Dies ist eine Diskussion zu Minderjähriger Genehmigung durch nur ein Elternteil innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Minderjähriger Genehmigung durch nur ein Elternteil Hallo zusammen, ich bin neu hier und habe gleich mal eine Frage. Ich schreibe momentan meine erste Hausarbeit und hänge an folgendem Problem. Es geht darum dass ein Minderjähriger einen Roller kauft, seinen Vater aber über den Kaufpreis belügt. Dieser genehmigt zwar, aber nur, da er denkt, der Roller habe weniger gekostet. Somit ist die Genehmigung nach meiner Prüfung mangels Übereinstimmung mit dem zu genehmigenden Geschäft unwirksam. Jetzt aber meine Frage ob man die Prüfung nicht viel früher beenden könnte. Grundsätzlich müssen ja beide Elternteile einvernehmlich genehmigen (Ausnahme Alleinerziehend) In meinem Fall ist die ganze Zeit nur vom Vater die Rede, die Mutter wird in keiner Hinsicht erwähnt. Auch nicht, dass sie geschieden sind o.ä. Wie soll ich das nun handhaben? Man soll ja nichts in den Fall hineininterpretieren......... |
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| AW: Minderjähriger Genehmigung durch nur ein Elternteil Die Aufgabensteller scheinen nicht sehr kreativ zu sein, wird hier im Forum doch bereits ein ähnlicher Fall diskutiert. In deinem Fall würde ich den Punkt einfach außer Acht lassen: Aufgabenstellungen sind nie so zu verstehen, dass die Lösung auf einen Gesichtspunkt zu stützen ist, zu dem im SV nichts gesagt wird und durch den große Teile des SV obsolet werden. Hier kannst du also getrost davon ausgehen, dass der Vater für beide Elternteile spricht - alles andere wäre reine Spekulation! Überdenken solltest du allerdings die Aussage, dass wegen des Irrtums keine Genehmigung vorliegt - Stichtwort: Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont. Obwohl es hier natürlich entscheidend darauf ankommt, ob die Genehmigung gegenüber dem Minderjährigen oder dem Verkäufer erklärt wird. |
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| AW: Minderjähriger Genehmigung durch nur ein Elternteil Ah ok danke Mh die Erklärung wird zuerst gegenüber dem Minderjährigen und dann gegenüber dem Verkäufer erklärt, allerdings wird dabei der Preis nicht erwähnt. Ich habe jetzt halt in mehreren Büchern die Aussage gefunden, dass wenn der Minderjährige den Vertreter über den Preis täuscht, dass dann überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist, da die Genehmigung nichtig. Gilt das dann nur wenn die Genehmigung nur gegenüber dem Minderjährigen erklärt wird? Und sollte ich dann den Inhaltsirrtum des Vater (über den Preis) ansprechen? Vllcht könntest du mir auch noch den Link zu dem andren Thema geben, wenn das ähnlich ist. Danke schon mal |
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| AW: Minderjähriger Genehmigung durch nur ein Elternteil Naja, ich tippe mal einfach darauf, dass sich die Erklärung gegenüber dem Verkäufer durchsetzt (sieh mal in der Kommentarliteratur zu § 108 II 1 nach, vielleicht findest du etwas dazu), schon aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Und die wäre dann so auszulegen, dass das tatsächlich abgeschlossene Geschäft genehmigt wird, denn der Verkäufer hatte ja keine Anhaltspunkte dafür, dass ein anderes gemeint war. Dann kommst du zur Frage des Irrtums. Gibt es einen Anhaltspunkt dafür, dass die Genehmigung angefochten wurde? Würde mich nicht überraschen. Der andere Thread findet sich hier im gleichen Forum und der Titel ist selbsterklärend (Minderjähriger täuscht Eltern...). |
