Dies ist eine Diskussion zu Schadensersatz bei Dauerschuldverhältnissen innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Schadensersatz bei Dauerschuldverhältnissen Folgender kleiner Sachverhalt: X schließt mit der A AG einen Vertrag über die Bereitstellung eines Internetzugangs. Dafür zahlt X pauschal 40 € jeweils zum Monatsanfang. Der Anschluss soll bei X ab dem 1.1. verfügbar sein. Durch ein Verschulden der A AG ist der Anschluss jedoch erst ab dem 1.2. bei X geschaltet. X musste sich deshalb für diesen Monat von der M GmbH einen Internetzugang für 50 € bereitstellen lassen. Meine Frage nun: Wie ist die Rechtslage. Meine Gedanken (Alle Paragraphen sind solche des BGB): A ist nach den §§ 280 I, III 281 I, 631 Schadensersatzpflichtig. Der Schaden des X müsste nun nach der Differenzhypothese 10 € betragen. Denn bei ordnungsgemäßer Erfüllung wären 40 € fällig gewesen. Durch die Pflichtverletzung wurden nun 50 € fällig. Die 40 € holt sich X nach Ablauf des Monats über § 326 IV, § 346ff zurück. Eine andere Version die ich gehört habe: A ist Schadensersatzpflichtig wie oben. Nun könnte man nach Differenzhypothese auch sagen, ohne die Pflichtverletzung hätte X 40 € zahlen müssen. Mit Pflichtverletzung musste X 40 € (die am Monatsanfang fällig wurden) + 50 € bezahlen. Sein Schaden sind also wiedrum 50 €. Und eine dritte Version habe ich noch: A ist Schadensersatzpflichtig wie oben für die 10 €. X bekommt nun die 40 € über §§ 280 I,III, 281, 284 als vergebliche Aufwendung wieder. Irgendwie überzeugen mich alle drei nicht. |
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