Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatz wegen Steinschlag durch Mäharbeiten innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Schadensersatz wegen Steinschlag durch Mäharbeiten Hallo Freunde, habe hier eine Frage: Angenommen A würde in einer Einbahnstraße am Straßenrand seinen Pkw parken und zur Arbeit gehen. Nach Feierabend stellt er dann leider fest, dass die Heckscheibe des Pkw eingeschlagen ist. Wie sich herausstellt geschah dies im Verlauf des Tages bei Mäharbeiten, ausgeführt durch Personal der Stadt X. Dieses Geschehen können mehrere Zeugen belegen zudem hinterließen die Mitarbeiter der Stadt auch eine Kontaktinformation am auto. Die Versicherung Y der Stadt X verweigert im folgenden jedoch jegliche Zahlung für den Schaden, da sie sich keiner Schuld bewusst sind. Y führt auf, dass die Rasenfläche vor Beginn der Mäharbeiten sorgfältig abgesucht und dort liegende Steine und sonstige Fremdkörper abgelesen wurden. Zudem entspräche das eingesetzte Mähgerät den technischen Vorschriften und war in einem ordnungsgemäßen Zustand. Insbesondere sei es mit einem Prallschutz ausgestattet gewesen, der zuverlässig verhindert, dass vom Mähwerk aufgewirbelte Steine weggeschleudert werden können. Ferner sei der Rasenmäher mit einem Fangkorb ausgerüstet gewesen, in den nicht nur der Rasenschnitt, sondern auch alle vom Mähwerk aufgewirbelten Gegenstände geschleudert würden. Damit sollen die insoweit zuständigen Mitarbeiter alles getan haben, was ihnen zur Vermeidung von Schadenfällen wie dem hier zugrunde liegenden oblag. Weiterhin merkt Y an, dass der Pkw im Halteverbot geparkt war. Ich habe da mal nachgeforscht und bin auf folgendes Urteil gestoßen: BGH III ZR/122/02 Darin wird aufgeführt dass der betroffene Bürger Schäden,die auf diese Weise verursacht werden, jedenfalls dann nicht hinzunehmen braucht, wenn sie durch zumutbare weitergehende Sicherungsmaßnahmen abwendbar sind. Es verbleiben nämlich immer noch sonstige Vorkehrungen, etwa die Absicherung durch aufzuspannende Planen. Es erscheint ferner nicht ausgeschlossen, in einem bestimmten Sicherheitsabstand zu geparkten oder vorüberfahrenden Fahrzeugen sowie vorbeigehenden Passanten, die gerade bei Steinschlägen der hier in Rede stehenden Art durchaus der Gefahr erheblicher Körperverletzungen ausgesetzt sein können, auf den Einsatz derartiger motorgetriebener Geräte völlig zu verzichten und in diesem Bereich auf handbetriebene Mäher auszuweichen. Bleibt A in diesem Fall noch etwas anderes als Klage einzureichen und wenn ja, wie sind die Erfolgsaussichten? Vielen Dank schonmal! Ich freue mich auf eure Beiträge! |
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