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| AW: Minderjähriger Genehmigung durch nur ein Elternteil Also ok hab verstanden, danke hab das ganze einfach zu schnell abgehandelt...Aber da gibt es dann ein neues Problem...also der Vertrag wäre dann zustande gekommen, aber evtl. kommt Anfechtung in Betracht... In dem Fall ist aber nicht die Rede von einer Anfechtungserklärung...die Frage ist lediglich, was der Vater jetzt tun kann, nachdem er den Schwindel entdeckt..... Soll ich dann in etwa so schreiben: Er könnte gemäß §142 Anfechten...Anfechtungsgrund: Arglistige Täuschung durch Kind.....Anfechtungserklärung: Müsste er dann gegenüber Vertragspartner abgeben... Komisch oder?? |
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| AW: Minderjähriger Genehmigung durch nur ein Elternteil Zugegeben, das ist ungewohnt. Das liegt aber an der Frage, die auch ungewohnt ist, weil nämlich nicht nur nach Ansprüchen sondern auch nach sonstigen rechtlichen Möglichkeiten gefragt wird, darunter natürlich die Ausübung von Gestaltungsrechten. An sich ist diese Fragestelle für einen Juristen nichts Besonderes, denn wenn der Vater dich als Anwalt aufsuchen würde, müsstest du ja auch diese Überlegung anstellen und könnst nicht einfach dabei stehen bleiben, dass eine Anfechtung nicht vorliegt, weil der Mandant sie nicht erklärt hat Nur als Student wird man eben auf die Anspruchsprüfung getrimmt. Aber alle anderen Rechtspositionen prüfen sich im Prinzip genauso.Natürlich formulierst du das alles im Gutachtenstil: Möglicherweise kann V seine Genehmigung(!) anfechten. Dafür müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen. In Betracht kommt zunächst § 123 BGB. usw. usw. Und wenn du feststellen solltest, dass eine Anfechtung (noch) möglich ist, dann sagst du ganz zum Schluß wie das geht. |
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| AW: Minderjähriger Genehmigung durch nur ein Elternteil Ok alles klar, dann mach ich das so!!! Vielen Dank du warst mir echt eine riesengroße Hilfe Wir haben bis jetzt auch nur Fälle gemacht in denen nach möglichen Ansprüchen gefragt war, aber sowas......Aber eine kleine Frage hab ich dann doch noch: Es liegt ja arglistige Täuschung vor, aber gleichzeitig doch auch ein Inhaltsirrtum.....ist das möglich? (genau diese Frage wurde in dem anderen Thread auch diskutiert, aber ich habe keine Antwort auf die Frage gefunden, vllcht hab ichs aber auch einfach überlesen....) Also mochmal ein riesengroßes Dankeschön!!!!!!!!!!!!! Geändert von Civa2009 (19.08.2009 um 16:37 Uhr). |
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| AW: Minderjähriger Genehmigung durch nur ein Elternteil Ist es nicht immer so, dass eine Täuschung zum Irrtum führt? Ich denke schon, jedenfalls wenn die Täuschung kausal für das Rechtsgeschäft sein soll... Daher geht der § 123 dem § 119 auch vor, denn er ist für den Anfechtenden günstiger, da es eine längere Anfechtungsfrist gibt und keinen Vertrauensschaden ersetzt werden muss. In diesem Fall ist allerdings die Problematik der Täuschung durch Dritte zu beachten. |
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| AW: Minderjähriger Genehmigung durch nur ein Elternteil Ja das wäre meine zweite Frage: Ist der Sohn als Dritter anzusehen? oder als Begünstigter durch das Rechtsgeschäft? Ich würde dazu tendieren, ihn als Dritten einzustufen...aber mit welcher Begründung? Er ist ja nicht völlig unbeteiligt an dem Geschäft und hat auch einen Nutzen davon........ mmh und zum Irrtum, ich hab jetzt auch mehrmals die Aussage gefunden, dass §123 günstiger ist, aus den von dir erwähnten Gründen..... Also soll ich beides ansprechen, und mich dann quasi für die Anfechtung nach §123 entscheiden? |
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