Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit klein Zivilrecht in Mainz innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Hausarbeit klein Zivilrecht in Mainz Hallo Leute, wollte mal fragen, wer noch die kleine Hausarbeit in Zivilrecht beim Prof. Huber mitschreibt? Ich bin sehr unsicher bei meiner Gliederung und wollte um Hilfe bitten. Danke |
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| AW: Hausarbeit klein Zivilrecht in Mainz Hey, ja schreibe auch im Moment an der Hausarbeit vom Prof. Huber. Bin soweit mit meiner Gliederung auch fertig, bin mir aber auch nicht 100% sicher das alles richtig ist. Habe beim 1. Teil als Anspruchsgrundlage genommen. I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises gemäß §§ 346 I, 437 Nr.2 1.Alt., 434, 326 V i.V.m 323 BGB Anspr Beim 2.Teil dann, I. Anspruch der K gegen Vauf Schadensersatz statt der ganzen Leistung gemäß §§ 437 Nr.3, 280 I, III, 283 S.1, 2, 281 I 3. Kannst ja mal schreiben, welche Anspruchsgrundlagen du gewählt hast und wie du so im etwa die Gliederung gemacht has Grüße |
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| AW: Hausarbeit klein Zivilrecht in Mainz Hallo Also ich beim beim 1. Teil - Rücktritt §§ 346 I, 437 Nr.2 1.Alt., 434, 326 V, 323 BGB - Schadensersatz statt der Leistung §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I = geht nicht durch - Schadensersatz statt der Leistung §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 = der geht ja wegen der anfänglichen Unmöglichkeit nicht durch aber trotzdem anprüfen - Schadensersatz statt der Leistung §§ 437 Nr. 3, §11a II Ich denke mal, dass wir nicht nur den Rücktritt, sondern auch den Schadensersatz statt der Leistung prüfen müssen, weil der K ja sein gesamten Kaufpreis zurückverlangt und dies ja auch durch den Schadensersatz statt der Leistung geht. Binmir aber trotzdem nicht 100 % sicher Mit dem 2. Teil habe ich mich leider noch nicht beschäftigt Danke für deine Antwort |
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| AW: Hausarbeit klein Zivilrecht in Mainz Sevus, also ich habe jetzt neben dem Rücktritt nur den Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit geprüft. §§ 437 Nr. 3, 311 a II 1. Die andern beiden Ansprüche würden ja schon in einer theoretischen Vorüberlegung rausfallen, wobei ich noch nicht weis, wie und ob ich das im Gutachten erwähnen soll. Den Schadensersatz Anspruch habe ich dann beim Punkt Kenntnis des Leistungshindernisses bei Vertragsschluss oder Vertretenmüssen der Unkenntnis, § 311 a II 2 rausfallen lassen. Beim Rücktritt hingegen habe ich den Anspruch durchgehen lassen. Hoffe das es soweit einigermasen stimmt. Gruß.... |
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| AW: Hausarbeit klein Zivilrecht in Mainz Hallo Also die Anspruchsgrundlagen sind zwar identisch, jedoch habe ich bei den Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 311a II durchgehen lassen. Da der V ja auch für das Baujahr des Golfs garantiert und er somit verschuldensunabhängig wegen einer Garantiebeschaffung haftet. Ich bin mir beim 2. Teil sehr unsicher bei den Anspruchsgrundlagen. Müssen wir da einen SchEAnspruch neben der Leistung oder statt der Leistung prüfen. Die K will ja 35 Euro zurückhaben und nicht die 25Euro,die sie bei V bezahlt hat. Was würdest du sagen? LG |
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| AW: Hausarbeit klein Zivilrecht in Mainz hey ich schreibe auch die HA und habe bei Teil 1 ebenfalls Rückgewährschuldverhältnis wegen Unmöglichkeit und neben dem Anspruch den Anspruch auf SE statt der Leistung aus anfänglicher Unmöglichkeit. Bezüglich der Garantie: V hat nicht das Baujahr bestimmt sondern lediglich das Jahr der Erstzulassung. Fraglich ist also, ob er dies hätte erkennen müssen. Oder meinst du, dass er konkludent zur Erstzulassung auch für das Baujahr garantiert? Den 2. Teil hab ich als SE statt der Leistung bei nachträgllicher Unmöglichkeit geprüft, weil in den 35 Euro der ganze Kaufpreis von ursprünglich 25 Euro plus die Mehrkosten von 10 Euro beinhaltet sind und der Schaden irreparabel ist und das Vorführgerät eine Stückschuld darstellt. Bin mir aber auch net ganz sicher. Gruß |
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| AW: Hausarbeit klein Zivilrecht in Mainz Hey mcdyn, Bzgl. des Vertretenmüssens bei §311aII= Ich habe zwar ganz viel Lieteratur dazu gefunden, dass bei solchen Fällen der Gebrauchtwagenhändler wegen fahrlässiger Unkenntnis haftet. Jedoch waren das Eigenschaften, wie "Unfallfrei" oder "Fahrleistung" . Spezifisch zum Baujahr habe ich nichts gefunden. Wie siehts bei euch aus? Bzgl. der Garantie= Ich würde schon sagen, dass er für das Baujahr (Erstzulassung) garantiert. Grundsätzlich wird bei schriftlichen Angaben von Gebrauchtwagenhändler eine Garantie gesehen. Ich hoffe, ich irre mich nicht! Hast du beim 1. Teil den SchE statt der Leistung nach § 280I,III angeprüft, oder diese erst garnicht erwähnt? Und beim Rücktrittsrecht des K= Unmöglichkeit der Nacherfüllung: Eigentlich liegt ja eine Stückschuld vor, jedoch wird größtenteils vertreten, dass bei Gebrauchtwagen eine Nacherfüllung möglich sei. Welche Meinung habt ihr? Danke für deine Antwort Gruß |
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| AW: Hausarbeit klein Zivilrecht in Mainz Hi, ich schreibe auch mit. Habe bei Teil 1 den Schadensersatz (§311a) durchgehen lassen. Die anderen zwei habe ich nicht erwähnt weil sie nicht einschlägig sind ( wegen anfänglicher Unmöglichkeit) Als Spezialist im Gebrauchtwagenhandel liegt es auf der Hand das V Baujahr und Erstzulassung überprüfen muss. Die schriftlichen Angaben stellen eine Garantie dar und jemand (hier K) der sich nicht auskennt wird annehmen das Erstzulassung und Baujahr identisch sind. |
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| AW: Hausarbeit klein Zivilrecht in Mainz noch ne kleine Frage zur Prüfung des Kaufvertrages, Prüft ihr die Stellvertretung (S) schon bei dem Zugang (bzw. Ablehnung wegen Erweiterung) von K's Angebot (1.900)? |
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| AW: Hausarbeit klein Zivilrecht in Mainz ja so hab ichs auch gemacht im ersten teil. also das mit der stellvertretung sollte man meiner meinung nach nicht zu sehr problematisieren, weil es da keine probleme gibt. also das habe ich sehr schnell abgehandelt. wie sieht der 2. teil aus bei dir? mir fällt nur §§ 280 I,III,283 ein. bin mir aber nicht sicher. lieben gruß |
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