Dies ist eine Diskussion zu Scheinbestandteile, § 95 BGB innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Scheinbestandteile, § 95 BGB Hallo, habe eine Frage bezügl. den §§ 94, 95 BGB: Kann eine Sache überhaupt ein Scheinbestandteil sein, wenn sie kein wesentlicher Bestandteil nach § 94 ist? § 95 schränkt ja die §§ 93, 94 ein. In § 95 steht aber nur "zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht,..." Bitte um Antworten! Das verwirrt mich gerade ziemlich. Gruß Leonie |
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| AW: Scheinbestandteile, § 95 BGB Hey, ich glaube, dass ich mir meine Frage inzwischen selbst beantworten kann. Sinn hat § 95 wirklich nur, wenn die Sache ansonsten ein wesentlicher Bestandteil wäre. Die Literatur schreibt oft, dass das der wichtigste Anwendungsbereich ist. Ein Beispiel ist häufig die Garage, die ein Pächter auf das Grundstück baut. § 95 schränkt die §§ 93, 94 ein. Hoffe, es hilft noch jemandem ;-) |
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| scheinbestandteile, § 94, § 95 |
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