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Hausarbeit ZivR klein

Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit ZivR klein innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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Alt 02.10.2009, 16:43
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Hausarbeit ZivR klein

Also zuallererst hier mal der Sachverhalt der HA:

M ist die Mutter von J (21) und K (16). Da die beiden Kinder nun groß genug sind,
entschließt sich M, den nach der Geburt des J aufgegebenen Blumenladen erneut
aufzumachen. Hierzu benötigt sie unter anderem einen PC, den sie allerdings nur teilweise für
die Geschäfte des Blumenladens und schwerpunktmäßig für eigene private Angelegenheiten
nutzen beziehungsweise ihrer Tochter K zur Verfügung stellen möchte. Ihr Sohn J empfiehlt
ihr, den PC über das Internet zu bestellen.
Am 01.06.2009 setzt sich M daher mit guten Vorsätzen an den Computer ihres Sohnes und
findet nach längerem Suchen die Homepage des A, einem im Handelsregister eingetragenen
Kaufmann, der Computer und Computerzubehör verkauft. Die Seite des A hat M’s Interesse
geweckt, da man sich dort den Computer nach den eigenen Bedürfnissen in der Art eines
Baukastensystems selbst zusammenstellen kann. Das Motherboard enthält zahlreiche
Steckplätze, die nach Belieben besetzt werden können. Selbst ein Laie kann den Ein- und
Ausbau der einzelnen Teile vornehmen. Das Zusammenstellen des individuellen Computers
gestaltet sich für die M zunächst denkbar einfach. Jedes Zubehörstück ist mit einem Icon
markiert, das man anklicken kann, um es in den Computer integrieren zu lassen. Nachdem die
in Computerfragen nicht so versierte M bereits das wesentliche Zubehör ausgesucht hat, muss
sie sich schließlich entscheiden, ob sie ein DVD + RW Laufwerk (mit DVD Brenner) oder ein
DVD ROM Laufwerk (ohne Brenner) nehmen soll. Auf der Homepage sind lediglich die
Abkürzungen vermerkt. Eine Funktionsbeschreibung, wie sie in den Klammern angegeben ist,
findet sich dort nicht. Da sie für ihren Blumenladen, insbesondere die monatliche
Rechnungslegung, einen Brenner benötigt, wählt sie schließlich das DVD ROM Laufwerk
aus, weil sie denkt, hierbei handle es sich um ein Kombilaufwerk mit Brenner. Nachdem sie
diese letzte Entscheidung getroffen hat, ist sie glücklich und sendet die Bestellung durch
Anklicken des dafür vorgesehenen Feldes ab. Der Kaufpreis beträgt in dieser
Zusammenstellung 600 €. Hätte sie ein DVD + RW Laufwerk gewählt, hätte sich der
Kaufpreis allerdings nicht geändert. Wenige Minuten später erhält sie an ihre Mailadresse die
Bestätigungsmail des A, in der er sich für die Bestellung und den Abschluss des Vertrages
bedankt. Zudem weist die Mail auf die Standardwiderrufsbelehrung des A hin, die er als
attachment der Mail angehängt hat. Die inhaltlichen Voraussetzungen für die
Widerrufsbelehrung gem. § 312c und § 355 II BGB sind eingehalten. M zahlt den Kaufpreis
am nächsten Tag per Banküberweisung. Das Geld wird A am 03.06.09 gutgeschrieben.
Am 04.06.09 wird der Computer geliefert. Beim Studium der Gebrauchsanleitung erkennt M
jedoch zu ihrer Enttäuschung, dass der Computer den notwendigen Brenner nicht hat. Völlig
frustriert legt sie die Anleitung zur Seite und wendet sich der Dekoration ihres Schaufensters
zu.
Variante 1:
Am 12.06.09 kommt J von der Universität zurück und erzählt seiner Mutter die neusten
Erkenntnisse aus einer Zivilrechtsvorlesung. Zufällig hätten sie heute etwas über das
Widerrufsrecht gelernt. Man habe insbesondere diskutiert, ob in einem Fall wie dem seiner
Mutter dem Besteller ein Widerrufsrecht zustünde. Professor Al. Könner sei der Meinung
gewesen, dass ein solches bestehe. Daher entschließt sich M, doch etwas wegen des
Computers zu unternehmen. Sie ruft bei A an und erklärt ihm, dass sie an dem Vertrag nicht
mehr festhalten wolle, sie wolle widerrufen. Von ihrem Irrtum sagt sie nichts. A, der kurz
zuvor auf einer Weiterbildung war, in deren Rahmen auch juristische Einzelheiten von
Internetgeschäften erklärt wurden, weist M darauf hin, dass kein Widerrufsrecht bestehe und
erklärt die Sache für erledigt. Am 15.06.09 wirft M dann einen Brief mit folgendem Inhalt bei
der Post ein:
„Sehr geehrter Herr A,
entgegen Ihrer Auffassung ist meines Erachtens ein Widerrufsrecht gegeben, das ich hiermit
ausübe. Zudem habe ich mich bei den Komponenten geirrt und möchte vom Vertrag
zurücktreten. Ich werden Ihnen in Kürze den Computer zurückschicken.
Hochachtungsvoll M“
Aufgrund zahlreicher interner Probleme bei der Post, die für M nicht vorhersehbar waren,
erreicht der Brief A allerdings erst am 19.06.09. Als M am 21.06.09 dann einen Brief von A
erhält, in dem er die Rücknahme verweigert, weil die Erklärungen verspätet seien, geht M
verzweifelt zur Kanzlei Hinter & Listig und möchte die Sache klären lassen. Rechtsanwalt
Listig ist sehr beschäftigt und bittet daher seinen Praktikanten D. Gelaufen (Jurastudent im 2.
Semester), ein umfassendes Gutachten zu erstellen und zu ermitteln, welche Ansprüche M
gegen A hat.
Variante 2:
Am 04.06.2009 wird wiederum der Computer geliefert. Am nächsten Tag (05.06.09) ruft M
bei dem befreundeten Rechtsanwalt R an, der bereits zahlreiche Rechtsstreitigkeiten für sie
geführt hat. M möchte nun von ihm Auskunft darüber bekommen, was sie in dieser Sache tun
solle. R ist, weil er sein verdientes Wochenende mit seiner Sekretärin genießen möchte, sehr
in Eile. M erzählt ihm aber von ihrer Bestellung im Internet und ihrem Missverständnis mit
dem DVD Laufwerk. Als R von M hört, dass sie sich den Computer im Internet selbst
zusammengestellt hat, atmet er auf und erklärt M, dass sie kein Widerrufsrecht habe und er ihr
nicht helfen könne. Bei individuell zusammengestellten Waren sei ein Widerrufsrecht
gesetzlich ausgeschlossen. Sie müsse wohl oder übel den Computer behalten. Glücklich über
diese schnelle Lösung des Problems legt R den Hörer auf und startet nichtsahnend und stolz
auf seine umfassenden zivilrechtlichen Kenntnisse ins Wochenende. Am 08.06.09 kauft sich
M dann einen externen DVD Brenner für 80 €.
Aufgrund zahlreicher Tagungen und Kongresse, auf die Prof. Al. Könner als Ehrengast
eingeladen ist, wird das Thema Widerruf erst am 19.06.09 in der Vorlesung behandelt. Als J
seiner Mutter dann mitteilt, dass ihr eigentlich ein Widerrufsrecht zugestanden hätte, dieses
jetzt aber nicht mehr ausgeübt werden könne, wendet sich M mit Wut im Bauch an die
Kanzlei Hinter & Listig. Rechtsanwalt Listig ist ebenfalls sehr beschäftigt und bittet daher
seinen Praktikanten D. Gelaufen (Jurastudent im 2 Semester), ein umfassendes Gutachten zu
erstellen und zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche M gegen R hat.
Frage 1: Erstellen Sie das Gutachten des Praktikanten für beide Varianten.
Als M von ihrem Gespräch bei Hinter & Listig zurückkehrt, erwartet sie schon die nächste
Überraschung. Ihre Tochter K erzählt ihr freudestrahlend, dass sie sich eine neue Geige von B
gekauft habe. Als M dann nach dem Preis fragt, ist K schon klar, dass sie das heißgeliebte
Instrument nur bekommen kann, wenn sie M etwas vorschwindelt. Der Wahrheit zuwider gibt
sie daher an, die Geige habe nur 2000 € gekostet. In Wirklichkeit hat sie 5000 € gekostet. Die
Mutter atmet allerdings angesichts dieser Informationen auf und erklärt sich gegenüber ihrer
Tochter mit dem Geschäft einverstanden. Wenige Tage später ruft B an und fordert M auf,
sich zum Geschäft ihrer Tochter zu erklären. M wiederholt gegenüber B dann ihr
Einverständnis. Daraufhin veranlasst M die Überweisung des Kaufpreises an B in Höhe von
2000 € von ihrem Sparkonto. Als sie einige Tage später ein Schreiben von B bekommt, in
dem er sie auffordert, auch die restlichen 3000 € zu bezahlen, erkennt M den Schwindel und
fragt sich, was sie nun unternehmen kann. Wieder wendet sie sich an die Kanzlei Hinter &
Listig und wieder wird der Praktikant D. Gelaufen gebeten, ein umfassendes Gutachten zu der
Frage zu erstellen, was M unternehmen kann und welche Ansprüche ihr dann gegebenenfalls
gegen B zustehen.
Frage 2: Erstellen Sie auch das zweite Gutachten des Praktikanten.


