Dies ist eine Diskussion zu HA Zivilrecht klein - Schuldrecht ( Hundezucht ) - HELP!!! innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Hallo zusammen. HA bereitet bei gewissen Fragen noch Probleme. Hilfe wäre toll. Nun zum leicht zusammengefassten Sachverhalt: A ist berufsmäßiger Hundezüchter. Am 20. März 2007 verkaufte er dem B einen am 19. Februar 2007 geborenen Golden Retriever-Welpen zum Preis von 1000 . Der Hund wurde B am 1. Juni 2007 von A übergeben. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besaß B bereits ein Schäfer- und ein Collie-Weibchen. Deren Würfe verkaufte er jeweilsan unterschiedliche Hundefreunde. B hatte dabei aber keine Ambitionen, in das Zuchtgewerbe einzusteigen. Kurz nach der Übergabe, am 19. Juni 2007, stellte der Tierarzt T beim jungen Golden R. die Hautpilzerkrankung Microsporum canis fest. Die anderen Hunde von B seien mit derselben Krankheit angesteckt worden. Nach dieser Diagnose meldete sich B schriftlich bei A und verlangte von ihm, dass er auf seine Kosten unverzüglich die Hunde zum Tierarzt bringe und die erforderliche Behandlung durchführen lasse. A befand sich allerdings gerade im Urlaub, als das Schreiben von B tags darauf bei ihm zu Hause eingeworfen wurde. B, ein ungeduldiger Zeitgenosse, brachte schon am 22. Juni 2007 seine Tiere daraufhin selbst zum Arzt.. Als A am 24. Juni 2007 aus dem Urlaub zurückkehrte und das Schreiben des B zur Kenntnis nahm, meldete er sich unverzüglich und teilte ihm mit, dass er selbstredend die Behandlung übernehmen würde. B meinte, das habe sich inzwischen schon erledigt. Bei der Behandlung der beiden Hunde von B kam es zu einem Zwischenfall. T verabreichte den Hunden leicht fahrlässig ein falsches Medikament. Dadurch verzögerte sich deren Genesung und die Tierarztkosten für die Hunde erhöhten sich um 100 . B hatte insgesamt für die Behandlung des Jungtiers 234 und für die der anderen Hunde 450 an Tierarztkosten zu tragen. Diese verlangt er nun von A. Darüber hinaus hat B keine Freude mehr am Golden R., so dass er ihn an A zurückgeben möchte und dafür den bezahlten Kaufpreis herausverlangt. A möchte die Forderungen jedoch nicht erfüllen.. Er bringt zutreffend vor, dass die Zeit zwischen dem Kontakt des Jungtiers mit den Erregern und einem sichtbaren Ausbruch der Krankheit in der Regel zwischen sieben und 14 Tagen betrage. Sie könne aber auch bis zu anderthalb Jahren dauern. Daher könne die Infektion des Jungtiers sowohl vor als auch erst nach der Übergabe erfolgt sein. Wäre es jedoch schon zum Zeitpunkt der Übergabe infiziert gewesen, hätte er das auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennen können. Nach der Eigenart dieser Erkrankung sei diese vor einem sichtbaren Ausbruch weder für den Verkäufer noch für den Käufer ohne weiteres erkennbar. Diesbezüglich hätte nur eine Laboruntersuchung Klarheit schaffen können, die A aber vor dem Verkauf des Golden R. nicht für nötig halten musste. Zudem hatte er A sich ja bereit erklärt, die Behandlung der Tiere zu übernehmen. Er hätte einen günstigeren und erfahreneren Tierarzt an der Hand gehabt. Außerdem hafte er nicht für Fehler des Tierarztes. Daher sei er nicht bereit Kosten zu tragen, die sich auf Fehler des Arztes zurückführen lassen. Das Jungtier wolle er auch nicht mehr zurück. Es sei ja nun geheilt und gebe nach aller Erfahrung keinen Anlass mehr zum Verdruss. B könne seine Freude an dem Tier haben. Nun stellen sich für mich folgende Fragen: 1. Gelten die Arztkosten als Aufwendung? 2. Kann B zurücktreten, nur weil er keine Freude mehr an dem Hund hat? 3. Ist hier eine Frist enbehrlich? 4. Wie wirkt sich die Fahrlässigkeit des Arztes aus und spielt es eine Rolle, dass A einen billigeren Arzt kennt? Wäre dankbar für jede Hife.. |
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| Juhu, ich beschäftige mich auch mit diesem Mist, und da Dienstag Abgabe ist, sollten wir es vielleicht zusammen versuchen :-) Ich versuch mal auf Deine Fragen einzugehen, bevor ich meine eigenen loswerde: 1. Die Arztkosten sind aufgrund des Mangels des Welpen entstanden. Zum einen beim Welpen selbst (versteckter Mangel würde ich sagen) zum anderen bei den Weibchen (mir schwebt irgendwie der Begriff weiterfressender Schaden vor dem inneren Auge), zum dritten durch das Verschulden des Arztes 2. Er kann zurücktreten, wenn er ein Rücktrittsrecht hat. Das kann er sich vorbehalten (hat er nicht) oder es könnte ihm nach Gesetz zustehen. Ich vermute mal, mir müssen prüfen, ob der Käufer wirklich kein gewerblicher Züchter ist. DAher die vielen Hinweise von wegen "Welpenverkauf in 2006 und 07, Grundstück zu klein, blablabla". Wenn das so ist, dann haben wir einen Verbrauchsgüterkauf (?), weil Vertrag zwischem Unternehmer und Verbraucher. Dann gibt es soweit ich weiss ein gesetzliches Rücktrittsrecht (Das ist der Mist, denn die bei eBay auch immer schreiben, keine Rückgabe, weil Privatverkauf). 3. Nein, wir ham bestimmt irgendeine Frist zu beachten, ich schätze mal sechs Monate für die Gewährleistung, sonst Beweilastumkehr, oder so was, daher die ganzen Daten... 4. Ich könnte mir vorstellen, dass der Arzt irgendeine Art GEhilfe für die NAchbesserung der Kaufsache ist. Vermutlich hätte der Käufer noch einige Tage warten müssen, und dem VErkäufer die Chance einräumen, selbst nachzubessern. hab das einfach mal aus dem GEdächtnis geschrieben, ohne Blick ins Gesetz, sag erst mal was dazu, dann können wir das ja mit BGB zementieren. :-) Ich tue mich schwer mit den Anspruchsgrundlagen, welche sind möglich, welche müssen davon geprüft, weil sie nicht unsinnig sind, wie wird der Aufbau gemacht. Freu mich auf Antwort und fruchtbare Zusammenarbeit... Bis bald, Vlady Tepes |
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