Dies ist eine Diskussion zu Mangelvermutung bei Verbraucherverträgen gem. § 476 innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Mangelvermutung bei Verbraucherverträgen gem. § 476 Hallo, ich habe ein Verständnisproblem mit dem § 476 BGB, wonach bei einem Verbrauchervertrag der Mangel vermutet wird, soweit dieser innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang in "Erscheinung" tritt. Ich benutze das Wort Erscheinung bewusst, da dies ein Aspekt meines Problems ist. Tatbestand: Verbraucher kauft Auto vom Händler.Zwei Monate nach Gefahrübergang (Übergabe des Autos) tritt der Schaden an dem Katalysator auf. Ein Gutachter stellt dabei fest, dass der Schaden am Katalysator die Folge eines Aufsetzvorgangs ist. Wann der Aufsetzvorgang stattgefunden (vor oder nach Gefahrübergang) hat, steht offen. Ihr seht jetzt das Dilemma. Habe schon im Palandt und anderen Kommentaren geschaut. Der Lösungsweg meines Professors ist problematisch. Er stellt zwar die Theorie richtig da, aber es wird für mich einfach nicht klar, was er worauf bezieht. Der vorgegebene Lösungsweg geht wie folgt: b) Problematisch ist, ob der Anwendungsbereich des § 476 BGB eingedenk der Tatsache greift, dass der Defekt am Katalysator erst nach dem Gefahrübergang eingetreten ist. § 476 BGB begründet jedenfalls nach der Rspr. des BGH lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dem Käufer kommt danach die Beweislastumkehr nur zugute, wenn offen ist, ob der Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe der Sache an den Käufer zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. § 476 greift indessen nicht, wenn ein Schaden nachweisbar nach Gefahrübergang entsteht und umstritten ist, ob dieser Schaden auf einem zuvor vorhandenen Mangel oder einem Fehlverhalten des Käufers beruht. So könnte man auch hier argumentieren, die Mangelhaftigkeit des Katalysators im Augenblick des Gefahrübergangs werde vom Kläger (Verbraucher, Käufer) gar nicht behauptet. Hier steht aber fest, dass die Beschädigung des Katalysators Folge dessen ist, dass der Wagen aufsetzte und daher fehlerhaft war. Es steht nicht in Rede, dass der Katalysator auf Grund eines Bedienungsfehler des K beschäödigt wurde. Da die Mangelhaftigkeit des Mercedes infolge des Aufsatzvorganges also unstrittig, nur der Zeitpunkt des Aufsatzvorgangs (vor oder nach dem Gefahrübergang) ungeklärt ist, greift der Anwendungsbereich des § 476 BGB. c) Die Vermutung des § 476 würde aber nicht greifen, wenn diese vermutung mit der art des Mangels unvereinbar wäre (§476 fall2). Eine solche unvereinbarkeit wird teilweise schon angenommen, wenn es sich um einen manbgel handelt, der typischerweise jederzeit eintreten kann und der für sich genommen keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschlüss auf sein Vorliegen schon zum zeitpunkt des gefahrübergangs zulässt. Die beschädigung des mercedes durch das aufsetzen konnte jederzeit auftreten. nach dieser ansicht ist daher der ausschluss des § 476 Fall 2 BGB gegeben. Diese Aufassung missachtet aber das Regel-Ausnahmeverhältniss von § 476. Die art des mangels schließt die anwendbarkeit von § 476 nur aus, wenn sie erwarten lässt, dass der käufer den mangel bei der übergabe beanstandet. Das ist bei äußerllichen beschädigungen der kaufsache der fall, die auch dem fachlich nicht versierten käufer auffallen müssen. der mercedes wies einen schaden ausschließlich auf der unterseite auf. k musste deshalb das schadensbild bei einer üblichen besichtigung des auf dem boden stehenden fahrzeugs nicht auffallen. es handelte sich bei der beschädigung des mercedes also nicht um einen mangel, der seiner art nach die anwendbarkeit von § 476 ausschließt. Hier noch zwei Auszüge aus dem bereits geschilderten Argumentationsstrang: § 476 greift indessen nicht, wenn ein Schaden nachweisbar nach Gefahrübergang entsteht und umstritten ist, ob dieser Schaden auf einem zuvor vorhandenen Mangel oder einem Fehlverhalten des Käufers beruht. Da die Mangelhaftigkeit des Mercedes infolge des Aufsatzvorganges also unstrittig, nur der Zeitpunkt des Aufsatzvorgangs (vor oder nach dem Gefahrübergang) ungeklärt ist, greift der Anwendungsbereich des § 476 BGB. Meine Meinung 1 Also, wenn der Lösungsweg nur auf den Schaden des Katalysator abzielt, scheitert § 476 BGB schon daran, dass der Eintritt des Schadens (Katalysator) nach Gefahrübergang eintritt. Nun! Falls die Argumentation auf den Aufsetzvorgang abzielt, dann ist doch zumindest umstritten, ob dieser Schaden auf einem zuvor vorhandenen Mangel oder einem Fehlverhalten des Käufers beruht. SO gesehen scheitern beide Ansätze. Entweder ich versteh es nicht oder dem prof. ist ein Fehler unterlaufen. Meine Meinung 2 Der Satz: § 476 greift indessen nicht, wenn ein Schaden nachweisbar nach Gefahrübergang entsteht und umstritten ist, ob dieser Schaden auf einem zuvor vorhandenen Mangel oder einem Fehlverhalten des Käufers beruht. Bezieht sich die Umstrittenheit auf den Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Aufsetzen? Oder bezieht sich die Umstrittenheit darauf, ob der Schaden am Katalysator auf einem vorhandenen Mangel oder einem Fehlerverhalten des Käufers beruht ? Ich glaube, ich blick nicht mehr durch. Kann bitte jemand helfen? |
| |||
| AW: Mangelvermutung bei Verbraucherverträgen gem. § 476 Hi. Nein, es handelt sich nicht um einen Verarbeitungsfehler. Dann wäre die Lösung einfach. Der Aufsetzvorgang bedeutet, dass das Auto quasi auf der Straße irgendwelche stöße erlitten hat. Das heisst, der Aufsetzvorgang entstand bei der Nutzung des Autos. Ein Verarbeitungsfehler wäre natürlich ganz klar dem Händler zuzurechnen. Liegt hier aber nicht vor. § 476 greift indessen nicht, wenn ein Schaden nachweisbar nach Gefahrübergang entsteht und umstritten ist, ob dieser Schaden auf einem zuvor vorhandenen Mangel oder einem Fehlverhalten des Käufers beruht. Also ich verstehe jetzt nach allmöglichen Überlegungen die Argumentation wie folgt: § 476 -, wenn... 1. Schaden nach Gefahrübergang und 2. der Schaden am Katalysator (kausalitätstechnisch) nicht die Folge des Aufsetrzvorgangs ist (unabhängig davon, wer nun aufgesetzt hat). |
| |||
| AW: Mangelvermutung bei Verbraucherverträgen gem. § 476 Da die Mangelhaftigkeit des Mercedes infolge des Aufsatzvorganges also unstrittig, nur der Zeitpunkt des Aufsatzvorgangs (vor oder nach dem Gefahrübergang) ungeklärt ist, greift der Anwendungsbereich des § 476 BGB. Aber genau aus diesem Satz geht ja jetzt hervor, dass es nur auf die Kausalität zwischen Schaden und Aufsetzen abkommt. Und jetzt verstehe ich auch die Frage nach der "zeitlichen vermutung". Denn, es kommt nicht darauf an, wann der Aufsatzvorgang geschehen ist, sondern ob das Aufsetzen für den Schaden kausal war. Wäre diese kausalität strittig gewesen, würde es um eine "inhaltliche vermutung" gehen. Dann wäre aber 476 ausgeschlossen, denn 476 ist nach BGH nur auf eine zeitliche vermutung beschränkt. Was deinen Einwand bzgl. des Verschleißes angeht: Der Gutachter hat im Fall festgestellt, dass der defekt am katalysator nicht aufgrund von verschleiß, sondern aufgrund eines aufsetzvorgangs entstanden ist. unter folgendem link findest du den fall: http://www.jura.uni-bielefeld.de/Leh...SchV_Fall2.pdf |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Mahngebühren/Schadensersatz bei nicht-finanziellen Leistungen in Verbraucherverträgen | Verbraucherrecht | 25.08.2009 10:11 |
| Gerichtsstand bei Verbraucherverträgen | Verbraucherrecht | 08.11.2007 14:46 |
| Gerichtsstand bei Verbraucherverträgen | Verbraucherrecht | 22.08.2007 17:06 |
| Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen | Bürgerliches Recht allgemein | 27.03.2007 19:11 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios