Dies ist eine Diskussion zu Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter Hallo, ich komme einfach nicht weiter mit meinem Fall: D stellt am 30.06. der F eine Nähmaschine unentgeltlich zur Verfügung. Am 09.07 musste F ein Insolvenzverfahren beantragen. Es wurde das Insolvenzverfahren bei zuständifen AG Leipzig beantragt. Der Insolvenzverwalter nimmt die Nähmaschine in Besitz. D fragt, wie sie ihre Nähmaschine zurückerhalten kann. Insolvenzverwalter verweigert die Herausgabe mit der Begründung, die Nähmaschine gehöre F. Kann D gegen I vor dem AG einen Herausgabeanspruch erfolgreich geltend machem. Ich weiß nicht, wie ich das aufbauen soll. Muss ich einen normalen Herausgabeanspruch aus 985 prüfen? Welche Stellung hat der Insolvenzverwalter. Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Bin schon am verzweifeln. Geändert von diablo29 (19.08.2008 um 17:51 Uhr). |
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| AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter 985 ist schon ok. Allerdings muss man im Rahmen des 986 prüfen, ob das Recht zum Besitz (Leihvertrag oder was auch immer) noch besteht und vielleicht noch gekündigt werden muss. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter Die D ist doch noch Eigentümerin, wenn sie die Nähmaschine nur an F ausgeliehen hat oder nicht??? |
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| AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter Ja, freilich. Das muss sie aber erstmal beweisen können. Und der 985 wird, solange der Leihvertrag besteht, nicht durchgreifen wegen 986. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter Also hat der Insolvenzverwalter das Recht zum Besitz und die D könnte die Nähmaschine nicht von ihm herausverlangen. |
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| AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter Solange der Leihvertrag nicht gekündigt wurde stimmt das. Zu den Rückgabepflichten siehe §604 BGB. Allerdings wäre vorher noch darzustellen, wie der Insolvenzverwalter in die Rechte der F eingetreten ist (dazu siehe InsO), weil der Leihvertrag ja als abstraktes Schuldgeschäft erstmal nur die F zum Besitz berechtigt. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter Vielen Danke erst mal. Da ja die D den Herausgabeanspruch vor dem Amtsgericht geltend macht, muss man da verfahrensrechtlich was prüfen ( z.B.ZPO) oder steht dem § 49 S.2 InsO im Wege. Laut Sachverhalt stellte die D der F die Nähmaschine seit dem 30.06. zur Verfügung. Am 09.07. wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Besteht dann der Leihvertrag noch? Ich würde sagen ,ja, da im SV nichts von einem Rückgabetermin steht. Gruß Diana |
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| AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter 49,2 betrifft Befriedigungen aus einer Sache im Besitz des Insolventen, dabei geht es vor allem um Sicherungseigentum. Vielleicht mal prüfen, ob die Insolvenzeröffnung irgendwelche Folgen für die bestehenden Schuldverhältnisse hat, zB Sonderkündigungsrechte...? Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter Betrifft das aber nicht nur unbewegliche gegenstände? Was für ein Sachverhalt. |
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