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Stehe auf dem Schlauch-§ 823 I ablehnen, weil kein Verschulden

Dies ist eine Diskussion zu Stehe auf dem Schlauch-§ 823 I ablehnen, weil kein Verschulden innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 19.10.2009, 12:32
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Red face Stehe auf dem Schlauch-§ 823 I ablehnen, weil kein Verschulden

Hallo,

ich stehe momentan auf dem Schlauch: Ich habe eine Tierhalterhaftung nach § 833 S.1 BGB bejaht u. möchte nun zur Vollständigkeit noch §823 I (Gesundheitsverletzung) ablehnen.

Meine Frage ist nun, ob ich den §823 I auch nach §833 prüfen kann oder ob die Reihenfolge zwingend ist. Und ich weiß zwar, dass §823 I wg. mangelnden Verschuldens nicht greift (SV gibt dafür nichts her), aber die Begründung fällt mir einfach nicht ein, warum ein Tierhalter kein Verschulden hat. Kann mir jemand weiter helfen?

Geändert von Mini28 (19.10.2009 um 13:23 Uhr).
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Alt 19.10.2009, 13:19
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AW: Stehe auf dem Schlauch-§ 823 I ablehnen, weil kein Verschulden

Ich bin nur ein "Küchenjurist" und kann vllt. deshalb die Frage nicht nachvollziehen. 833 BGB ist eine reine Gefährdungshaftung des Tierhalters die den Sach- und Personenschaden einschließt; warum hier auch 823 I geprüft wird ist mir schleierhaft.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.10.2009, 13:22
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AW: Stehe auf dem Schlauch-§ 823 I ablehnen, weil kein Verschulden

Vlt. hätte ich noch schreiben müssen, dass es um die Forderung von Schmerzensgeld geht.
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  #4 (permalink)  
Alt 19.10.2009, 13:29
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AW: Stehe auf dem Schlauch-§ 823 I ablehnen, weil kein Verschulden

Zitat:
Zitat von Mini28
Vlt. hätte ich noch schreiben müssen, dass es um die Forderung von Schmerzensgeld geht.
ich lasse mich ja gerne aufklären; aber woraus schließen Sie, dass der Personenschaden das Schmerzensgeld nicht mit einschließt?
Zitat:
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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  #5 (permalink)  
Alt 19.10.2009, 13:36
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AW: Stehe auf dem Schlauch-§ 823 I ablehnen, weil kein Verschulden

Es liegt hier wohl am Verschulden. Es gibt Fälle, bei denen ein Schadensersatz sowohl aus §823 I oder u.U. auch aus §823 II gegeben ist und auch aus §833 S.1, wenn zum Beispiel ein Hundehalter die Leinenpflicht nicht einhält und sein Tier jemanden anfällt, dann hat der Halter zumindest fahrlässig gehandelt. Er haftet dann nach §823 u. §833. Es herrscht Idealkonkurrenz. Da nun in meiner Frage §833 zu bejahen ist, möchte ich §823 zumindest anprüfen, aber ablehnen. Das verletzte Rechtsgut (Gesundheit) ist von beiden §§ geschützt.
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  #6 (permalink)  
Alt 19.10.2009, 13:49
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AW: Stehe auf dem Schlauch-§ 823 I ablehnen, weil kein Verschulden

ich sehe schon, die Frage wird allenfalls ein Jurist oder ein Kommilitone beantworten können ... ist mir zu theoretisch
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