Dies ist eine Diskussion zu Weiterveräußerung der Früchte einer Sache innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Weiterveräußerung der Früchte einer Sache Hey Leute, gehen wir mal davon aus, dass der Dieb D ein Kuh stiehl, die bei ihm ein Kalb bekommt. Er veräußer dieses Kalb. Kann der ET dann den Erlös gem. §§ 987 I, 990 I neben den Anspruch aus § 816 I 1 verlangen? Klar, das Kalb ist eine Nutzung i.S.d. § 100 BGB, aber ein Erlös kann man doch nur durchs Bereicherungsrecht hinausverlangen. Oder kann man den Verkauf des Kalbes als Gebrauchsvorteil der Früchte sehen. Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass Erlösherausgabeansprüche auch aus dem EBV hinausverlangt werden können. Weiterhin könnte der ET ja auch gem. §§ 687 II 1, 681 2, 667 den Erlös verlangen, wobei dort dann der obj. Marktwert entscheidet oder ist auch ein Mehrerlös angesagt, wie bei § 816 I 1. |
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