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HA kleiner Schein Zivilrecht! SOS!!! HILFE!!!

Dies ist eine Diskussion zu HA kleiner Schein Zivilrecht! SOS!!! HILFE!!! innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 07.02.2008, 22:37
Boardneuling
 
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HA kleiner Schein Zivilrecht! SOS!!! HILFE!!!

Hallo alle zusammen,

kann mir vielleicht jemand helfen, eine antsändige Gliederung auf die Beine zu stellen? Ist sehr wichtig, komme aber alleine irgendwie nicht klar, brauche dringend hilfe, da ich sonst nicht weiterkomme und mir die Zeit weg läuft.
wer kann mir helfen?????
Hoffe auf Unterstützung.....

Bitte meldet euch.....
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  #2 (permalink)  
Alt 09.02.2008, 16:37
Boardneuling
 
Registriert seit: Aug 2007
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AW: HA kleiner Schein Zivilrecht! SOS!!! HILFE!!!

Stell doch einfach mal den SV hier rein.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.02.2008, 03:27
Boardneuling
 
Registriert seit: Feb 2008
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Keine Wertung, abc123 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, abc123 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, abc123 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, abc123 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, abc123 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, abc123 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, abc123 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, abc123 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, abc123 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, abc123 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: HA kleiner Schein Zivilrecht! SOS!!! HILFE!!!

Hallo

Schreibst du die Hausarbeit in Mainz??
Wenn ja, könnten wir uns ja austauschen.
Arbeite auch gerade an der Gliederung.

Sachverhalt

K ist auf der Suche nach einem gebrauchten Pkw. In der Mainzer Allgemeinen Zeitung entdeckt er folgende Anzeige des Gebrauchtwagenhändlers V, der sich auf den Verkauf alter Gebrauchtwagen spezialisiert hat: „Verkaufe 2er Golf, Erstzulassung 1999, 105.000 km, aus 3. Hand, 75 PS, TÜV neu, blau, KP ca. 2.500 €, Tel: Mz/12345.“ K ist an einem Kauf des Wagens interessiert und vereinbart telefonisch mit V für den nächsten Tag, den 30.07.2007, um 12 Uhr einen Termin, um sich den Wagen anzusehen und Probe zu fahren.
Aus gesundheitlichen Gründen ist V kurzfristig zum vereinbarten Zeitpunkt verhindert und bittet daher seinen 17-jährigen Sohn S, den Besichtigungstermin mit K wahrzunehmen. S soll den Golf gegebenenfalls auch gleich verkaufen. Den genauen Kaufpreis überlässt V dem Verhandlungsgeschick des S, wobei er 2.000 € jedoch nicht unterschreiten soll.
S erklärt K, dass V verhindert sei und er daher den Verkauf für ihn übernehme. K möchte den Golf dann auch tatsächlich kaufen, nachdem er ihn sich angesehen hat und Probe gefahren ist. K findet, dass sich der Abnutzungszustand des Fahrzeugs in Grenzen hält. Auch zeigt er sich über einzelne Punkte der Ausstattung sehr erfreut, so zum Beispiel über die elektrischen Fensterheber und über das Lenkrad aus Holz. Nur der Kaufpreis erscheint ihm etwas zu hoch. K bietet zunächst 1.900 €. S erklärt darauf hin, er sei bereit, den Kaufpreis zu senken, aber unter 2.200 € verkaufe er den Golf nicht. K freut sich über seinen Verhandlungserfolg und ist mit dem Kaufpreis von 2.200 € einverstanden. S dokumentiert handschriftlich das Vereinbarte: In die Kaufvertragsurkunde nimmt er die Angaben aus der Zeitungsanzeige und den Kaufpreis in Höhe von 2.200 € auf. Über einen Haftungsausschluss sprechen K und S nicht. Kurz nach Übergabe und Kaufpreiszahlung erfährt K durch Zufall, dass der Golf bereits 1994 gebaut wurde. Dies bedeutet einen um 1.000 € geringeren Wert des Golfs. K will den Wagen deshalb nicht behalten. Er ruft bei V an und erklärt ihm, er wolle den Vertrag wegen des alten Baujahres rückgängig machen.
V versichert dem K wahrheitsgemäß, weder er noch S hätten gewusst, dass das Baujahr von der erst 1999 erfolgten Erstzulassung, auf die der Vertrag Bezug nehme, abweiche. Er bedauere dies sehr, bezweifele aber, dass K die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könne. Schließlich habe er (V) einen ähnlichen VW Golf auf Lager (Baujahr und Erstzulassung 1999, Leistungsmerkmale wie der von K gekaufte Golf, aber ohne Holzlenkrad und elektrische Fensterheber, dafür mit Schiebedach).
Kann K den gesamten Kaufpreis von V zurückverlangen ?
Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass 2er Golfs sowohl im Jahr 1994 wie auch im Jahr 1999 gebaut
wurden.

