Dies ist eine Diskussion zu HILFE HA ZR gr Ü Hannover SS 2010 innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| HILFE HA ZR gr Ü Hannover SS 2010 Folgender SV liegt mir vor und ich bin verwirrt, weiss nicht was die von einem wollen. Wäre super, wenn jemand Denkanstöße geben könnte. vorallem habe ich Schwierigkeiten mit Frage 3 und 4. Ich dachte erst an §§ 1004, 906, 862, 823, 280 für Frage 1 A und B sind Grundstücksnachbarn in der Gemeinde G (Hannover). Ihre Häuser in Hanglage und, wobei A Oberlieger ist. Sie nutzen die selbe Kanalleitung, welche unter der Z-Straße verlegt ist, aufgrund einer gemeinderechtlichen Satzung besteht Anschluss- und Nutzungszwang. Daher wurde die private Abwasserleitung des Oberliegers A durch das Grundstück des B verlegt um an die Kanalleitung der Gemeinde angeschlossen werden zu können. B erleidet aufgrund von Schäden an der Leitung von A Feuchtigkeitsschäden am eigenen Haus. 1.Kann B Kostenvorschuss iHv 15.000 verlangen (Mindestreperaturkosten) um die Leitung abdichten zu lassen? A verweigert dies, weil die die Leitung im Grundstücksbereich des B und in dessen Eigentum ist. Des Weiteren verlangt er 35.000 Ersatz für Feuchtigkeitsschäden am Haus, weil A in den letzten Jahren die keine Videorohrprüfung auf Undichtheit gemacht hat. 2. Kann B bei Nichtzahlung die Leitung an der Grundstücksgrenze so absperren das kein Abwasser mehr zur Kanalleitung abfließen kann? Wobei ein Rückstau zu befürchten ist bei A. Ist es Rechtserheblich, wenn A nun doch noch Reperatur bzw. Kostenvorschuss leistet? 3. Kann A einstweiligen Rechtsschutz erlangen? Vor welchem Gericht ist die möglich A getrennt von seiner Familie in O lebt (Amtsgerichtsbezirk B)? 4. Kann A von B nach Beendigung der Streitigkeiten eine grundbuchmäßige Absicherung der Abwasserleitung verlangen, wobei zu unterstellen ist, dass weder A noch B noch deren Rechtsvorgänger jemals eine Einigung über Verlegung und Benutzung der Abwasserleitung getroffen haben? Kann B ggf. dafür eine Entschädigung beanspruchen? |
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| AW: HILFE HA ZR gr Ü Hannover SS 2010 Ich "schreibe" an der gleichen Hausarbeit und bin am Verzweifeln. Zu Frage 1 hab ich auch an § 906 analog und § 823 gedacht. den 280 würde ich ausschließen, da ich irgendwo gelesen habe, dass ein nachbarschaftliches Verhältnis keinen Vertrag begründet. Sobald ich mehr weiß geb ich Bescheid ![]() Zu den übrigen Fragen hab ich mir noch keine Gedanken gemacht. |
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| AW: HILFE HA ZR gr Ü Hannover SS 2010 Die Überlegung von rechthaber_123 gehen in die richtige Richtung (§ 906 analog); auch hinsichtlich der Unanwendbarkeit von § 280 BGB. Hinsichtlich Frage 4 könnte man an eine Grunddienstbarkeit denken (ähnlich einem Wegerecht) denken. Hinsichtlich Frage 3 kommt - wenn überhaupt - nur eine eisntweilige Verfügung (KEIN ARREST, da keine in der Zwangsvollstreckung zu sichernde Geldforderung) in Betracht. Diese richtet sich nach § 935 ff. BGB.
__________________ "Arm ist der Schüler, der seinen Meister nicht übertrifft" |
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| AW: HILFE HA ZR gr Ü Hannover SS 2010 Hallo Fallen One, Dann bin ich schon mal nicht auf dem Holzweg. weißt du, welches Gericht zuständig ist?? Ich find dazu nichts. Danke |
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| AW: HILFE HA ZR gr Ü Hannover SS 2010 Hi! Sofern wirklich eine einstweilige Verfügung in Betracht kommt (PRÜFEN!) richtet sich die Zuständigkeit nach § 937 ZPO. Demnach ist das Gericht der Hauptsache zuständig, also das Gericht, vor dem A gegen eine Absperrung vorgehen müsste. Die Zuständigkeit in diesem Fall richtet sich "ganz normal" nach §§ 12 ff. ZPO und GVG. In Betracht kommt m.E. ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand nach § 24 ZPO. Demnach wäre das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Sache liegt. Sofern dieser nicht einschlägig sein sollte, bleibt es beim allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO. In diesem Fall ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat - es ändert sich also nichts, da das betreffende Grundstück auch von B bewohnt wird. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach GVG (idR streitwertabhängig: wieviel ist der Anspruch des A wert?). Ich würde daher zu einer Zuständigkeit des AG Hannover (da die Gemeinde G offensichtlich in dessen Bezirk liegt) tendieren.
