Dies ist eine Diskussion zu Wem gehört das verlorene Geld? innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Wem gehört das verlorene Geld? Hallo! Bräuchte dringend Hifle bei folgender Konstellation; Der Kunde K entdeckt unmittelbar vor einem Lebensmittelgeschäft unter einem Busch einen Geldschein. K übergab ihn V, den vom L eingestellten Betriebsleiter, mit den Worten; Vielleicht meldet sich ja der Verlierer bei ihnen im Geschäft. Wenn nicht, hole ich den Schein wieder ab. Heben Sie ihn gut auf. Entsprechend der allgemeinen Anweisung des L trug V noch am selben Tag in ein Fundbuch Name und Anschrift des K ein, legte den Geldchein in einen Umschlag und disonierte den Umschlag in einem anzerschrank und zeigte den Sachverhalt noch am selben Tag der Behörde an- wobei er den Namen des K nicht erwähnte. Nach 6 Monaten und zwei Wochen verlangt K den Schein heraus. Meine Frage lautet nun; Hat K das Eigentum über § 973 Abs. 1 BGB erworben? Mangelt es an der nötigen Anzeige bei der Behörde oder kann er sich die Erklärung des V zurechnen lassen? Welche Ansprüche könnte man noch prüfen?? Lieben Dank für Hilfe! |
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| AW: Wem gehört das verlorene Geld? Ich bin mir auch nicht sicher. Ist der Geldschein eine 5 Euro Schein? Dann hat er das Eigentum erworben. Ist der Wert höher, dann hat er es meiner Meinung nach NICHT erworben, da es an der Anzeige mangelt. Wobei ich die Rolle der V nicht einordnen kann.
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| AW: Wem gehört das verlorene Geld? Nachdem V bisher keine vertraglichen Beziehungen zu K hat, wird es schwer sein, da eine Botenschaft oder gar Vertreterrolle bezüglich der Meldung anzunehmen. Für die Meldung ist mE im weitesten Sinne darauf abzustellen, dass der K sie veranlasst hat. Also entweder selbst gemeldet oder eine andere Person dazu zumindest angewiesen hat. Beides liegt hier nicht vor. Nur wenn dem K bekannt gewesen wäre, dass V sämtliche Funde immer korrekt meldet und sich auch für diesen Fall darauf verlassen hat (oder konnte), würde ich eine Zurechnung der Meldung bejahen. Das gesetz verlangt für diesen Eigentumserwerb ein Tätigwerden des Finders für die Meldung, andernfalls kann er mE nicht mit dem lastenfreien Eigentumserwerb belohnt werden. Anders nur bei geringwertigem Fund (das ist das, was demolay13101307 meint), wobei Geringwertigkeit bis 10 Euro geht (Gesetz: "Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert") Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Wem gehört das verlorene Geld? Ich dachte der Wert sei x<10, deshalb meine logische Schlussfolgerung, dass es sichh nur um einen 5 Euro Schein handeln dürfte. Liegt die Sache allerdingt x<=10, dann darf es natürlich auch ein 10 Euro Schein sein Ist aber nicht das wichtigste Kriterium zur Lösung des Problems. Dem Rest schließe ich mich an!
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| AW: Wem gehört das verlorene Geld? Bitte steinigt mich nicht, aber ich hätte da dann auch mal ein paar Fragen dazu, wenn ich das so lese. Wie ist der §935 II hier einzuordnen? Irgendwann hab ich mal gelernt (noch vor dem Studium), dass beim Geldfund gutgläubiger Erwerb vorliegt. Aber wenn ich mir das jetzt überlege, fehlt es ja schon an Einigung und Übereignung nach §929. Ansonsten ist ja aber V der Finder, weil er die Sache verwahrt, oder (§965: "Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt", auch Palandt: "Finder ist, wer eine verlorene Sache nach (nicht notwendig eigener) Entdeckung in Besitz nimmt", in Vorb v §965)? Also kann auch nur er nach §973 das Eigentum erwerben, oder etwa nicht? Danke für Antworten Hellie |
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| AW: Wem gehört das verlorene Geld? Ich wüsste gerne um welchen Betrag es den ginge und wo dies genau war???? Denn genau ich habe es dort verloren Lg.
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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