Nun zu meinen Fragen:

Variante 1:
Hab ich bis jetzt so gelöst, dass ich prüf, ob ein Widerrufsrecht vorliegt. Dieses bejahe ich folgendermaßen im Ergebnis:

-->M widerruft wirksam, kann ihr Geld zurückfordern, muss dafür aber den PC zurückschicken.
Frage:
Widerruft M am 15.6. wirksam (als sie den Brief einwirft, da Fristwahrung gem § 355 I letzter Satz reicht) oder?

Variante 2:
Die finde ich nun nicht ganz leicht, gerade wenn es um die Frage geht, in welcher Vertragsbeziehung M mit R steht (bzw. ob sie überhaupt in einer vertragl. Beziehung stehen)?

Hier bin ich noch der Meinung, dass es sich um einen Auftrag nach § 662 handeln könnte (da der Rat ja unentgeltlich erfolgt, zumindest sagt der SV nix davon.. :/ ).

-->Stimmt das mit dem Auftrag (oder würde man was anderes annehmen?) und kann M von R dann nach 280 I die 80€ für den externen Brenner fordern, den sie wegen seines falschen Rates gekauft hat?
Oder bin ich, was das angeht, vollkommen auf dem Holzweg??

Frage 2:

Hier prüfe ich erst, ob M von B die 2000€ nach §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 zurückfordern kann.
Im Endeffekt bejahe ich das, weil der Vertrag über die Geige nicht zustandekommt, weil sich B und M nicht über den Kaufpreis einigen (der mit dem Kaufgegenstand zu den essentialia negotii gehört) und folglich - trotz der Genehmigung der M - kein KaufV zustandekommt.
Leistung an B erfolgte also ohne rechtl. Grund, somit kann sie die 2000€ zurückfordern.



Gruß


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