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Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter

Dies ist eine Diskussion zu Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 19.08.2008, 17:29
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Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter

Hallo,
ich komme einfach nicht weiter mit meinem Fall:

D stellt am 30.06. der F eine Nähmaschine unentgeltlich zur Verfügung. Am 09.07 musste F ein Insolvenzverfahren beantragen. Es wurde das Insolvenzverfahren bei zuständifen AG Leipzig beantragt. Der Insolvenzverwalter nimmt die Nähmaschine in Besitz. D fragt, wie sie ihre Nähmaschine zurückerhalten kann. Insolvenzverwalter verweigert die Herausgabe mit der Begründung, die Nähmaschine gehöre F.

Kann D gegen I vor dem AG einen Herausgabeanspruch erfolgreich geltend machem.

Ich weiß nicht, wie ich das aufbauen soll. Muss ich einen normalen Herausgabeanspruch aus 985 prüfen? Welche Stellung hat der Insolvenzverwalter.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Bin schon am verzweifeln.

Geändert von diablo29 (19.08.2008 um 17:51 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 19.08.2008, 18:41
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AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter

985 ist schon ok. Allerdings muss man im Rahmen des 986 prüfen, ob das Recht zum Besitz (Leihvertrag oder was auch immer) noch besteht und vielleicht noch gekündigt werden muss.
Gruß
Marcus
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  #3 (permalink)  
Alt 19.08.2008, 18:49
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AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter

Die D ist doch noch Eigentümerin, wenn sie die Nähmaschine nur an F ausgeliehen hat oder nicht???
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  #4 (permalink)  
Alt 19.08.2008, 18:52
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AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter

Ja, freilich. Das muss sie aber erstmal beweisen können. Und der 985 wird, solange der Leihvertrag besteht, nicht durchgreifen wegen 986.
Gruß
Marcus
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  #5 (permalink)  
Alt 19.08.2008, 19:33
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AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter

Also hat der Insolvenzverwalter das Recht zum Besitz und die D könnte die Nähmaschine nicht von ihm herausverlangen.
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  #6 (permalink)  
Alt 20.08.2008, 09:38
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AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter

Solange der Leihvertrag nicht gekündigt wurde stimmt das. Zu den Rückgabepflichten siehe §604 BGB. Allerdings wäre vorher noch darzustellen, wie der Insolvenzverwalter in die Rechte der F eingetreten ist (dazu siehe InsO), weil der Leihvertrag ja als abstraktes Schuldgeschäft erstmal nur die F zum Besitz berechtigt.
Gruß
Marcus
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  #7 (permalink)  
Alt 20.08.2008, 12:29
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AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter

Vielen Danke erst mal.
Da ja die D den Herausgabeanspruch vor dem Amtsgericht geltend macht, muss man da verfahrensrechtlich was prüfen ( z.B.ZPO) oder steht dem § 49 S.2 InsO im Wege.

Laut Sachverhalt stellte die D der F die Nähmaschine seit dem 30.06. zur Verfügung. Am 09.07. wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Besteht dann der Leihvertrag noch? Ich würde sagen ,ja, da im SV nichts von einem Rückgabetermin steht.

Gruß Diana
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  #8 (permalink)  
Alt 20.08.2008, 16:20
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AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter

49,2 betrifft Befriedigungen aus einer Sache im Besitz des Insolventen, dabei geht es vor allem um Sicherungseigentum.
Vielleicht mal prüfen, ob die Insolvenzeröffnung irgendwelche Folgen für die bestehenden Schuldverhältnisse hat, zB Sonderkündigungsrechte...?
Gruß
Marcus
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  #9 (permalink)  
Alt 20.08.2008, 16:47
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AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter

Betrifft das aber nicht nur unbewegliche gegenstände? Was für ein Sachverhalt.
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  #10 (permalink)  
Alt 24.08.2008, 18:36
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AW: Herausgabeanspruch gegen Insolvenzverwalter

Findet ein Leihvertrag bei § 103 InsO Anwendung?
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