Dies ist eine Diskussion zu Mängelgewährleistung oder leistungsstörung innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Mängelgewährleistung oder leistungsstörung Hallo, habe hier folgenden Fall und weiß nicht so recht ob iman Mängelgewährleistung oder Leistungsstörungen anwenden muss: A stellt Auto in einer Tiefgarage mit Autolift ab, holt Auto ab, wegen kaputter Hydraulik des Lifts geht beim Befahren Auto kaputt und Fahrer erleidet Verletzungen, Tiefgaragenbesitzer will Schuld auf Wartungsfirma abwälzen, die, das steht fest, die Hydraulik nicht wie vereinbart geprüft hat, A will dann die Arzt-& Reparaturkosten sowie Schmerzensgeld ersetzt, die Frage ist aber von wem, entweder dem Tiefgaragenbesitzer oder der Wartungsfirma In dem Fall steht klar, dass der Autolift wegen der kaputten Hydraulik nicht funktionierte, der Tiefgaragenbestzer ließ den jedoch regelmäßig von der Wartungsfirma überprüfen und diese hat dies auch immer sorgfältig gemacht, außer bei dem letzten Mal wo sie fahrlässigerweise nicht alles kontrolliert hat und deswegen den Verschleiß der Lufthydraulik nicht festgestellt hat.. Eigentlich finde ich, dass dies eine Nebenpflichtverletzung des Tiefgaragenbesitzers ist, weiß aber nicht ob man auch mängelgewährleistung hier anwenden kann ..Hilfe! |
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| AW: Mängelgewährleistung oder leistungsstörung Primärpflichten beim Verwahrungsvertrag sind Raumgewährung und Übernahme einer Obhutspflicht bzgl. der Sache. Wagen nicht beschädigen ist also eine Primärpflicht und Rücksicht auf Gesundheit und Körper des Vertragspartner eine Nebenpflicht. Haftung des Verwahrers bei Beschädigung der hinterlegten Sache gemäß §§ 280, 695. Zitat:"...Mängelgewährleistung oder Leistungsstörungen..." verstehe ich nicht ganz, es gelten beim Verwahrungsvertrag die Leistungsstörungsregeln §§ 280 ff. Das Verschulden des Liftboys wird evtl. über 278 zugerechnet. § 831 als Anspruchsgrundlage wird hier wohl nicht vorliegen. Ein Vertrag mit Schutzuwirkung zugunsten Dritter zwischen Verwahrer und Liftboys liegt auch nicht vor. Liftboys evtl. (kommt auf SV an) über §§ 823 ff. Verschulden des Verwahrers ist wichtig.
__________________ "Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG) |
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| AW: Mängelgewährleistung oder leistungsstörung Danke für die schnelle Anwort ich habe gedacht dass bei einer Tiefgarage es sich um einen Mietvertrag handelt und dadurch vllt die Mängelgewährleistungsansprüche einschlägig sind, ist es sicher ein Verwahrungsvertrag? |
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| AW: Mängelgewährleistung oder leistungsstörung muss dazu sagen, dass es sich bei der tiefgarage um eine kostenpflichtige, aber nicht überwachte garage handelt |
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| AW: Mängelgewährleistung oder leistungsstörung Hmmm, könnte in der Tat auch oder eher ein Mietvertrag sein, gerade weil die Überwachung fehlt. Im Kommentar Bamberger/Roth steht, dass die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind beim Einstellen eines Fahrzeugs. Bei bewachten Parkplätzen liegt nach h.M. ein Verwahrungsvertrag vor, wenn die Obhut zum Vertragsgegenstand wird und gegenüber der reinen Parkmöglichkeit im Vordergrund steht. Im übrigen liegt bei Überlassung von Garagen- oder Parkflächen, auch bei Sammelgaragen, ein mietvertrag vor. Es wird sogar ausdrücklich die Tiefgarage genannt. Du hast also Recht, es handelt sich wohl eher um einen Mietvertrag. Danke für die Frage, wieder was gelernt.
__________________ "Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG) |
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| AW: Mängelgewährleistung oder leistungsstörung hmm meinst du denn, dass dann mängelgewährleistung eher einschlägt oder doch einfach nur per leistungsstörungen geregelt werden sollte |
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| AW: Mängelgewährleistung oder leistungsstörung Da muss ich dann leider passen. Ich hab grad keine Ahnung vom Mietrecht.... Was spricht denn wofür? Dann kann ich einsteigen und evtl. helfen.
__________________ "Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG) |
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| AW: Mängelgewährleistung oder leistungsstörung Also für die Leistungstörungen würde sprechen, dass der Tiefgaragenbesitzer eine Nebenpflicht verletzt hat, da der Verschleiß nicht richtig kontrolliert wurde und es zu den Schäden am Wagen und Verletzungen des A geführt hat,dann muss man halt diskutieren inwiweit man die arbeit der Wartungsfirma dem tiefgaragenbesitzer zurechnen kann, es ist aber die Frage ob dieser Schaden am Verschleiß ein Mangel darstellt und die Mängelgewährleistung eher einschlägig ist , da sie ja spezieller ist als die allgemeinen Lesitungsstörungen und man hätte ne komplett andere Anspruchsgrundlage, im Mietrecht ist die Mängelgewährleistung übrigens dem Kaufrecht ähnlich |
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| AW: Mängelgewährleistung oder leistungsstörung Schadensersatzanspruch gem. § 536 a I 1, 1. Var 1. Mietvertrag(+) - Abgrenzung Verwahrungs- und Mietvertrag 2. Sachmangel - Gebrauchszweck der Mietsache ist, das Parken des Lifts - vertraglich wurde wahrscheinlich keine Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart - nach Verkehrsauffassung auf den üblichen Gebrauch abstellen und so die üblichen Anforderungen an die Beschaffenheit ermitteln. - üblich ist, alle Wege im Gebäude zum Stellplatz ohne besondere Risiken nutzen zu können. - Wenn Lift installiert ist und damit der Stellplatz zu erreichen ist, dann ist die übliche Beschaffenheit, dass dieser Fahrstuhl ordnungsgemäß gewartet ist oder sichtbar außer Betrieb genommen wird. - Sachmangel (+) 3. bei Vertragsschluss - Fahrstuhl schon bei Vertragsschluss defekt??? (+) 4. Verschulden - bei Sachmangel der schon bei Vertragsschluss vorliegt (anfänglicher Mangel) übernimmt Vermieter umfassende Garantiepflicht, d.h. verschuldensunabhängige Haftung. 5. Mängelanzeige hier nicht nötig 6. RF: - § 536 a I differenziert nicht zwischen Mangel- und Mangelfolgeschaden - erfasst wird somit auch jeder Mangelfolgeschaden - zu ersetzen sind Behandlungs- und Reparaturkosten. Aber schaue es mir gerade erst an, Was spricht für oder gegen die obige Darstellung?
__________________ "Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG) |
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| AW: Mängelgewährleistung oder leistungsstörung Es könnte aber auch ne pflichtverletzung des bestzers sein, die der erfüllungsgehilfe sprich die wartungsfirma begangen hat und dem bestzer wird das dann zugerechnet, ich weiß nicht genau wie man das abgrenzt schuldrecht at von bt |
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