Dienstvertrages keine greifbare Leistung beim Auftraggeber verbleibt, welche dann u.U. rückabgewickelt werden könnte. Der A soll sich zudem nicht auf die §§ 812 ff. BGB verlassen müssen. Streitig ist allein die Frage, ob es sich um eine Brutto- oder um eine Nettolohnvereinbarung zwischen Auftraggeber und A handelt.

Konsequenterweise setzt sich A allerdings auch möglichen Sachmängelgewährleistungsansprüchen aus. Die Devise "Kein Vertrag, keine Gewährleistung" hat der BGH 2008 aufgegeben (VII ZR 42/07; VII 140/07).

@ Fallen_OnE: Das Kinderzimmer sollte ja nicht gestrichen werden und der Maler hat dieses dennoch gestrichen. Warum sollte der nun auch noch einen Anspruch wegen ungerechtferigter Bereicherung haben?

Nach meinem judiz ist er hinsichtlich des Kinderzimmers nicht schutzwürdig:

303 I StGB / 812 ff. BGB ( Schranke / Schranke durch Treu und Glauben ?)

Beste Grüße
__________________
Die bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bestehende Absicht, den Versicherten zu ermorden, fällt unter die Anzeigepflicht nach § 17 VVG. Die Nichtanzeige durch den späteren Täter muß sich die Getötete zurechnen lassen.
(BGH NJW-RR 1989, 1183)
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  #4 (permalink)  
Alt 22.03.2010, 17:41
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AW: Wertersatz...?

Hi!

Hinsichtlich der vereinbarten Leistung hat A defintiv einen Anspruch aus § 631 BGB (analog). § 812 ff. sind eben NICHT einschlägig.
Hinsichtlich des Kinderzimmers liegt eine Schlechtleistung vor (§ 634 Abs. 2 S. 3 BGB) die zu einem SE-Anspruch fürt, § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Dieser erfasst auch den hier m.E. vorliegenden Mangelfolgeschaden. Dies könnet dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden.

Daneben wäre an § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm 303 StGB zu denken.

Beste Grüße
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