Dies ist eine Diskussion zu Kleine Zivilrechts HA TÜ SS 09 innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Kleine Zivilrechts HA TÜ SS 09 Hallo zusammen, schreibt hier jemand die kleine Zivilrechts HA in Tübingen? Ich würde mich gerne mit euch austauschen, denn ich weiß nicht, mit was ich anfangen soll. Ich bin mir sicher, dass eine Anscheinsvollmacht vorliegt, weiß aber nicht mit welcher Anspruchsgrundlage ich anfangen soll. Wär nett wenn mir jemand helfen könnte! Danke |
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| AW: Kleine Zivilrechts HA TÜ SS 09 Hallo lil, vielen Dank für deine Hilfe, das hat mich ein ganzes Stück weiter gebracht. Aber wenn ich jetzt anfange mit dem SE statt Leistung, liegt hier eine Unmöglichkeit der Leistung vor? Da das Grundstück vermietet ist an jemanden anderen? Vielen Dank schon einmal! Grüße |
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| AW: Kleine Zivilrechts HA TÜ SS 09 Hallo, vielen Dank nochmal! Ich habe jetzt angefangen und auch nachträgliche Unmöglichkeit angenommen. Ich hoffe ich komme jetzt gescheit weiter, ich finde den Sachverhalt etwas kniffelig...! Grüße |
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| AW: Kleine Zivilrechts HA TÜ SS 09 Hallo, muss die HA auch schreiben und häng echt fest ... Keine Ahnung, wie genau ich anfangen soll, bzw. welchen Anspruchsgrundlagen nacheinander. Wäre echt toll, wenn ihr mir da auf die Sprünge helfen könntet. ... Hätte M etwa im Namen ihres Chefs unterschreiben sollen, damit das mit der Vertretung passt? Verzweifelte Grüße, Sven |
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| AW: Kleine Zivilrechts HA TÜ SS 09 Hallo Eisvogel, also ich hab angefangen zu prüfen ob die Eheleute den SE statt Leistung von F bekommen können und hab dann darauf abgestellt, dass F R bevollmächtigt hat. Nun prüfe ich Anspruch auf SE statt Leistung der E gegen R und komme im Verlauf der Prüfung darauf dass R nicht selbst bei Vertragsschluss anwesend war sondern M, dann prüfe ich, ob M den R wirksam vertreten hat Duldungsvollmacht (-) Anscheinsvollmacht (+). Dann normal den SE statt Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit weil das Grundstück zu dem Termin bereits vermietet ist. Hier bin ich Momentan und es wird wohl darauf hinauslaufen dass R haftet (?). Was meinst du? Ich bin mir leider nicht sicher wie ich das anstellen soll, dass F mit dem Vertrag mit R wohl getäuscht (?) wurde. Hat jemand eine Idee? Wie bringe ich das ein? Danke für jede Hilfe... |
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| AW: Kleine Zivilrechts HA TÜ SS 09 Also, ich hab mich nun mal mit euren Vorschlägen auseinandergesetzt und kann sie sogar nachvollziehen *freu* Ich frage mich allerdings auch, wer dann letztendlich für den SE aufkommt ... Denn: Anscheinvollmacht zwischen M und R ist gegeben, doch da SIE SELBST unterschreibt, muss doch R eigentlich nicht mehr haften und ist aus dem Schneider, oder? Damit müsste doch eigentlich M haften, weil sie sich dusselig angestellt hat. Ich kann mich da echt schlecht entscheiden, wen ich jetzt dafür drankriege, sozusagen ![]() Muss man gleich mit Anspruch auf SE beginnen oder gehört dazu nicht davor Anspruch auf Erfüllung aus dem Mietvertrag? Und was ist eigentlich mit Rücktritt vom Vertrag §§323 u. 346 BGB??? Müsste man die anführen? Komm da grad voll durcheinander! Waaah! Weiter bin ich auch noch nicht gekommen ![]() Grüße Geändert von Eisvogel (04.03.2009 um 17:33 Uhr). |
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| AW: Kleine Zivilrechts HA TÜ SS 09 M kann keine Untervollmacht haben, da sie hierfür die Zustimmung (mindestens aber die Nicht-Ablehnung ihrerseites) durch den F brauchen würde. Dieser hält aber den R für "kompetent" (zumindest zu Anfang) und die M nur für eine "einfache Sekretärin", was eher in die Richtung geht, dass er R speziell bevollmächtigt hat, weil er an dessen Verhandlungsgeschick glaubt. Stichwort: Unmittelbarkeitstheorie |
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| AW: Kleine Zivilrechts HA TÜ SS 09 Hallo, ich schreibe auch die Hausarbeit und komme an einer Stelle nicht weiter. Ist der Vertrag zwischen F und R nach § 134 wegen Verstoß gegen das RDG nichtig? Wenn er nicht nichtig ist, muss man dann 119 II prüfen? Da besteht das Problem, ob die Innenvollmacht schon ausgeübt wurde oder nicht, weil ja nicht R sonder M gehandelt hat. Ich hoffe mir kann jemand helfen. |
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| AW: Kleine Zivilrechts HA TÜ SS 09 Hallo, die Vollmacht wurde ausgeübt und deshalb kann F doch die Vollmacht nur anfechten insofern er möchte, dass die Vollmacht rückwirkend erlischt. §§ 119ff, 142 aber, er müsste doch auch gegenüber den Es anfechten was er aber nicht tut bzw er macht es laut dem Sachverhalt gar nicht. Wenn er die Vollmacht nur widerrufen würde, dann wäre sie ja nur für die Zukunft ungültig aber das Geschäft mit den Es bleibt bestehen (§ 168 S 2) Da M eine Anscheinsvollmacht hatte, also den R wirksam vertreten hat wurde die Vollmacht ausgeübt. Naja.. ich bin mir nicht sicher.. mistig ist das Grüße |
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| AW: Kleine Zivilrechts HA TÜ SS 09 Vollmacht wurde nicht ausgeübt, da laut RDG (wie du schon selbst gesagt hast) der R gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Daraus folgt die Nichtigkeit ex tunc. Somit hatte der R keine Vertretungsmacht und die M konnte folglich auch keine haben. Problem an der Anscheinsvollmacht ist, dass die M im Namen des F unterschreibt und nicht im Namen des R. |
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