Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Kapiere es nicht § 892 II und Widerspruch

Dies ist eine Diskussion zu Kapiere es nicht § 892 II und Widerspruch innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 09.06.2010, 13:38
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2010
Beiträge: 1
Keine Wertung, frosty hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, frosty hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, frosty hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, frosty hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, frosty hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, frosty hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, frosty hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, frosty hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, frosty hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, frosty hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Kapiere es nicht § 892 II und Widerspruch

Moin allerseits!
Ich habe ein Verständnisproblem oder Denkfehler und hoffe ihr könnt mir helfen.
Habe Palandt, paa Fälle, paa google Bücher etc und natürlich die Forensuche durch.
Ich verstehe es einfach nicht.

Fall: V verkauft an K ein Grundstück.V steht auch im Grundbuch (fälschlicherweise). Sie erklären Auflassung, Bewilligung, Eintragung etc. alles formwirksam. X ist wahrer Eigentümer und beantragt Eintragung eines Widerspruchs, wohlgemerkt nachdem V und K ihreseits ihre Anträge gestellt haben.
Nun wird aufgrund eines Fehlers der Antrag des X zu erst behandelt und eingetragen.
Frage: Ist K Eigentümer geworden?

Meine Sicht:
Eigentlich nein weil § 892 I sagt ja maßgeblicher Zeitpunkt Vollendung des Rechtserwerbs ist, hier also Eintragung.
ABER:
§ 892 II sagt ja, maßgeblicher Zeitpunkt ist, weil eine Eintragung erforderlich ist, ja Antragsstellung gem. § 13 GBO, und zu diesem Zeitpunkt war ja noch kein Widerspruch eingetragen.

Nun steht aber überall § 892 II gilt nicht im Falle eines Widerspruchs.
Warum das denn ?? Und wo steht das ?

Und was bringt es bitte wenn 892 I besagt, Vollendung=Eintragung,
aber 892 II sagt neenee Entweder Antrag auf Eintragung oder Eingung und den Zeitpunkt somit immer vorverlegt.
Denn § 892 gilt ja garnicht, wenn ein Recht nicht eingetragen werden muß, so wie ich das sehe gilt § 892 II somit immer, wenn § 892 I auch vorliegt...
Hilfe!
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 09.06.2010, 15:29
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Jun 2010
Beiträge: 18
Keine Wertung, DerDigge hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, DerDigge hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, DerDigge hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, DerDigge hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, DerDigge hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, DerDigge hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, DerDigge hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, DerDigge hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, DerDigge hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, DerDigge hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Kapiere es nicht § 892 II und Widerspruch

Also soweit ich das verstanden habe führt ein eingetragener Widerspruch nach § 899 immer zum zerstören des öffentlichen Glaubens des Grdunbuches. Folglich ist, soweit ein Widerspruch eingetragen ist kein gutgläubiger Erwerb mehr möglich, weil der Rechtsscheinsträger fehlt.

Folglich kann § 892 II bei § 899 nicht angewendet werden, sodass die Eintragung eines Widerspruches nach Antragsstellung aber vor Eintragung der Rechtsänderung den gutgläubigen Erwerb
noch hindern kann.

Meine Prüfungsreihenfolge:
1. Eingung und Eintragung gem. §§ 873 I, 925 I BGB
2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
3. Rechtsgeschäfltiche Rechtsänderung / Verkehrgeschäft
--> § 892 ff schützt nicht bei Erwerb kraft Gesetzes
--> und auch nur bei Verkehrgeschäften: Verfügender und Erwerber müssen personenverschieden sein.
4. Gutgläubigkeit
a) keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuches
b) Maßgeblicher Zeitpunkt: Hier bringst du dass Gedöns mit dem § 892 II
und kommswt c) zu dem ZwErg dass ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat.
5. kein Widerspruch eingetragen
dann schaust du ob ein Widerspruch eingetragen ist. Laut Sachverhalt ist die Eintragung des Widerspruchs vor Eintragung erfolgt.
Das heisst tatsächlich dass K nicht Eigentümer geworden ist da ein Widerpruch eingetragen ist.

Was ich noch gefunden habe:
Für die Bearbeitung der Anträge auf Eintragung gilt das Prioritätsprinzip,d.h. die Anträge werden nach ihrem Eingangsdatum abgearbeitet. Wird gegen das Prioritätsprinzip
verstoßen, ist die Eintragung dennoch wirksam. In Betracht kommen aber Amtshaftungsansprüche (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) des übergangenen Antragstellers gegen das Grundbuchamt.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 08.07.2010, 11:22
Boardneuling
 
Registriert seit: Jul 2010
Beiträge: 11
Keine Wertung, Fenrir235 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Fenrir235 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Fenrir235 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Fenrir235 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Fenrir235 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Fenrir235 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Fenrir235 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Fenrir235 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Fenrir235 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Fenrir235 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Kapiere es nicht § 892 II und Widerspruch

Zitat:
Nun steht aber überall § 892 II gilt nicht im Falle eines Widerspruchs.
Warum das denn ?? Und wo steht das ?
Das ergibt sich bereits aus § 892 I 1 BGB.
Dort steht ja : " ... es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist."

D.h. der § 892 II BGB (bzgl. dem Zeitpunkt der Kenntnis) bezieht sich nur auf diese zweite Variante des § 892 I 1 BGB und nicht auf den Ausschluss durch den eingetragenen Widerspruch. Insoweit kommt es auf die Vollendung des Rechtserwerbs an, also i.d.R. auf die Eintragung ins Grundbuch.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Eigene Stromkosten von Vermieter nicht vollständig übernommen und Widerspruch auf Betriebskostenabrechnung Mietrecht 21.05.2010 21:20
Vermieter reagiert nicht auf Widerspruch zu Betriebskostenabrechnung Mietrecht 23.01.2009 17:28
gegen einkommensteuerbescheid nicht in Widerspruch geggangen Steuerrecht 12.11.2007 15:30
Abzocke aufgesessen, Widerspruch nicht angekommen, trotzdem zahlen??? Internetrecht 17.10.2006 11:35
Widerspruch nicht beantwortet!?! Bürgerliches Recht allgemein 31.01.2003 00:21





Lexikon

Gesetze

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN