Dies ist eine Diskussion zu Kreditsicherheiten: Sicherungsübereignung vs. Unternehmerpfandrecht innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Kreditsicherheiten: Sicherungsübereignung vs. Unternehmerpfandrecht Hallo, studiere an der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank. Beschäftige mich dort im Hauptstudium 1(vergelichbar 2-3 Semester Uni) mit folgendem Bankrechtsfall: __________________________________________________ _____________________________________ Kunde K hat seinen PKW der Bank B sicherungsübereignet. Der Wagen muss wegen Motorschadens repariert werden. Da K die Reparaturrechnung in Höhe von mehreren Tausend Euro nicht bezahlen kann, weigert sich der Inhaber der Reparaturwerkstätte R den PKW herauszugeben. Die Bank B hat wegen Zahlungsverzugs den Kredit an K fällig gestellt und verlangt von R das Auto zur Verwertung heraus. R ist dazu nur gegen Bezahlung der Reparaturkosten bereit. Wie ist die Rechtslage __________________________________________________ _____________________________________ Meine bisherigen Überlegungen haben mich bisher nicht sonderlich weit gebracht. Durch die Sicherungsübereignung, die ja gewohnheitsrechtlich erfolgt (Sicherungsvertrag) jedoch keine gesetzliche Grundlage besitzt wird das Auto Eigentum der Bank. K ist jedoch weiterhin Besitzer (Besitzkonstitut nach § 986 BGB). Fraglich ist jetzt meines Erachtens ob die Bank einen Heruasgabeanspruch gegenüber R nach §985 BGB hat und wenn ja ob und auf welcher Rechtsgrundlage der Werkstattbesitzer sein Geld erhält. Fraglich ist auch ob der Herausgabe das Unternehmerpfandrecht des Werkstattbesitzers R nach §647 BGB im Wege steht. Wäre Euch sehr dankbar, wenn Ihr mir ein paar Tipps und Anregungen zur Lösung (insbesondere die AGL) des Falls geben könntet. Gruß und Danke im Voraus Mazemaniac |
| |||
| AW: Kreditsicherheiten: Sicherungsübereignung vs. Unternehmerpfandrecht Ohne Gewähr K gg. B Anspruch aus EBV: § 1000 BGB Zurückbehaltungsrecht des (Nicht-mehr-berechtigten) Besitzers R, da ja Vindikationslage wohl entstanden ist. Er ist gegenüber der B nicht zum Besitz berechtigt (wenn ich das mal annehme, denke auch dass du mal im Kommentar nachschauen musst was das Unternehmerpfandrecht genau bedeutet für den Eigentümer der nun damit ohne sein Zutun konfrontiert wird), hat aber Verwendungen auf die Sache getätigt. Die Frage ist was das für Verwendungen jetzt waren, die der R getätigt hat, also für den Ersatz s. §§ 994ff.. Auch der Zeitpunkt der Reparatur und des Eintretens der EBV ist wichtig. Ev. kann er nicht die Kohle fordern wg. dem Ztpkt. der Reparatur. Edit: Denke es hängt damit zusammen ob man gutgläubigen Erwerb für das Unternehmerpfandrecht zulässt § 1207 analog. Viel Spass. |
| |||
| Zunächst einmal ist ein Besitzkonstitut nach § 868 ausgestaltet. Eine vorstellbare Lösung wäre zunächst einmal - wie oben schon gesagt ein HA aus § 985 der Bank. 1. Hier hat der Eigentümer mit der Bank einen Sicherungsvertrag abgeschlossen. Diese ist dann wohl SE. 2. Prüfung des Unternehmerpfandrechts nach § 647: Es müsste sich um eine Sache des Bestellers handeln. Das liegt nicht vor, denn die Bank ist ja Eigentümerin (in der Lösung ausführlicher darauf eingehen.) 3.Gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts? Dagegen spricht jedoch zunächst die Wertung des 1257; dabei geht es um ein "bereits entstandenes Pfandrecht". Zudem gilt doch das Prioritätsprinzip. (Erstmalige Verfügung ist wirksam ) Dennoch kann man vielleicht aus § 366 HGB ein Unternehmerpfandrecht annehmen. ( Insoweit eine Ausnahme vom "normalen" gutgläubigen Erwerb, dass es hier auf den guten Glauben hinsichtlich der Verfügungsbefugnis nicht hinsichtlich der Eigentümerstellung ankommt). Hier jedoch nicht einschl., da der Kunde kein Unternehmer ist. Demnach kein gutgl. Erwerb möglich. ggf kann dem R ggü der Bank ein Anspruch aus GoA zukommen. Diese Angaben sind ohne Gewähr |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Unternehmerpfandrecht als Rechtsgrund i.S.v § 812 | Bürgerliches Recht allgemein | 09.03.2010 13:08 |
| EU Beihilfen als Kreditsicherheiten | Bankrecht | 04.09.2008 11:27 |
| Unternehmerpfandrecht als Kompensation beim Betrug??? | Strafrecht - Examensvorbereitung | 22.11.2006 11:37 |
| Sicherungsübereignung | Zivilrecht - Examensvorbereitung | 05.07.2006 11:57 |
| Sicherungsübereignung | Bürgerliches Recht allgemein | 06.03.2005 15:05 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios