Dies ist eine Diskussion zu HA Zivilrecht Schuldrecht AT (BT?) - Denkanstoss innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| HA Zivilrecht Schuldrecht AT (BT?) - Denkanstoss Hallo zusammen, ich schreibe gerade an meiner (bzw. ich beginne damit ...) Hausarbeit im Zivilrecht 2. Semester. Dazu wäre es schön,wenn der ein oder andere einen Denkanstoss hätte. Denn: Bei der letzten Hausarbeit habe ich mich ziemlich verfranst Der Sachverhalt in Kurzform: A ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses und möchte dieses,um ihren 15 jährigen Sohn B zu motivieren BWL zu studieren (was er auch will zu diesem Zeitpunkt), auf ihren Sohn überschreiben. Also schliesst die A als Vertreterin des B mit sich selbst einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag. Die A ist im ürbigen allein sorgeberechtigt für den B. Am 16. Geburstag des B wird er als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, die Auflassung war einige Zeit vorher ebenfalls notariell beurkundet worden. Das Grundstück welches die A dem B überschreibt ist mit einer Grundschuld zugunsten des C belastet und zudem ist das Haus auf unbestimmte Zeit an den Unternehmer D vermietet. Nun kommt es aber wie es kommen muss: Der B möchte nun doch nicht BWL studieren sondern etwas anderes,die A aber hat eine Abneigung gegen den Studienwunsch des B und möchte nun die Eigentumsübertragung rückgängig machen. Frage: Kann die A von dem B Herausgabe des Einfamilienhauses und Berichtigung des Grundbuches verlangen? Meine Ansätze bisher: Zunächst stufe ich den Schenkungsvertrag an sich als Insichgeschäft gem. § 181 BGB ein.Halte es auch für gültig in diesem Fall,weil die A gegenüber dem B eine Verpflichtung erfüllt. und die Schenkung an sich keinen rechtlichen Nachteil bedeutet. Bei der Auflassung bin ich allerdings der Meinung,dass durch die Eigentumsübertragung für den Minderjährigen rechtlich nachteilhaft ist. Denn die Grundschuld und das bestehende Mietverhältnis bedeuten für den Minderjährigen Pflichten.Womit der B Vermieter wäre und somit auch alle Vermieterpflichten zu erfüllen hätte. Die Grundschuld hat sich mir noch nicht erschlossen,da hänge ich derzeit an §1191 BGB,womit ja lediglich eine dingliche Haftung vorhanden wäre. Ebenfalls sehe ich die Übertragung als Problematisch an weil kein Ergänzungspfleger bestellt wurde, dieser aber in § 1909 BGB nötig gewesen wäre. Ich würde demnach den Schenkungsvertrag als gültig ansehen,die Auflassung als nicht wirksam und demnach wäre B nie Eigentümer geworden,als Grund würde ich das Verbot des Insichgeschäfts bei der Auflassung sehen und die damit verbundenen rechtlichen Nachteile für den Minderjährigen. Also kann A von B nichts verlangen,da er nie Eigentümer geworden ist. Eine andere (natürlich auch mehrere) Meinung wäre sehr schön. Ich hab das dumpfe Gefühl durch das ganze recherchieren nur noch in §§ zu denken ) Danke im voraus! |
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| AW: HA Zivilrecht Schuldrecht AT (BT?) - Denkanstoss Klingt nicht schlecht. Die Grundschuld bringt keine persönliche Verpflichtung mit sich, der Minderjährige kann also nichts verlieren, was er ohne das Geschäft gehabt hätte. Hinsichtlich des Mietvertrages hast du recht. Du solltest aber noch einmal genau prüfen, ob die Unwirksamkeit nur die Auflassung oder auch die Schenkung betrifft. Ist B nicht Eigentümer geworden, ist die Anspruchsgrundlage § 894, denn das Grundbuch ist dann unrichtig. Die Herausgabe des Grundstücks (also Rückübertragung des Besitzes) geht ganz normal nach § 985. Außerdem ist wegen des Besitzes und des Buchbesitzes an § 812 I 1 1. Alt zu denken. |
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| AW: HA Zivilrecht Schuldrecht AT (BT?) - Denkanstoss Du bist auf dem richtigen Weg...zuerst prüfst du die Herausgabeansprüche...kann Dir jetzt nur bei der Frage wegen der Eintragung wegen Berichtigung helfen ![]() Also: I. § 894 (geht auf Bewilligung § 19 GBO) Grundbuch ist unrichtig, wenn B das Eigentum nicht erworben hat (das prüfst Du bei den Herausgabeanprüchen schon durch) a) Grundstückserwerb § 873 Einigung und Eintragung (und Berechtigung) wirksame Auflassung? (+) wenn die A den B wirksam vertreten hat also Prüfung der §§ 164 ff. BGB -eigene WE im Namen des B (+) - Vertretungsmacht ? eigentlich ja § 1926, aber § 1926 II --> jedoch § 1795 II: somit bleibt § 181 anwendbar A ist auf beiden Seiten - Schenkung vorteilhaft § 107 wirksam aber Vermietung nachteilig für B § 566 Reallast § 1105 rechtlicher Nachteil wegen persönlicher Leistungspflicht des Erwerbers; Hypothek - § 1147 (+) § 1909 ergänzungspfleger hätte eingeschaltet werden müssen, somit hat B nicht das Eigentum erworben!!! II. § 823 (-) III. § 812 I 1 ... Eigentum hat B nicht erworben, jedoch die Buchposition (etwas erlangt); auf Verlangen der A (also durch ihre Leistung), ohne rechtlichen Grund --> Verpflichtungsgeschäft (-) Schenkungsvertrag unwirksam? (+) § 107 aber Gesamtgeschau gem. § 181 (-) sehr kritisch!!!!!!!!!hier liegt der Schwerpunkt Deiner HA unter anderem... Hoffe, konnte weiterhelfen |
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| AW: HA Zivilrecht Schuldrecht AT (BT?) - Denkanstoss @Thomas80 Danke erstmal Also die Grundschuld habe ich inzwischen etwas näher kennengelernt und bin zu der Ansicht gelangt das es nicht rechtlich nachteilig ist.812 I 1 ist inzwischen auch in meine Überlegung eingeflossen Ich bin heilfroh mich nicht ganz verrannt zu haben. @DanaS Wow,danke! Ich werde meine Gedanken dazu in den nächsten Tagen auch mal strukturieren,hier herrscht noch allgemeines Buch-Merkzettel,Kopie- und Artikel Chaos nebst meinen Notizen, also im Prinzip wie immer nur eben ohne Strukturbaum. Den Ergänzungspfleger habe ich als Anlass genommen davon auszugehen,dass die Auflassung an sich dann schon nicht korrekt war. Zudem ja noch die Vermietung,in dieser Sache habe ich mich der Meinung angeschlossen es sei rechtlich nachteilhaft.Hatte das aber auch schon als Eigenüberlegung festgemacht,minderjähriger Vermieter ist nicht denkbar Zu 107 und 181 habe ich noch Material zu lesen,ich hoffe ich finde da einen Ansatz dem ich folgen kann. Ich danke dir sehr |
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| AW: HA Zivilrecht Schuldrecht AT (BT?) - Denkanstoss Hey, glücklicherweise hab ich nach langem Suchen diesen Beitrag im Forum gelesen! Beschäftige mich derzeit mit genau dem gleichen Fall und bin auch ziemlich verwirrt! Prüfe derzeit auch die Herausgabe nach § 985. Demnach kann die A nach meiner Prüfung das Haus zurückverlangen! Jedoch bin ich nun verwirrt weil du nun auch noch den §812 I1 prüfen möchtest... Wieso willst du das denn machen?! :S Liebe Grüße |
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| AW: HA Zivilrecht Schuldrecht AT (BT?) - Denkanstoss Halli Hallo, endlich Herrin des Chaos geworden,habe ich nun eine Struktur erarbeitet (bzw. Gliederung) und ich hoffe ich habe nichts vergessen. Das ganze würde dann so aussehen: A könnte Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches gem. §894 BGB und Herausgabe des Grundstückes gem. §812 I 1 haben. I. Form gem §925 a) Formerfordernis (+) b)Übertragung des Eigentums gem. §873 BGB aa)Vertretungsmacht der A A Vertreter des B gem. §1626 aber Verbot des Selbstkontrahierens gem. §181 BGB,Schenkungsvertrag jedoch (+) da rechtlich vorteilhaft für den B,Auflassung aber (-) da rechtlich nachteilhaft für den B (§533 Vermietung) und zudem gem. §§ 181 1 i.V.m. 107 BGB Pfleger durch Vormundschaftsgericht nötig gewesen (1909 BGB) II. § 823 BGB SE (-) Da der Schenkungsvertrag (+) III. Herausgabe gem. §812 I 1 BGB (+) da Auflassung unwirksam IV. §894 BGB (+) So,das wäre so mein "roter Faden". Allerdings befürchte ich da noch etwas vergessen zu haben. Mir ist hier auch der Gedanke an eine Zweckschenkung gekommen,bin mir aber nicht sicher ob ich hier von einem Widerruf der A gegenüber dem B ausgehen kann lt. Sachverhalt, insbesondere weil die Auflassung ja so oder so nicht rechtswirksam erfolgt ist. |
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| AW: HA Zivilrecht Schuldrecht AT (BT?) - Denkanstoss Zitat:
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| AW: HA Zivilrecht Schuldrecht AT (BT?) - Denkanstoss bei b) § 873 muss unbedingt noch was rein Eigentumsübertragung erfolgt durch Eintragung und ???? kommste bestimmt selber drauf auf gar keinen Fall nur durch Eintragung § 873!!!! |
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| AW: HA Zivilrecht Schuldrecht AT (BT?) - Denkanstoss achso...Deine Anspruchsgrundlage sind...§§861, 985...(gesetzl. Herausgabeansprüche) usw. die Du alle durchprüfst und wegen der GBeintragung ist Deine Anspruchsgrundlage § 894... Dein jetziger Aufbau gehts so nicht...entscheidend ist, ob Du Dich dafür entscheidest, ob Eigentum erworben wurde oder nicht...und hier liegt einer Deiner Schwerpunkte...übrigens Deinen HA-Fall findest Du bestimmt in Fallbüchern...ist der absolute Klassiker...wer sucht, der findet Viel Erfolg mit Deiner Arbeit!!! |
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| AW: HA Zivilrecht Schuldrecht AT (BT?) - Denkanstoss § 861 würde ich auf keinen Fall prüfen, da verbotene Eigenmacht völlig fern liegt. Was mich wundert, ist dass du nach wie vor von der Wirksamkeit des Schenkungsvertrages ausgehst. Warum das Kausalgeschäft der Schenkung eines vermieten Grundstücks weniger nachteilig sein soll als das Erfüllungsgeschäft, leuchtet mir nicht ein. Allerdings dürften bei Wirksamkeit des Schenkungsvertrages sämtliche Rückübertragungsansprüche der Mutter ausgeschlossen sein: Immerhin hat B dann seinerseits ja noch den Erfüllungsanspruch aus der Schenkung, sodass die Mutter nach wie vor zur Eigentumsübertragung verpflichtet ist. Das ist ein klassischer Fall der Arglist-Einrede. |
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