Dies ist eine Diskussion zu Kleine Hausarbeit Uni Mainz innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Kleine Hausarbeit Uni Mainz Hallo, ich bin neu hier und habe eine paar Fragen zur Hausarbeit. Wäre super, wenn ihr einfach mal so eure ersten Eindrücke zum Fall sagen könntet; was euch eben so inhaltlich oder sonst einfällt... Folgendes Problem: Studentin E macht einen Leihvertrag mit dem 9.Jährigen K über ein Comic Heft am 1.2. 2 Monate später soll er das Heft zurückggeben. Am 1.3. veräußert er das Heft, ohne E´s Wissen an den Erwachsenen A weiter. Kaufpreiszahlung, Übergabe sind erfolgt. Als am 1.4. die E ihr Heft zurückhaben will fleigt die Sache auf. E ruft am 2.4. bei K´s Mutter A an. Mutter wusste weder nichts vom Leihvertrag, noch vom Kaufvertrag. Desweiteren ist sie mit den Geschäften ihres Sohnes insgesamt nicht einverstanden. Am 3.4. verlangt dann E von S die Herausgabe des Heftes. S wusste nichts davon, dass E die Eigentümerin war. K sagte, wahrheitswidrig er habe das Heft zu Weihnachten bekommen und habe am 1.3. behauptet (auch wahrheitswidrig) seine Mutter wäre einverstanden mit dem Weiterverkauf. Kann E nun von S die Herausgabe des Heftes verlangen? Hoffe ihr könnt mir helfen. Bin echt kein Ass im Zivilrecht. Danke euch! Geändert von dilmacse (22.02.2009 um 21:52 Uhr). |
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| AW: Kleine Hausarbeit Uni Mainz § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Taschengeldparagraf: Das Leihgeschäft und der Verkauf dürften somit rechtlich in Ordnung sein. § 935 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen 1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war. Die Sache war nicht gestohlen oder sonst abhanden gekommen, somit gutgläubiger Erwerb und keine Rückgabe. Aber: E begeht eine Unterschlagung 246 Stgb und ist gegenüber K Schadenersatzpflichtig |
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| AW: Kleine Hausarbeit Uni Mainz Vielen Dank für deine Antwort. Was ich vergessen habe zu schreiben. Der Minderjährige hat nur behauptet er hätte das Geld bekommen. Er täuschte, sozusagen. Dann müsste sich doch wieder was ändern, oder? Hab den Sachverhalt jetzt geändert. Thx |
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| AW: Kleine Hausarbeit Uni Mainz Also ich sehe da ein, zwei Probleme beim gutgläubigen Erwerb. 1. Auch beim gutgläubigen Erwerb muss man die Einigung zwischen K und S prüfen. K verliert den Besitz am Comicheft, das ist - glaube ich - rechtlich nachteilhaft. (Aber schlag das lieber nochmal nach, müsste in jeden Kommentar stehen) Dann müsste die Mutter dieser Einigung zugestimmt haben, was sie nicht hat. (Wobei es mich interessieren würde, ob das überhaupt geht, da sie ja eigentlich auch nicht verfügungsbefugt wäre und sie ihre Zustimmung nicht zu einem Geschäft erteilen kann zudem sie gar nicht zustimmten darf. Aber das ist hier ja egal). Sie ist gerade nicht mit den Geschäften ihres Sohnes einverstanden und versagt damit die Genehmigung. Demnach läge keine Einigung vor und auch kein gutgläubiger Erwerb. 2. Falls der Besitzverlust keinen rechtlichen Nachteil i.S.d. § 107 darstellt, könnte man an § 932 II denken. Ein Erwachsener kann nicht davon ausgehen, dass er von einem Minderjährigen Eigentum erwerben kann, insbesondere nicht wenn dieser erst 9 Jahre alt ist. Er hätte bei der Mutter nachfragen müssen oder sich sonst wie erkundigen, aber nicht einfach dem Jungen glauben dürfen. Meiner Meinung nach ist das grob fahrlässig. |
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| AW: Kleine Hausarbeit Uni Mainz Zitat:
Ich denke nicht, dass K sich nach § 823 II iVm § 246 I schadensersatzpflichtig macht. K ist als 9jähriger schuldunfähig nach § 19 StGB.
__________________ Wenn ich Mist geschrieben haben sollte, freue ich mich natürlich über jeden Hinweis |
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| AW: Kleine Hausarbeit Uni Mainz Zitat:
Ich hab ja von der Studentin E gesprochen, die A eine Unterschlagung begangen hat und B für die jetzt "verkauften" Hefte dem ursprünglichen Eigentümer haften muss. |
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| AW: Kleine Hausarbeit Uni Mainz Zitat:
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| AW: Kleine Hausarbeit Uni Mainz Zitat:
ich habe mich in der Buchstabensuppe (K, E, S, A ...) verlesen. |
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| AW: Kleine Hausarbeit Uni Mainz Heyho, danke für eure Antworten. Da ich echt nicht gut bin in Zivilrecht, weiss ich nicht, was ich so genau sagen soll. Ich hätte mit den Standardherausgabeansprüchen angefangen, also §985 und 812. Denn das ist ja auch die Fallfrage. Ich wäre auf Aspekte des gutgläubigen Erwerbs (der für mich ausfällt, weil man bei einem 9Jährigen lieber mal nachfragen sollte), der Nichterteilung der Genehmigung usw. eingegangen. Mehr Ideen hab ich aber jedoch nicht. Vor allem weiss ich nicht, wie ich die Prüfung anfangen soll. Wisst ihr an welcher Stelle ich den gutgläubigen Erwerb erwähnen sollte? Fallen euch auch andre Herausgabeansprüche ein, die zum Thema passen? Freue mich auch eure kontruktiven Tipps |
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| AW: Kleine Hausarbeit Uni Mainz I. § 985 1. S = Besitzer? (+) 2. E = Eigentümerin a. Ursprünglich (+) b. Verlust durch Mietvertrag? (-) c. Verlust durch Übergabe K an S ? aa. Nach § 929? K ist kein Eigentümer (-) bb. Nach §§ 929, 932? Dies setzt eine Einigung voraus? Einigung = WE -> Problem K ist minderjährig (1) lediglich rechtlich vorteilhaft? § 107 => Weiß ich wie gesagt nicht genau wenn (-) dann so weiter: (2) Mit Einwilligung? § 107 (-) Die Mutter wusste nichts von K's Geschäften (3) Mit eigenen Mitteln? § 110 (-) (4) Mit Genehmigung § 108 -> Die Mutter ist mit dem Geschäft nicht einverstanden also keine Genehmigung cc. Keine Einigung also kein §§ 929, 932 d. E = Eigentümerin Wenn es sich bei (1) um ein neutrales Geschäft handelt, so weiter prüfen: (2) Einigung (+) (3) Übergabe (+) (4) § 932 II -> grob fahrlässig - ist denke ich am ehesten vertretbar hier zu sagen, dass er sich nicht auf die Worte des Minderjährigen hätte verlassen dürfen. cc. Kein gutgläubiger Erwerb d. E = Eigentümerin bei beiden Alternativen dann weiterprüfen mit: 3. Recht zum Besitz § 986 a. Aus Kaufvertrag? Ob man hier jetzt den Kaufvertrag prüft und feststellt, dass dieser nichtig ist oder direkt sagt, dass S der E den KV nicht vorhalten kann, weil er zwischen K/S "geschlossen" wurde weiß ich gerade nicht ^^ |
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