Dies ist eine Diskussion zu Minderjährige belügt Elternteil, Genehmigung durch §123 anfechbar? innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Minderjährige belügt Elternteil, Genehmigung durch §123 anfechbar? Hi, ich hoffe ihr könnt mir helfen habe folgendens Problem: Eine Minderjährige vereinbart Kaufvertrag über 700 euro in ratenzahlung für ein fahrrad. Erzählt jedoch ihrer Mutter das es 500 kostet ohne Ratenzahlung diese das Genehmigt und die 700 nicht genehmigt hätte somit möchte sie später das ganze rückgängig machen. Mein Problem kann die Mutter über §123 BGB das ganze anfechten da die Tochter sie ja getäuscht hat. Nur hätte dann der Verkäufer ja keinen Schadensersatz anspruch mehr obwohl es ne mindermeinung gibt das der §122 analog angewendet werden kann ?!? Oder denke ich gerade zu kompliziert und es ist anders machbar? hilfe wäre super |
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| AW: Minderjährige belügt Elternteil, Genehmigung durch §123 anfechbar? Die Mutter kann wirksam anfechten. Der Schadensersatzanspruch des Verkäufers ist gegenüber dem Recht zum Schutz der Minderjährigen subsidiär.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Minderjährige belügt Elternteil, Genehmigung durch §123 anfechbar? Zitat:
Frage mich ob dann nicht der Verkäufer zuwenig geschützt wird, da er ja in dem Moment wo die Mutter anruft glaubt das es sich um die Genehmigung der 700 handelt. Kann man denn noch irgendwie anders seine Versandkosten für die Bestellung vom Hersteller zu verlangen, auch wenn es keinen Kaufvertrag dann gegeben hätte ? Danke für eure Hilfe schonmal. |
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| AW: Minderjährige belügt Elternteil, Genehmigung durch §123 anfechbar? Was soll die Mutter den anfechten? Ihre Genehmigung? Ist das ne WE? Stellt sich ja dann auch die Frage, wem es zuzurechnen ist, dass die Genehmigung nur deswegen erfolgte, weil der Mdj. die Mutter angelogen hat. Ich denke, da gibt es einige Meinungen und auch einiges zu schreiben für ne HA... |
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| AW: Minderjährige belügt Elternteil, Genehmigung durch §123 anfechbar? Ja genau sie ruft bei dem V auf den anrufbeantworter an und genehmigt über 700 euro den Kauf. Die Täuschung des Mdj. führte also zum Irrtum. Da ohne diese Täuschung die Mutter niemals das Geschäft genehmigt hätte. Problem A: Kann die Mutter die Genehmigung über §123 anfechten? Problem B: Kann der V wenn die Anfechtung gelungen ist Schadenssersatz verlangen. §122 analog anwendbar? Werde erstmal meine Bücher weiter welzen und hoffen zur Erkenntnis zu gelangen. |
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| AW: Minderjährige belügt Elternteil, Genehmigung durch §123 anfechbar? So ich habe mich jetzt einige Tage durch die Literatur gekämpft aber wirklich schlau bin ich dadurch noch nicht geworden. Zur Anfechtung liegt das Problem darin das ein Inhaltsirrtum der Mutter vorliegt, aber die Tochter J auch "dritte" i.S.v §123 II BGB ist. In der Literatur habe ich nicht gefunden woraus ich entnehmen kann was vorgeht wenn sowohl Inhaltsirrtum wie auch Arglistige Täuschung vorliegt. Oder ist es möglich beides zu bejahen und danach so zu Argumentieren das zwar nach §123 kein schandesersatzanspruch gilt, aber da auch §119 anwendung findet und somit Schadensersatz nach §122 möglich ist ? Beim Schadensersatz von Mindj. habe ich in der Literatur nur 2 alte Schinken von 1970 und 1980 gefunden. Da wird aber nur auf §828 BGB verwiesen. Nur Schadensersatz nach §823 ist hier net relevant. Es hilft halt nur um zu sagen das Mindj. Schadensersatz leisten müssen. Ich habe eine einzige Quelle die mir sagt das man in Ausnahmefällen auch §122 analog anwenden kann, wenn jemand arglistig getäuscht hat und dem geschädigten diese nicht zurechenbar ist. Nur steht diese Bermerkung da einfach für sich allein ohne ausführliche Begründung. Ich weiß nicht ob ich zu kompliziert denke ist ja "nur" ne HA aus BGB AT des 1.Semesters. Wenn ich einfach nach §119 anfechte ist die ganze Sache einfacher nur wäre dann kein großes Problem vorhanden . |
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| AW: Minderjährige belügt Elternteil, Genehmigung durch §123 anfechbar? Hallo, also ich frage mich ob es überhaupt zur Anfechtung kommt, denn es genehmigt ja nur die Mutter das Rechtsgeschäft. Die Genehmigung der Mutter ist doch dann so lange schwebend unwirksam bis auch der Vater der Genehmigung zustimmt oder sie ablehnt. Da der Vater aber gegen den Vertrag über das grüne Fahrrad ist, stimmt er der Genehmigung der Mutter nicht zu und diese wird somit endgültig unwirksam. Somit liegt meiner Meinung nach gar kein Anfechtungsgrund vor, weil das ganze Rechtsgeschäft ohne die Genehmigung von Anfang an unwirksam ist. Naja, mehr weiß ich dazu leider auch nicht!!! |
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| AW: Minderjährige belügt Elternteil, Genehmigung durch §123 anfechbar? Knackpunkt ist nach meinem laienhaften Verständnis der Ratenkaufvertrag. Dem Verkäufer war also bekannt, dass der Minderjährige dieses Fahrrad nicht aus eigenen, zur Verfügung stehenden Mitteln erwerben konnte > §110 BGB. Somit bleibt dieser Kaufvertrag entweder bis zur Zahlung der letzten Rate schwebend unwirksam oder wird mit Zahlung der letzten Rate wirksam oder aber wird vorher durch die Verweigerung der Zustimmung beider Elternteile nichtig. Da muss doch nichts angefochten werden, oder? Ergänzung Hab dazu folgendes gefunden: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/l...rep/fall11.pdf
__________________ Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht. Johann Wolfgang von Goethe Geändert von Ed van Schleck (15.08.2009 um 21:45 Uhr). Grund: Ergänzung |
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| AW: Minderjährige belügt Elternteil, Genehmigung durch §123 anfechbar? @sammyd Die Mutter kann das ganze auch alleine genehmigen nach §1629 I da sie das getan hat ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Sie kann jedoch das ganze Anfechten, was in diesem Fall der Vater macht das darf er da ein Elternteil genehmigen darf und ebenso auch anfechten kann obwohl der andere genehmigt hat. habe das ganz jetzt über §119 angeficht und somit bekommt er Schadensersatz für die Versandkosten und sonst nichts, habe erst Eigenschaftsirrtum ausgeschlossen und dann Inhaltsirrtum angewendet. die Ratenzahlung ist nicht wirklich relevant da durch die Genehmigung das ganze Rechtsgeschäft von den Eltern genehmigt wird, damit auch die Ratenzahlung. danke für eure Hilfen denke aber das ich jetzt die Hauptprobleme gelöst habe zumindestens habe es einige andere auch so wie ich |
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| AW: Minderjährige belügt Elternteil, Genehmigung durch §123 anfechbar? Zitat:
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