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Hausarbeit Zivilrecht für Fortgeschrittene Tübingen, WS 2008/09

Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit Zivilrecht für Fortgeschrittene Tübingen, WS 2008/09 innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 22.07.2008, 16:40
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Hausarbeit Zivilrecht für Fortgeschrittene Tübingen, WS 2008/09

Schreibt jemand von euch auch diese Hausarbeit? Hat irgendjemand bestimmte Ideen zum Sachverhalt?

Vor allem die Jahre 1910 und 1911 irritieren mich!!
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  #2 (permalink)  
Alt 22.07.2008, 16:57
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AW: Hausarbeit Zivilrecht für Fortgeschrittene Tübingen, WS 2008/09

Der Bearbeitervermerk wurde erweitert:

"Bei der Bearbeitung ist geltendes Recht zugrunde zu legen."

Damit sind die Daten 1910 und 1911 KEIN Problem.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.07.2008, 22:31
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AW: Hausarbeit Zivilrecht für Fortgeschrittene Tübingen, WS 2008/09

hi

ich schreibe wohl auch mit.. bin dankbar dass der Vermerk erweitert wurd.
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  #4 (permalink)  
Alt 23.07.2008, 14:35
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AW: Hausarbeit Zivilrecht für Fortgeschrittene Tübingen, WS 2008/09

Das ist echt mal wieder eine tolle Hausarbeit...

meine Ideen nach kurzem überfliegen zu Fallfrage 1 wäre:

Anspruch G -> K auf Zahlung v. 90,- aus § 581 I s.2
a) Verpächter -> Gregor (+)
b) Pächter -> Karl (-)

Karl könnte aber als Erbe neuer Pächter geworden sein.
a) Karl neuer Erbe durch Testament? (-) (weil nichtig)
b) Karl neuer Erbe durch Erschaftskaufvertrag?
(-) Erbschaftskaufvertrag begründet zwar einen Anspruch auf den Nachlass und stellt den Käufer wie den Erben, aber Verkäufer bleibt Erbe.

Karl wurde nicht Erbe. --> karl wurde nicht Pächter. --> Gregor hat keinen Anspruch gegen Karl.


oder so !?!
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  #5 (permalink)  
Alt 23.07.2008, 14:51
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AW: Hausarbeit Zivilrecht für Fortgeschrittene Tübingen, WS 2008/09

Ich denke, dass der Schwerpunkt dieser Hausarbeit im Immobiliarssachenrecht liegt und das Schuldrecht auch einen wichtigen Teil darstellt. Oder was meint ihr???

Vorab: Kennt ihr schon passende Aufsätze zu dieser Hausarbeit???


Zu Frage I:

Veit war nicht der rechtmäßige Erbe, hat aber (obwohl er dies wusste) dem Karl die Erbschaft verkauft.

Sind nun die Rechte und Pflichten auf Karl wirksam übergegangen???? Er hat ja nicht gewusst, dass Veit der unberechtigte ist. Hat also Karl nach § 932 I BGB gutgläubig erworben?? Die Sache(n) sind dem Ernst ja nicht abhanden gekommen.

Falls Karl die Erbschaft rechtmäßig erworben hat, hätte er damit die Verpflichtungen des Pächter Paul übernommen und Gregor hätte einen Anspruch aus § 581 I S. 2 BGB. Oder was meint ihr?

Wo könnte hier ein Problemschwerpunkt liegen??


Zu Fragen II und III:

Habt ihr euch hierüber schon Gedanken gemacht??
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Alt 23.07.2008, 15:00
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AW: Hausarbeit Zivilrecht für Fortgeschrittene Tübingen, WS 2008/09

"Falls Karl die Erbschaft rechtmäßig erworben hat, hätte er damit die Verpflichtungen des Pächter Paul übernommen und Gregor hätte einen Anspruch aus § 581 I S. 2 BGB. Oder was meint ihr?"

Genau das ist die Gretchenfrage zu I glaube ich.

Ich denke aber, dass Erbe im Sinne der §§ 1922 ff. eben der gesetzliche oder willk. Erbe ist. Der Käufer beim Erbschaftskauf rückt nur an die Stelle des Erben.

Dem entsprechend dürften dem Käufer beim Erbschaftskaufvertrag nicht die Rechte und Pflichten aus einem schuldrechtlichen Vertrag (wie Miete oder Pacht) auferlegt sein.

Oder?
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  #7 (permalink)  
Alt 23.07.2008, 15:21
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AW: Hausarbeit Zivilrecht für Fortgeschrittene Tübingen, WS 2008/09

Wenn man aber die schuldrechtlichen Verpflichtungen wie Miete oder Pacht ausschließt, funktioniert das System nicht mehr, weil durch Kauf jeder vorherige schuldrechtliche Beziehung erlischt. Der Erbe bzw. Käufer einer Erbschaft könnte dann z.B. den Mieter "rausschmeißen".

Also geht auch die Verpflichtung bei einem Erbe über und wenn der Käufer das Erbe erwirbt, übernimmt er auch die Verpflichtungen (z.B. Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete").

Zum gutgläubigen Erwerb: § 2366 BGB!! Demnach würde Karl also gutgläubig die Erbschaft erwerben.
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Alt 23.07.2008, 15:37
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AW: Hausarbeit Zivilrecht für Fortgeschrittene Tübingen, WS 2008/09

Ja, absolut korrekt. Habe ich soeben nachgelesen. Beim Erbschaftskauf erwirbt der Käufer den "Nachlass" bzw. die "Erbschaft". Diese ist das Vermögen des Erblassers. Vermögen wiederum ist die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers.

Sprich beim Erbschaftskauf tritt der Käufer in die rechte und Pflichten des Erblassers ein.
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Alt 23.07.2008, 15:47
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AW: Hausarbeit Zivilrecht für Fortgeschrittene Tübingen, WS 2008/09

Wo gibt es dann in Frage I Probleme??
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Alt 23.07.2008, 17:49
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AW: Hausarbeit Zivilrecht für Fortgeschrittene Tübingen, WS 2008/09

Zitat:
Zitat von hans.hansel
Wo gibt es dann in Frage I Probleme??
Eben, deshalb glaube ich wohl, dass es ein Problem mit der Pächterstellung nach einem Erbschaftskauf gibt. Oder hast Du irgendwo gelesen, dass der Käufer unmittelbar mit allen Rechte und Pflichten eines Schuldverhältnis an Stelle des Erblasser tritt?
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