Dies ist eine Diskussion zu Kaufrecht, welcher Schadensersatz? innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Kaufrecht, welcher Schadensersatz? Folgender Klausursachverhalt: K kauf von V einen Gebrauchtwagen, der einen Sachmangel ( fehlende Sitzheizung)aufweist, worüber der V arglistig täuscht. K möchte nun lediglich den Kaufpreis zurück haben, ( also rückgewähr) Er fordert den V hierzu mit Fristsetzung auf, worauf der nicht reagiert. K nimmt sich dann einen Anwalt und fordert V erneut auf den Kaufpreis herauszugeben, der K will nun aber zusätzlich die Anwaltskosten erstattet haben Wie ist die Sachlage? Ich wäre der Meinung man könnte einen Schadensersatz statt der Leistung ( da der K ja keine Nacherfüllung will, sondern den KP zurück) aus §437, 280 I, III, 281 begründen.... Hierbei würde der K seinen gezahlten Kaufpreis und die Anwaltskosten durch den großen Schadensersatz bekommen und der V würde durch das RückgewährschuldV gem. § 281 V den Wagen zurück erhalten.. Ich habe nun aber auch Leute gehört, die meinten bezüglihc der Anwaltskosten läge ein Verzögerungsschaden wegen der Fristsetzung vor....... ABER dieser wäre doch neben der Leistung, und der K will ja die Leistung überhaupt nicht mehr!!!!!! Ein Verzögerunssschaden ivm Rücktritt leuchtet mir hier nicht ein!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! :-( Bitte um sachkundige Hinweise!!!!! |
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| AW: Kaufrecht, welcher Schadensersatz? Ist der Fall wirklich so schwer, dass keiner eine Antwort weiss??? |
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| AW: Kaufrecht, welcher Schadensersatz? hm, ich finde Deinen Lösungsweg eigentlich gut Ich würde die Anwaltskosten evtl. als Aufwendungen buchen, aber nicht als Schaden durch Verzug. Dazu muss meiner Meinung nach das Verstreichen der Frist ursächlich sein dafür, dass ein Anwalt eingeschaltet wurde. Das sehe ich hier nicht so, es ist vielmehr die Unkenntnis des Autokäufers über die Rechtslage, die diesen Schritt nötig macht und das unäbhängig von der Fristsetzung.Aber ich bin ja kein Profi. Die Lösung würde mich allerdings interssieren!
__________________ Falls mein Beitrag hilfreich war, würde ich mich über eine Bewertung (oben rechts Waage-Symbol) freuen |
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| AW: Kaufrecht, welcher Schadensersatz? Ja, das Verstreichen der Frist war ursächlich dafür das ein Anwalt eingeschaltet wurde.... Ich weiss jedoch nicht warum darin ein Verzögerungsschaden zu sehen sein sollte, denn meiner Meinung nach bezieht sich der § 286 ja auf die Verzögerung der Leistung, und hier wurde nicht die Leistung verzögert, sondern die Rückgewähr isd § 346..... Für mich scheint deshalb der § 286 hier nicht einschlägig zu sein, sondern vielmehr der Schadensers. STATT der leistung aus § 281. Nach meiner Meinung wäre der SE aus § 286 ein SE neben der Leistung ( Ist das korrekt?) , und gerade das entspricht ja nicht dem Interesse des Käufers im konkreten Fall... |
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| AW: Kaufrecht, welcher Schadensersatz? hier mal mein ansatz. zu denken wäre zunächst an einen Rücktritt gem. 437 Nr.2, 323, 440 BGB. Vorraussetzungen. 1. Kaufvertrag (+) 2. Sachmangel bei Gefahrübergang (+) 3. Fristsetzung zur Nacherfüllung, hier nicht durchgeführt, da K gleich auf die Rückgabe des Geldes aus war und keine Nacherfüllung verlangt hat. Allerdings könnte das Erfordernis der Fristsetzung gem. § 440 S.1 Var. 3 BGB (unzumutbar) entfallen sein. Eine Unzumutbarkeit könnte man hier annehmen, da K arglistig über die Mangelfreiheit getäuscht worden ist und er damit arge Zweifel an der Redlichkeit des Verkäufers haben musste und dieses muss er meines Erachtens nicht hinnehmen. Daher entfällt das Fristsetzungserfordernis und K kann direkt zurücktreten. Man könnte hier auch auf die Verweigerungshaltung des Verkäufers abstellen, die man auch als grundsätzliche Verweigerungshaltung gegen alle Rechtsbehelfe (insb. Nacherfüllung) deuten könnte. 4. Rücktritsserklärung (+) 5. Rechtsfolge ist § 346 I BGB. K bekommt den Kaufpreis zurück, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW, vgl. 348 BGB Warum sprichst Du den Rücktritt eigentlich nicht an und gehst gleich auf den Schadensersatz nach § 437 Nr.3 ....BGB? Der Verzugsschadensersatz gem. § 286, 280 I ist übrigens ein Schadensersatz neben der Leistung. Die Anwaltskosten könnten über §§ 437 Nr.3 Alt.1 , 280 I, II, 286 BGB meines Erachtens verlangt werden. Es handelt sich nämlich bei dem Nacherfüllungsanspruch um einen echten Leistungsanspruch, weshalb der Verkäufer mit der Nichterfüllung der Nacherfüllung in Schuldnerverzug gerät. Man kann das aber auch als Schadensersatz nach 280 I BGB ansehen, schau mal das OLG Hamm Urteil dazu an: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/u...m28u164_05.htm Für die Frage ob Verzugsschaden oder Schadensersatz nach 280 I BGB ist der folgende Satz aus dem Urteil wohl entscheidend: "....Dies ist indes anders zu beurteilen, wenn der Folgeschaden - wie hier - auf einer Verzögerung der Nacherfüllung selbst beruht. Wenn es erst bei der Nacherfüllung durch den Verkäufer zu Verzögerungen kommt, ist § 286 BGB anzuwenden "
__________________ Meine Äußerungen stellen keine Rechtsberatung dar. Dafür sind anwälte da! Ich bin lediglich juristisch interessiert. |
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| AW: Kaufrecht, welcher Schadensersatz? Ich habe deshalb gar nicht erst den Rücktritt in Betracht gezogen, weil in meinem Ansatz der K den KP und auch die Anwaltskosten über den großen SE des § 281 erstattet bekommt... Da hier nach § 281 V auch die Rückgewähr nach § 346 ( wie beim Rücktritt) gegeben ist, schien es mir unlogisch erst den Rücktritt gesondert zu prüfen.... Ich verstehe jedoch nicht warum der V mit der Nacherfüllung in Verzug sein sollte, da ja gar keine Nacherfüllung vom K gefordert wird. ( Der V ist doch nur im Verzug mit der Rückgewährung des Kaufpreises, nicht mit der Nacherfüllung am PKW, da er lediglich zur Rückgabe des KP aufgefordert wurde ) Hmmm, leuchtet mir nicht ein mit dem Verzug der Nacherfüllung..... |
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