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Mittelbare StV u. Vertrag zgnsten Dritter

Dies ist eine Diskussion zu Mittelbare StV u. Vertrag zgnsten Dritter innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 23.12.2006, 13:39
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Mittelbare StV u. Vertrag zgnsten Dritter

Hallo..

Also wenn ich das richtig vertstanden habe, kann bei dem unechten Vertrag zugunsten Dritter Stellvertretung nicht vorliegen.. (denn beim unechten VzD leistet der Schuldner ja direkt an den Dritten, oder nicht?)

Aber wie ist das nun bei dem echten VzD? Schließt die mittelbare Stellvertretung den echten Vertrag zugunsten Dritter aus???
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Alt 23.12.2006, 13:55
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AW: Mittelbare StV u. Vertrag zgnsten Dritter

Wenn der Vertrqszweck darin liegt, andere Gläubiger zu benachteiligen, so ist der Vertrag so wie so nichtig bzw. anfechtbar, und der Tat ein Straftat.
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  #3 (permalink)  
Alt 23.12.2006, 17:11
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AW: Mittelbare StV u. Vertrag zgnsten Dritter


Hallo, irgendwie hilft mir das nicht wirklich weiter.. es geht ja nicht darum, ob man den Vertrag später anfechten kann oder nicht..

sondern nur - ganz allgemein - ob mittelbare Stellvertretung den Vertrag zugunsten Dritter ausschließt.. ehrlich gesagt erkenn ich nicht wirklich den Unterschied zwischen StV und den VzD..
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  #4 (permalink)  
Alt 24.12.2006, 10:37
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AW: Mittelbare StV u. Vertrag zgnsten Dritter

über die Abgrenzung VzD und StV habe ich jetzt einiges gefunden... ich nehme einfach an, dass die Ausführungen in Lehrbüchern auch für die mittelbare StV gelten
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  #5 (permalink)  
Alt 24.12.2006, 12:10
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AW: Mittelbare StV u. Vertrag zgnsten Dritter

Was? Ich verstehe schon die Frage nicht, befürchte ich.
VzD kann auch durch einen Stellvertreter abgeschlossen werden und auch zu Gunsten des Stellvertreters; Stellvertretung und VzD sind ganz verschiedene Rechtsinstitute mit unterschiedlicher Zielrichtung
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  #6 (permalink)  
Alt 24.12.2006, 17:07
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AW: Mittelbare StV u. Vertrag zgnsten Dritter

in meinem Lehrbuch (kann man auch nachlesen: Plate, Seite 511) steht aber etwas anders drin, und zwar, dass bei der StV der Dritte selbst Vertragspartner wird aber beim VzD dem Dritten lediglich ein Forderungsrecht zusteht.. wie kann also beides vorliegen?? naja, das war auch nicht mein eigentliches Problem..

trotzdem Danke an alle..
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  #7 (permalink)  
Alt 25.12.2006, 00:41
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AW: Mittelbare StV u. Vertrag zgnsten Dritter

Bei der Stellvertretung muss der dritte soagr Vertragspartner werden. Das ist der Sinn eben dieser; § 164 BGB.
Der Stellvertreter kann aber auch der Dritte im Sinne eines Vertrage szu Gunsten Dritter sein.
z.B. sagt A zu B, dem er Geld schuldet, geh' zu C, kauf einen Rechner für Dich in meinem Namen...brauchst ja eh einen. Ich bezahle den dann und wenn was damit sein sollte, kümmere ICH mich darum.
Frohe Feiertage noch
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Alt 25.12.2006, 21:30
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AW: Mittelbare StV u. Vertrag zgnsten Dritter

Danke, soweit hätte ich das Problem auch gelöst..

wünsche ebenfalls frohe Feiertage.....
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