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| AW: HILFE HA ZR gr Ü Hannover SS 2010 Btw, vllt hilft euch ja auch das weiter: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgli...leitungen.html Und das dazugehöriger Urteil: BGH V ZR 143/02 Das dürfte dann auch Frage 2 beantworten...
__________________ "Arm ist der Schüler, der seinen Meister nicht übertrifft" |
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| AW: HILFE HA ZR gr Ü Hannover SS 2010 Fallen One, vielen Dank für die Kommentare, haben mir sehr geholfen! Bin durch Zufall auch auf diese Seite gekommen. Darf ich auch mal 2 Fragen stellen? 1: Weißt du, ne Norm für den Kostenvorschuss. Habe auf der anderen Seite ständig was von GoA gelesen, aber auch einen Beitrag, der meint, das GoA keinen Vorschuss erlaubt (in Verbindung mit § 1004) 2: Was du, wie man das mit dem Verschulden bei § 823 prüft. Ich bin der Meinung, es trifft ihn keins. Es ist zwar seine Abwasserleitung, aber 5 Jahre sind nicht allzu lange her. Oder seh ich das falsch? Hast du da was für mich. Wäre super nett von dir. LG |
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| AW: HILFE HA ZR gr Ü Hannover SS 2010 Hey kologo5, Hausarbeit schreiben hat auch ein bißchen was mit Eigeninitiative zu tun ;-) Daher vllt nur Folgendes: 1. Zum Kostenvorschuss : BGH NJW-RR 2001, 739 m.w.N. 2. Die Verschuldensprüfung bei § 823 BGB findest du in jedem Lehrbuch beschrieben; Gegenfrage: trifft ihn überhaupt eine Überwachungspflicht hinsichtlich seiner Leitung? Schließt vllt eine Duldungspflicht nach § 906 BGB schon einen Anspruch aus § 823 BGB aus (vgl. zu Überschwemmungen: BGHz 106, 283, 286)? Beste Grüße
__________________ "Arm ist der Schüler, der seinen Meister nicht übertrifft" Geändert von Fallen_OnE (22.03.2010 um 17:58 Uhr). Grund: Urteil nachgereicht |
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| AW: HILFE HA ZR gr Ü Hannover SS 2010 Hey Fallen OnE, ich hab mir wirklich Gedanken gemacht, allerdings bin ich dabei nicht weitergekommen. Ich bin der Auffassung, dass ein analoger Anspruch aus § 906 II 2 und einer aus § 2 Haftplfichtgesetz gegeben ist. Aber er muss doch nur die Leitung dulden, aber doch nicht, dass ihm durch die Leitung weitere Schäden entstehen, oder? Deswegen habe ich die beiden oben genannen Ansprüche auch bejaht und an 823 gedacht. Aber bei der Prüfung des § 823 bin ich beim Verschulden nicht weitergekommen. Ich hab nur eine Richtlinie gefunden, die besagt, dass man bis 2015 die Dichtheit seiner Rohre überprüfen muss. Ich habe aber keine Norm gefunden, in der steht, dass man sein privates Abwasserrohr kontrollieren muss und das häufiger als alle 5 Jahre. Ich würde das Verschulden ablehnen, aber nicht ohne gesetzliche Grundlage. Habe schon alle möglichen Aufsätze gelesen, aber ich werd da einfach nciht schlau draus. Habe deine Quelle beachtet, allerdings steht da nur etwas zur Arnzeimittelhaftung?! Wäre echt nett, wenn ich einen Denkanstroß bekommen könnte. Danke |
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| AW: HILFE HA ZR gr Ü Hannover SS 2010 Hallo! Also bei meiner Quelle geht's um die VOB/B. Bzgl § 906 II 2 BGB und § 823 BGB ist es wohl eher eine Frage der Anwendung (BGH NJW 1984, 2207). Hinsichtlich des Umfang des Anspruchs aus § 906 II 2 BGB: BeckOK, § 906 Rn. 77 ff. Beste Grüße
__________________ "Arm ist der Schüler, der seinen Meister nicht übertrifft" |
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