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sachverhalt zu lösen

Dies ist eine Diskussion zu sachverhalt zu lösen innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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Alt 23.09.2009, 14:55
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sachverhalt zu lösen

in unserer hausarbeit schuldrecht at geht es um folgenden sachverhalt. da ich den ersten teil in diesem forum bereits entdeckt habe, folgt hier nun der zweite teil. ich wäre um hilfe, bzw. tipps und tricks und ein paar anregungen sehr dankbar. ich bin der meinung dass der sachverhalt, zumindest der zweite teil, nach einigen überlegungen nicht mehr allzu schwer zu durchdringen ist, würde aber gerne sicher gehen, dass ich nicht komplett auf der falschen fährte liege. ach ja, komplette lösungsskizzen sind nicht erforderlich.

"zu allem unglück findet O während der zweieinhalbstündigen rückfahrt von mainz nach bochum die türen aller toiletten im zug verschlossen. auf nachfrage erklärt zugchef Z, dass die toiletten verschlossen seien, weil er es versäumt habe, rechtzeitig wasser auffüllen zu lassen. Z ist an sich immer derart gewissenhaft, dass der technische leiter L des heimatbahnofes bei der ausfahrt des zuges glaubte, von der sonst üblichen nachkontrolle absehen zu dürfen.
O verlangt von der bahn B schmerzensgeld, weil sie über stunden höllenqualen habe leiden müssen."

nach meinem heutigen beginn mit recherchen, bin ich ziemlich schnell auf den trichter mit der verschuldensunabhängigen gefährdungshaftung(bei bahnen nach dem haftpflichtgesetz) gekommen, durch den ebenfalls ein schmerzensgeldanspruch nach § 253 II begründet werden kann. außerdem denke ich dass es ein problem sein könnte ob höllenqualen durch "urinunterdrückung" überhaupt ein immatrieller schaden sind.
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Alt 24.09.2009, 13:39
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AW: sachverhalt zu lösen

mein aktuelles problem liegt bei der frage, wie man den schmerzensgeldanspruch prüft, da ja außer den urinunterdrückungsschmerzen kein anderer schaden entstanden ist.
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Alt 24.09.2009, 20:30
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AW: sachverhalt zu lösen

Ich denke wir schreiben die gleiche Hausarbeit :-P

Also, ich habe das gleiche Problem. Ich weiß auch nicht, wie man den Schmerzensgeldanspruch prüfen soll. In dem Bearbeitungsvermerk steht ja "zudem verlangt O von der Bahn B Schmerzensgeld". Prüft man dann §831 bzgl des Zugcehfs? und was ist mit dem Technischen Leiter? Das hat ja sicher etwas zu bedeuten, wenn extra auf beide hingewiesen wird.
Vielleicht können wir das Problem bzgl des zweiten tatkomplexes zusammen lösen :-P
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Alt 24.09.2009, 22:14
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AW: sachverhalt zu lösen

kann gut sein, dass wir die selbe arbeit schreiben. also ich studiere an der RUB, und du?

ich bin mitlerweile soweit, dass es wohl zwei meinungen zum schmerzensgeldanspruch gibt. die eine sieht 253 II als eigenständige anspruchsgrundlage(mM), die andere nur in kombination mit einem vermögensschadensersatzanspruch(also vertraglich oder gesetzlich) zu dem 253 II dann im bereich schadensersatzumfang herangezogen wird.
falls man der minder meinung folgt, was ich am anfang logisch fand, da in der aufgabenstellung NUR nach schmerzensgeld und keinem sonstigen schaden gefragt wurde, müßte man diesen eigenständig prüfen, was mich allerdings vor ein problem stellt, da ich keine ahnung hab wie man den prüft. so wird man wohl erst vertragliche, dann gesetzliche und zudem die gefährdungshaftung(haftpflichtgesetz für bahnangelegenheiten) in bezug auf das schmerzensgeld durchprüfen müßen. ich denke dass man aufgrund von 831 wohl bei deliktischen ansprüchen, also 823, rausfliegen wird, da der bahn wohl die exculpation gelingt, während man dann bei vertraglichen bzw. bei der gefährdungshaftung mehr glück hat. fraglich ist für mich im moment jeodch der ganze prüfungsaufbau. :/ denn in irgendnem fallbuch habe ich gelelsen dass zunächt ein normaler (vermögens-)schaden entstanden sein muß, um überhaupt einen schmerzensgeldanspruch zu begründen. das wäre ja hier nicht der fall.
wichtig ist in dem zusammenhang definitv, falls du sie nicht schon gefunden hast, die entscheidung in der njw 02, 2253. da geht es explizit im verschlossene türen in bahnen. da wird 823 i.v.m 831 genannt, aber von einem anderen schaden außer schmerzensgeld ist da auch nichts zu lesen. war jedoch noch vor der schuldrechtsreform.

ansonsten könnte sich ja auch mal ein profi zu wort melden und uns ein wenig unter die arme greifen.
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Alt 29.09.2009, 16:49
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AW: sachverhalt zu lösen

Also, ich habe mir das jetzt nochmal alles genau angeschaut.
Ich denke wir müssen wirklich zunächst einen vertraglichen Anspruch §§280, 631 prüfen, (wie prüft man den denn bzgl beförderungsvertrag?), danach den 823, im anschluss den 831 (eigenschaft verrichtungsgehilfe, aber nur für Z oder auch für L?) und dann §253II. Schau dir mal diese seite an http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/25...erzensgeld.htm
Der setzt ja eine vertragsverletzung oder deliktische haftung voraus.
wie bringst du diese gefährdungshaftung ein?
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Alt 11.10.2009, 19:04
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AW: sachverhalt zu lösen

253 II ist aber keine eigenständige agl.
wie prüfst du das denn dann? ich hab das noch nie gemacht!
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