Dies ist eine Diskussion zu hat jemand ideen oder vllt nen ähnlichen fall in der literatur? innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| hat jemand ideen oder vllt nen ähnlichen fall in der literatur? mal angenommen, m ist mieter einer wohnung. irgendwann ruft dann der bürgermeister dieser stadt dazu auf, den studenten aufgrund des schlechten wohnungsmarktes wohnraum zur verfügun zu stellen. m beschließt also einen austauschstudenten als untermieter (u) aufzunehmen und erklärt diesem auch, dass er selbst nur mieter ist. der vermieter bekommt dies dann irgendwann durch ein zusammentreffen mit u heraus und will darauf dem m sofort kündigen, da im mietvertrag vereinbart ist, dass eine untervermietung ohne des vermieters nicht erlaubt ist. v überlegt es sich dann aber doch anders, und will den u weiter in der wohung des m dulden. v kündigt dem m nicht, sondern verlangt von M den bislang einmal gezahlten Mietzins heraus, den U an diesen zu zahlen hat. geschieht dies zu recht? wer hat denn da ein paar ansätze? wie würdet ihr denn vorgehen bzw welche §§ kommen da in frage?oder habt ihr irgendwo etwas vergleichbares gesehen? bin für jede antwort dankbar |
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| AW: hat jemand ideen oder vllt nen ähnlichen fall in der literatur? es gilt: Hauptmietvertrag wirksam: kein Anspruch auf Herausgabe zu Unrecht gezogener Untermiete. der Vermieter hat keinen anspruch aus §546 Abs. 1 bzw §985 auf Herausgabe der Mietsache und daher auch keinen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen nach § 292 Abs. 2 bzw § 987 Abs. 1. Bedenke: Bei der Untermiete handelt es sich um Nutzungen iSd § 987 Abs. 1. Auch Ansprüche aus GoA scheiden aus, weil der Meiter ein eigenes Geschäft tätigt. Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiden aus, da der Mieter die Untermiete nicht auf Kosten des Vermieters erlangt. wenn der HauptmietV unwirksam oder beendet ist muss der Mieter die (ab Beendigung/Unwirksamkeit) erhaltene Untermiete herausgeben! V hätte dann einen Anspruch aus §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 bzw aus EBV auf Herausgabe der Nutzugen nach § 987 Abs.1 wenn der Vertrag beendet worden wäre. schau mal in der RÜ 10/2009 nach. da ist der fall beschieben nach Beendigung des MietV und am Ende kurz bei noch bestehendem MietV. |
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