Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit im Zivilrecht innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Hausarbeit im Zivilrecht Hallo, ich sitze an meiner ersten Hausarbeit im Zivilrecht und erlich gesagt bin ich nicht so gut auf diesem Gebiet und komme einfach nicht voran. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen. Es geht um folgenden Sachverhalt V geht am 5.7 zum Weinhandel des W und entscheidet sich für 2 Kisten Rotwein, die der W nicht vorrätig hat. W erwartet eine neue Lieferung und will dann den V informieren, so das dieser sie abholen kann. V bezahlt noch am selbigen Tag den Preis von 150. Am 17.7 meldet sich der W beim V, damit er die ware abholen könne und V sagt daraufhin das er den Wein am nächsten Tag abholen würde. V vergisst den Wein abzuholen, erst am 21.7 fällt ihm der Wein ein und so macht er sich auf den Weg zum W. Dort angekommen teilt ihm der W mit das in der letzten Nacht ein Blitz eingeschlagen sei und es dadurch einen Brand im Lager gab und alle Vorräte vernichtet worden sind. V verlangt später von W sein Gelg zurück. W weigert sich jedoch und erklärt, er könne nichts für den Blitzschlag und könne nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Kann V von W Rückzahlung der 150 verlangen?? V bestellt am 5.7 telefpnisch beim beim Bäcker B eine Torte für 90 die nach seinen Vorstellungen gestaltet und verziert werden soll. V wird eine Lieferung der Torte am 21.7 gegen 12 Uhr zugesagt. Als der B um 12 Uhr vor der Tür des V steht und dieser nicht da ist, weil er beim W ist, weiß der B sich nicht anders zu helfen und fragt bei der Nachbarin N des V, ob diese nicht die Torte annehmen könne. N erklärt sich bereit die Torte in ihrem Kühlschrank zu stellen, nachdem B ihr erläutert hat, das die Torte nicht länger als 3 std verwahrt werden dürfe. N stellt die Torte in die Küche und bekommt einen Anruf, woraufhin sie die Torte vergisst. Dem V fällt um 13 Uhr der verpasste Liefertermin ein. Sofort ruft er den B an, dort meldet sich niemand da erbereits um 12:30 schließt. Daraufhin geht der V zum Laden des I und kauft dort eine neue Torte für 110. Als die N auf den V trifft erzählt sie ihm von der Torte. V bittet sie die Torte vorbei zu bringen, jedoch stellt sie fest das die Torte geschmolzen und verdorben ist. 2 Tage später bekommt V eine Rechnung vom B, daraufhin ruft er diesen an und erklärt das er die Torte erhalten habe als sie verdorben war. B erwidert das er sie trotzdem zahlen müsse und weisst den V daruf hin das er sich an die N wenden könne um Ersatz zu erlangen. V will aber N nicht verärgern und weigert sich, zu zahlen. Er überlegt, ob er nicht von B Ersatz für die zusätzlichen Kosten der zweiten Torte erlangen kann. Bestehen Ansprüche zwischen V und B? Mein Problem ist, das ich nicht weiss wie ich die Sache angehen soll, weil es meine erste HA ist. Ich bedanke mich im vorraus für eure Bemühungen. Gruss Vit23 Geändert von VIT23 (20.08.2007 um 02:39 Uhr). |
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| AW: Hausarbeit im Zivilrecht Liege ich mit folgendem richtig Anspruch des V gegen W auf Rückzahlung der 150 aus § 812 I Alt 2 BGB (+) ----------------------------------------------------------------------- Anspruch des V gegen B auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, 281 I S. 1 BGB (+) Ansruch des B gegen V auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB (-) ------------------------------------------------------------------------ |
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| AW: Hausarbeit im Zivilrecht Nein der V kann das Geld nicht zurückverlangen. Denn zwischen V und W bestand eine Holschuld, und W hat alles getan so, dass ihm nichts mehr zu tun übrig bleibt. W hat den Wein besorgt, ihn ausgesondert und den V benachrichtigt. V erscheint nicht und kommt somit in Annahmeverzug § 293. Das hat zur Folge, dass der Schulder gem. § 300 I nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Der Blitzeinschlag ist durch W weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt worden. Also hat W keinen Anspruch auf Rückzahlung. Bei dem anderen bin ich mir nicht sicher, ob der B der Nachbarin den Kuchen geben darf und sich darauf verlassen darf, dass sie den Kuchen dem V rechtzeitig gibt. |
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| AW: Hausarbeit im Zivilrecht Danke dir Jimmy2k7. Was denkt ihr, wenn ich bei den Ansprüchen zwischen V und B von einem Werklieferungsvertrag aus gehe, mit Anwendung des Kaufrechts, § 651 BGB? Trifft eher zu finde ich. |
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