Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit ZivR klein innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Hausarbeit ZivR klein Also zuallererst hier mal der Sachverhalt der HA: M ist die Mutter von J (21) und K (16). Da die beiden Kinder nun groß genug sind, entschließt sich M, den nach der Geburt des J aufgegebenen Blumenladen erneut aufzumachen. Hierzu benötigt sie unter anderem einen PC, den sie allerdings nur teilweise für die Geschäfte des Blumenladens und schwerpunktmäßig für eigene private Angelegenheiten nutzen beziehungsweise ihrer Tochter K zur Verfügung stellen möchte. Ihr Sohn J empfiehlt ihr, den PC über das Internet zu bestellen. Am 01.06.2009 setzt sich M daher mit guten Vorsätzen an den Computer ihres Sohnes und findet nach längerem Suchen die Homepage des A, einem im Handelsregister eingetragenen Kaufmann, der Computer und Computerzubehör verkauft. Die Seite des A hat Ms Interesse geweckt, da man sich dort den Computer nach den eigenen Bedürfnissen in der Art eines Baukastensystems selbst zusammenstellen kann. Das Motherboard enthält zahlreiche Steckplätze, die nach Belieben besetzt werden können. Selbst ein Laie kann den Ein- und Ausbau der einzelnen Teile vornehmen. Das Zusammenstellen des individuellen Computers gestaltet sich für die M zunächst denkbar einfach. Jedes Zubehörstück ist mit einem Icon markiert, das man anklicken kann, um es in den Computer integrieren zu lassen. Nachdem die in Computerfragen nicht so versierte M bereits das wesentliche Zubehör ausgesucht hat, muss sie sich schließlich entscheiden, ob sie ein DVD + RW Laufwerk (mit DVD Brenner) oder ein DVD ROM Laufwerk (ohne Brenner) nehmen soll. Auf der Homepage sind lediglich die Abkürzungen vermerkt. Eine Funktionsbeschreibung, wie sie in den Klammern angegeben ist, findet sich dort nicht. Da sie für ihren Blumenladen, insbesondere die monatliche Rechnungslegung, einen Brenner benötigt, wählt sie schließlich das DVD ROM Laufwerk aus, weil sie denkt, hierbei handle es sich um ein Kombilaufwerk mit Brenner. Nachdem sie diese letzte Entscheidung getroffen hat, ist sie glücklich und sendet die Bestellung durch Anklicken des dafür vorgesehenen Feldes ab. Der Kaufpreis beträgt in dieser Zusammenstellung 600 . Hätte sie ein DVD + RW Laufwerk gewählt, hätte sich der Kaufpreis allerdings nicht geändert. Wenige Minuten später erhält sie an ihre Mailadresse die Bestätigungsmail des A, in der er sich für die Bestellung und den Abschluss des Vertrages bedankt. Zudem weist die Mail auf die Standardwiderrufsbelehrung des A hin, die er als attachment der Mail angehängt hat. Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Widerrufsbelehrung gem. § 312c und § 355 II BGB sind eingehalten. M zahlt den Kaufpreis am nächsten Tag per Banküberweisung. Das Geld wird A am 03.06.09 gutgeschrieben. Am 04.06.09 wird der Computer geliefert. Beim Studium der Gebrauchsanleitung erkennt M jedoch zu ihrer Enttäuschung, dass der Computer den notwendigen Brenner nicht hat. Völlig frustriert legt sie die Anleitung zur Seite und wendet sich der Dekoration ihres Schaufensters zu. Variante 1: Am 12.06.09 kommt J von der Universität zurück und erzählt seiner Mutter die neusten Erkenntnisse aus einer Zivilrechtsvorlesung. Zufällig hätten sie heute etwas über das Widerrufsrecht gelernt. Man habe insbesondere diskutiert, ob in einem Fall wie dem seiner Mutter dem Besteller ein Widerrufsrecht zustünde. Professor Al. Könner sei der Meinung gewesen, dass ein solches bestehe. Daher entschließt sich M, doch etwas wegen des Computers zu unternehmen. Sie ruft bei A an und erklärt ihm, dass sie an dem Vertrag nicht mehr festhalten wolle, sie wolle widerrufen. Von ihrem Irrtum sagt sie nichts. A, der kurz zuvor auf einer Weiterbildung war, in deren Rahmen auch juristische Einzelheiten von Internetgeschäften erklärt wurden, weist M darauf hin, dass kein Widerrufsrecht bestehe und erklärt die Sache für erledigt. Am 15.06.09 wirft M dann einen Brief mit folgendem Inhalt bei der Post ein: Sehr geehrter Herr A, entgegen Ihrer Auffassung ist meines Erachtens ein Widerrufsrecht gegeben, das ich hiermit ausübe. Zudem habe ich mich bei den Komponenten geirrt und möchte vom Vertrag zurücktreten. Ich werden Ihnen in Kürze den Computer zurückschicken. Hochachtungsvoll M Aufgrund zahlreicher interner Probleme bei der Post, die für M nicht vorhersehbar waren, erreicht der Brief A allerdings erst am 19.06.09. Als M am 21.06.09 dann einen Brief von A erhält, in dem er die Rücknahme verweigert, weil die Erklärungen verspätet seien, geht M verzweifelt zur Kanzlei Hinter & Listig und möchte die Sache klären lassen. Rechtsanwalt Listig ist sehr beschäftigt und bittet daher seinen Praktikanten D. Gelaufen (Jurastudent im 2. Semester), ein umfassendes Gutachten zu erstellen und zu ermitteln, welche Ansprüche M gegen A hat. Variante 2: Am 04.06.2009 wird wiederum der Computer geliefert. Am nächsten Tag (05.06.09) ruft M bei dem befreundeten Rechtsanwalt R an, der bereits zahlreiche Rechtsstreitigkeiten für sie geführt hat. M möchte nun von ihm Auskunft darüber bekommen, was sie in dieser Sache tun solle. R ist, weil er sein verdientes Wochenende mit seiner Sekretärin genießen möchte, sehr in Eile. M erzählt ihm aber von ihrer Bestellung im Internet und ihrem Missverständnis mit dem DVD Laufwerk. Als R von M hört, dass sie sich den Computer im Internet selbst zusammengestellt hat, atmet er auf und erklärt M, dass sie kein Widerrufsrecht habe und er ihr nicht helfen könne. Bei individuell zusammengestellten Waren sei ein Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen. Sie müsse wohl oder übel den Computer behalten. Glücklich über diese schnelle Lösung des Problems legt R den Hörer auf und startet nichtsahnend und stolz auf seine umfassenden zivilrechtlichen Kenntnisse ins Wochenende. Am 08.06.09 kauft sich M dann einen externen DVD Brenner für 80 . Aufgrund zahlreicher Tagungen und Kongresse, auf die Prof. Al. Könner als Ehrengast eingeladen ist, wird das Thema Widerruf erst am 19.06.09 in der Vorlesung behandelt. Als J seiner Mutter dann mitteilt, dass ihr eigentlich ein Widerrufsrecht zugestanden hätte, dieses jetzt aber nicht mehr ausgeübt werden könne, wendet sich M mit Wut im Bauch an die Kanzlei Hinter & Listig. Rechtsanwalt Listig ist ebenfalls sehr beschäftigt und bittet daher seinen Praktikanten D. Gelaufen (Jurastudent im 2 Semester), ein umfassendes Gutachten zu erstellen und zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche M gegen R hat. Frage 1: Erstellen Sie das Gutachten des Praktikanten für beide Varianten. Als M von ihrem Gespräch bei Hinter & Listig zurückkehrt, erwartet sie schon die nächste Überraschung. Ihre Tochter K erzählt ihr freudestrahlend, dass sie sich eine neue Geige von B gekauft habe. Als M dann nach dem Preis fragt, ist K schon klar, dass sie das heißgeliebte Instrument nur bekommen kann, wenn sie M etwas vorschwindelt. Der Wahrheit zuwider gibt sie daher an, die Geige habe nur 2000 gekostet. In Wirklichkeit hat sie 5000 gekostet. Die Mutter atmet allerdings angesichts dieser Informationen auf und erklärt sich gegenüber ihrer Tochter mit dem Geschäft einverstanden. Wenige Tage später ruft B an und fordert M auf, sich zum Geschäft ihrer Tochter zu erklären. M wiederholt gegenüber B dann ihr Einverständnis. Daraufhin veranlasst M die Überweisung des Kaufpreises an B in Höhe von 2000 von ihrem Sparkonto. Als sie einige Tage später ein Schreiben von B bekommt, in dem er sie auffordert, auch die restlichen 3000 zu bezahlen, erkennt M den Schwindel und fragt sich, was sie nun unternehmen kann. Wieder wendet sie sich an die Kanzlei Hinter & Listig und wieder wird der Praktikant D. Gelaufen gebeten, ein umfassendes Gutachten zu der Frage zu erstellen, was M unternehmen kann und welche Ansprüche ihr dann gegebenenfalls gegen B zustehen. Frage 2: Erstellen Sie auch das zweite Gutachten des Praktikanten. Nun zu meinen Fragen: Variante 1: Hab ich bis jetzt so gelöst, dass ich prüf, ob ein Widerrufsrecht vorliegt. Dieses bejahe ich folgendermaßen im Ergebnis: -->M widerruft wirksam, kann ihr Geld zurückfordern, muss dafür aber den PC zurückschicken. Frage: Widerruft M am 15.6. wirksam (als sie den Brief einwirft, da Fristwahrung gem § 355 I letzter Satz reicht) oder? Variante 2: Die finde ich nun nicht ganz leicht, gerade wenn es um die Frage geht, in welcher Vertragsbeziehung M mit R steht (bzw. ob sie überhaupt in einer vertragl. Beziehung stehen)? Hier bin ich noch der Meinung, dass es sich um einen Auftrag nach § 662 handeln könnte (da der Rat ja unentgeltlich erfolgt, zumindest sagt der SV nix davon.. :/ ). -->Stimmt das mit dem Auftrag (oder würde man was anderes annehmen?) und kann M von R dann nach 280 I die 80 für den externen Brenner fordern, den sie wegen seines falschen Rates gekauft hat? Oder bin ich, was das angeht, vollkommen auf dem Holzweg?? Frage 2: Hier prüfe ich erst, ob M von B die 2000 nach §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 zurückfordern kann. Im Endeffekt bejahe ich das, weil der Vertrag über die Geige nicht zustandekommt, weil sich B und M nicht über den Kaufpreis einigen (der mit dem Kaufgegenstand zu den essentialia negotii gehört) und folglich - trotz der Genehmigung der M - kein KaufV zustandekommt. Leistung an B erfolgte also ohne rechtl. Grund, somit kann sie die 2000 zurückfordern. Gruß Diesen Beitrag melden |
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