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Privatrecht HA für Fortgeschrittene WICHTIG!!!

Dies ist eine Diskussion zu Privatrecht HA für Fortgeschrittene WICHTIG!!! innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 19.08.2007, 15:58
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Privatrecht HA für Fortgeschrittene WICHTIG!!!

Privatrecht HA für Fortgeschrittene WICHTIG!!!

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ich sitze grad an meiner letzten hausarbeit und sehe leider absolut kein licht am ende des tunnels...
also vielleicht kann mir ja hier jemand einen recherche-tip geben oder anders weiterhelfen.

folgender sachverhalt:

das zimmermädchen z arbeitet im hotel des h. im hotel werden für die gäste, die ein zimmer gemietet haben, körbchen mit hygieneartikeln bereitgestellt. oft werden diese körbchen nicht angerührt. die z fragt einen ihr bekannten anwalt, ob sie sich die artikel aus dem korb mitnehmen und für sich verwenden darf. der anwalt ist der meinung, dass die körbchen herrlos werden, wenn die gäste sie nicht wollen. also nimmt z die körbchen an sich. die hälfte verwendet sie selbst die andere hälfte verkauft sie.

dann wird z krank und v vertritt sie. z meint das geschäft könnte weiterlaufen und erklärt der v, sie könne die körbchen an sich nehmen und die hälfte behalten. die andere hälfte will die z. außerdem unterrichtet z die v über das, was der anwalt ihr geraten hat. v ist einverstanden, behält aber 3/4 der körbchen und gibt der z nur 1/4.

nun sind die fragen:

1. hat z gegen v einen herausgabe- oder ersatzanspruch?

2. hat der h, der davon erfährt ersatzansprüche gegen z und v?



also ich wäre wirklich für jeden hinweis dankbar
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Alt 19.08.2007, 16:17
V.I.P.
 
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AW: Privatrecht HA für Fortgeschrittene WICHTIG!!!

Sieht in meinen Augen nicht außergewöhnlich aus... Musst halt alle gängigen Anspruchsgrundlagen durchprüfen: 280, 985, 861, 1007, 823, 812, 816. Da wirst du dann irgendwann zu der Problematik kommen, inwieweit der H noch Gewahrsam an den Sachen hat, bzw wer nach der Wegnahme der Sachen durch V nunmehr Gewahrsam hat. Die Anwaltsauskunft kann man im Rahmen eines Fahrlässigkeitsvorwurfs reinnehmen, da sich Z offenbar um Rechtsklarheit bemüht hat. Ob das schon ausreicht, ist dann zu erörtern, vielleicht hätte sie ja noch den H fragen sollen... und die V hat ja gelich gar keinen Anwalt bemüht, sondern sich auf eine Auskunft vom Hörensagen verlassen.
Gruß
Marcus
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