Teil 2
K möchte ihr im August 2005 erfolgreich bestandenes erstes Staatsexamen im Rahmen einer Cocktailparty feiern und aus diesem Anlass ihren studentischen Haushalt um einen elektrischen Eiscrusher bereichern. Im Fachhandel des V lässt sich K verschiedene Modelle zeigen und vorführen und kauft schließlich einen formschönen Eiscrusher. Bei dem Modell handelt es sich um ein nicht mehr bestellbares Auslaufmodell und V ist bereit, sein letztes Exemplar für günstige 25 € abzugeben. K beschließt, den Eiscrusher zwar gleich zu bezahlen, aber erst später mitzunehmen, da sie sich ohne lästige Einkaufstüte auf die Suche nach einer neuen Jeans begeben will. V solle das Gerät, das aufgrund der Vorführung noch an die Steckdose angeschlossen ist, „einfach so stehen lassen“, bis sie später vorbeikomme und das Gerät abhole.
Gleich zu Beginn ihres Stadtbummels zieht ein Gewitter auf, dem K in einer Eisdiele unbeschadet entkommt.
Anders ergeht es dem von K gekauften, noch am Netz hängenden Eiscrusher sowie einem an derselben
Steckdose angeschlossenen Handrührgerät. Die Elektronik der beiden Geräte wird durch einen indirekten Blitzschlag irreparabel beschädigt. Als V einem Kunden das Handrührgerät vorführen will, entdeckt er die Funktionsstörung. Er hält das Gewitter als Ursache für dessen Beschädigung für möglich, unternimmt jedoch weiter nichts. Als K von ihrem Einkaufsbummel zurückkommt, verpackt V den Eiscrusher, ohne ihn zuvor noch einmal einzuschalten, und bemerkt daher dessen Defekt nicht. K nimmt den Eiscrusher mit. Zu Hause will sie den Tag mit einem Cocktail abrunden. Beim Einschalten des Eiscrushers erleidet K wegen des Defekts einen leichten Stromschlag. Sie wird dadurch zwar nicht verletzt, doch der Eiscrusher funktioniert nicht mehr. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten/Fallbearbeitung im Zivilrecht WS 2007/08
Prof. Peter Huber/Wiss. Mitarb. I. Bach, C. Stieber, FB 03, Universität Mainz 2/2
Da die geplante Party naht, sucht K sogleich am nächsten Tag einen weiteren Eiscrusher. Glücklicherweise findet sie dasselbe Modell noch in einem anderen Elektrofachhandel (E), muss dort aber den Listenpreis von 35€ bezahlen. In Bezug auf V unternimmt K zunächst nichts.
Nachdem K im November 2007 auch das zweite Examen bestanden hat, möchte sie den Erfolg wiederum mit einer Cocktailparty feiern. In diesem Zusammenhang erinnert sie sich an den defekten Eiscrusher von damals und beschließt, ihre nach Ende des Referendariats schlechte finanzielle Situation ein wenig zu verbessern. Sie geht daher zu V, berichtet ihm von dem Vorfall aus dem Jahr 2005 und fordert von ihm 35 € für den Ersatzcrusher. Den defekten Eiscrusher gibt sie V zurück. V weigert sich, nach so langer Zeit irgendetwas an K zu bezahlen.
Muss V an K 40 € bezahlen ?
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