Dies ist eine Diskussion zu Konkretesierung durch den Schuldner §243 II innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Konkretesierung durch den Schuldner §243 II Hallo Leute, Ich habe eine Frage zur Stückschuld konkrtetesierte Gattungsschuld. Bei der Holschuld ist das Aussondern der Kaufsache und die Benachrichtigung des Gläubigers von der Abholmöglichkeit notwendig, damit der Schuldner das seinerseits erforderliche zur Leistung getan hat. Nun folgendes: Bei Briefsendungen zählt es (nachdem Fallverlag) schon als benachrichtigt wenn man den Brief zur Post gebracht hat bzw. er eingeworfen wurde. Auch wenn der Brief nie ankommt bzw. bei der Post verloren geht etc. / Zugang (-) Ich frage mich ob das seilbe bei Anrufbeantwortern gilt wenn z.B. der Anruf aus versehen gelöscht wurde und ob das auch bei Telefonaten der Fall ist, wenn z.B. der Anndere nicht richtig zuhört, die Verbindung schlecht ist etc. Könnt ihr mir auch noch schreiben wieso das bei der Post so ist? Wieso ist der Zugang nicht erforderlich?Wieso reicht die Absendung der Benachrichtignung? Vielen Dank |
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| AW: Konkretesierung durch den Schuldner §243 II Die Konkretisierung hat zunächst mit Zugang wenig zu tun. Dabei kommt es viel mehr auf einen Realakt an - nämlich das Erforderliche tun. Die Benachrichtigung ist grds. bei der Holschuld erforderlich. Bei einer Schick- oder Bringschuld jedoch grds. nicht. |
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