Dies ist eine Diskussion zu HA Sachenrecht II innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| HA Sachenrecht II hallo, ich befasse mich zur zeit mit einer hausarbeit im sachenrecht und stehe mittlerweile etwas auf der Leitung, aber vielleicht kann mir hier jemand auf die Sprünge helfen! K mit V als Grundstückskaufpreis 750.000 vereinbart, wobei die Parteien zum Zwecke der Steuerersparnis aber nur 600.000 als Kaufpreis haben beurkunden lassen. Nach Eintragung der Hypothek für G wird K als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Kann K jetzt die Zustimmung zur Löschung der Hypothek von G verlangen? ....das liest sich ja zunächt wir der normal fall beim schwarzkauf (nichtigkeit des Scheingeschäfts, nichtigkeit des gewollten wegen formmangel, aber heilung durch eintragung) nur der einstieg macht mir Probleme! § 894 (-) da hypothek besteht. § 888 selbst wenn zwischendruch eine vormerkung bestand, wäre die dann jetzt noch von bedeutung? §1179aich dachte nur dem grundpfandgläubiger zu? schonmal danke für einen kleinen anstoß! |
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| AW: HA Sachenrecht II Zitat:
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| AW: HA Sachenrecht II Ob er das verlangen kann ist leider die fallfrage! und warum, das ist mein problem! *g der teil den ich reingestellt habe ist die zusatz frage zu diesem hier: Ausgangsfall K möchte sich gerne als Vermieter von Wohnungen verdingen und schließt daher mit V am 24.1.2006 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück Naumannstr. 12. Das Grundstück ist mit einem Wohnkomplex bebaut. Zur Sicherung des Anspruchs bewilligt V dem K eine Vormerkung, die am 3.2.2006 im Grundbuch der Stadt X eingetragen wird. Im März droht der Gläubiger G dem V mit Zwangsvollstreckung wegen einer unerfüllten Kaufpreisforderung. V, der eine Zwangsvollstreckung vermeiden möchte, bietet G die Bestellung einer Briefhypothek an. Am 3.3.2006 wird eine Hypothek am Grundstück Naumannstr. 12 zugunsten des G eingetragen. K ist empört. Mit Schreiben vom 25.03.2006 fordert er von G die Zustimmung zur Löschung der Hypothek. Er macht den G darauf aufmerksam, dass er sich gegen solcherlei Störfeuer wie plötzlich auftauchende Hypotheken umfassend abgesichert habe. mehr zu der forderung gabs leider nicht |
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| AW: HA Sachenrecht II Na, dann läuft der Anspruch über § 888 BGB. |
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| AW: HA Sachenrecht II obwohl er mittlerweile Eigentümer ist läuft es immer noch über die Vormerkung? gut zu wissen, vielen dank |
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| AW: HA Sachenrecht II Er ist doch noch gar nicht Eigentümer, oder? Es wurde doch nur notriell aufgelassen, aber K noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, 873 BGB; und die ZV in das Grundstück würde seinen Übereignunganspruch wegen Beschlagnahme i.V.m. §§ 135, 136 BGB vereiteln; die Eintragung der Hypothek könnte ihm gegenüber aber wegen der Vormerkung relativ unwirksam sein...usw. |
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| AW: HA Sachenrecht II Hallo, ich befasse mich auch mit der Arbeit, soweit ich das verstanden habe, geht es darum, dass das getätigte RGeschäft nichtig ist, weil es ein Scheingeschäft ist und das gewollte RGeschäft formnichtig, weil nicht notariell beurkundet. Dann bleibt also nur die Vormerkung, über die K hätte die Löschung fordern können, nach der h. M legitimiert die Vormerkung jedoch nicht das Scheingeschäft. Es entsteht lediglich einschuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung, aber keine Rückwirkung der Heilung gemäß § 313 S. 2 BGB für Ansprüche aus verdecktem formnichtigen Vertrag. K braucht jedoch die Eigentümerstellung um die Löschung zu verlangen, allein die vormerkungsberechtigung reicht nicht- H,M (NJW-RR 1999, 1777; OLG Stuttgart, Urt. v. 16.07.1997; Soergel/ Stürner, BGB13 Aufl. § 883 Rn. 37) ! LG Majahannover |
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| AW: HA Sachenrecht II Huhu, mache auch diese Ha. :-) Ich denke das Problem liegt hier darin, ob ein sicherungsfähiger Anspruch besteht, der für eine Vormerkung notwendig ist. Schließlich ist sie akzessorisch. Und ein solcher kann nur bestehen, wenn der KV wirksam ist. Und das ist er ja über 750.000 wegen Heilung nach § 311 b I S. 2. Als Meinungsstreit muss dann denke ich wohl noch angeführt werden, ob die Heilung nun ex nunc oder ex tunc wirkt (die h.M. sagt wohl ex nunc). Entscheidet man sich für ex nunc, wirkt die Vormerkung erst ab Eintragung. Das heißt, dass die Hypothek vorher eingetragen wurde, der K das Grundstück nur belastet erwerben kann. Entscheidet man sich für ex tunc, wirkt die Eintragung auf den Zeitpunkt der Vormerkung zurück. Dann wurde die Hypothek nachträglich eingetragen und K kann Löschung verlangen. Ich hab nur noch nicht wirklich Argumente zum Meinungsstreit gefunden. Habt ihr da einen Buchtipp für mich? |
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| AW: HA Sachenrecht II Halli Hallo, schreibe auch an der HA... Hat jemand schon etwas für die Abwandlung??? Ein Anspruch aus 987I BGB läuft ja ins Leere, da D zwar Besitzer nicht aber Verklagter ist und somit als gutgläubiger darauf vertrauen darf, dass er die Nutzungen für sich behalten kann... Somit hat die Rechtsanhängigkeit der Klage gegen V doch keine Auswirkungen bezüglich D, da er ja nichts von der Vormerkung und der Klage wusste!? |
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| AW: HA Sachenrecht II Die §§ 987 ff. werden i.V.m. § 292 in der Konstellation die wir haben analog angewendet. Der BGH nimmt Bösgläubigkeit bereits ab Besitzerlangung an, da der Käufer aufgrund des notariell geschlossenen Kaufvertrages von der Vormerkung erfährt. Zumindest könnte er sich darüber informieren (z.B. durch Einsichtnahme ins Grundbuch) oder könnte den Verkäufer fragen, ob Voreintragungen vorhanden sind. Unterlässt er dies, handelt er grob fahrlässig. Deshalb ist D auch bösgläubig. Schließlich wurde der Vertrag formgerecht, also auch mit Hinweis des Notars, geschlossen. Bezüglich der Analogie gibt es ganz viele Urteile. |
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