Dies ist eine Diskussion zu HA Göttingen SS 2009 Krause innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| HA Göttingen SS 2009 Krause 1) Wie und ob jemand Eigentum am Geld erwerben kann der es durch Schenkung bekommen hat, der Schenker ist jedoch Geschäftsunfähig. §935 II ? §948 ? 2) Hat es irgendeine Auswirkung das die Schenkung vorgenommen wurde. weil der Schenker duch die Schenkung an einen Sohn den anderen Sohn die Erbschaft verhindern wollte. Keinen Plan!!!!-( 3) Der Beschenkte hat nun das Geld ausgegeben und sich ein drei Autos gekauft. -das erste verschenkt er §822 oder §816 Frage s.o. -das zweite verkauft er nach Umbauarbeiten mit Gewinn Herrausgabe des Gewinns? -das dritte behält er bei sich, für eigenen gebrauch Muss er das erlangte Geld herrausgeben oder reicht die Herrausgabe des Wagens der sich noch in seinem Besitz befindet Frage was kann die Betreuerin des Geschäftsunfähigen Schenkers verlangen? Anspruchsgrundlagen? |
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| AW: HA Göttingen SS 2009 Krause Nun hat Eigentumserwerb mit der Schenkung ja nichts (ok, nicht viel) zu tun. Mit ein bisschen Sachverhalt könnte man dir vermutlich eher helfen. |
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| AW: HA Göttingen SS 2009 Krause Witwe Matilde (M) will ihrem älteren Sohn Nikolas (N) bereits zu Lebzeiten ihr Erspartes vermachen, damit ihr jüngerer Sohn Albert (A), den sie für einen Nichtsnutz hält, im Erbfall weitgehend leer ausgeht. Deshalb hebt sie fast ihr gesamtes Vermögen im Wert von 240.000 von der Bank ab und schenkt N das Geld in bar. N, der sich vor einigen Jahren mit einem Limousinen-Service selbständig gemacht hat, erwirbt mit den ihm von M übergebenen Geldscheinen beim Autohaus Xaver (X) drei Stretchlimousinen zum Preis von jeweils 80.000 . Davon dient eine der Erweiterung seines Fuhrparks, die zweite vermacht er seiner autobegeisterten Lebensgefährtin Ulla (U), den dritten Wagen schließlich bietet er nach der Durchführung von verschiedenen technischen Verbesserungen ebenfalls im Rahmen seines Gewerbes als Liebhaberstück zum Verkauf an. Nach längeren Verhandlungen werden sich N und der Autonarr Ludwig (L) einig, dass L die Limousine zum Preis von 120.000 erwerben soll. |
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| AW: HA Göttingen SS 2009 Krause So weit, so gut. Aber wie wird nun ein Fall daraus? Ist M geschäftsunfähig, stirbt sie, passiert beides? Und nach wessen Ansprüchen ist gefragt? |
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| AW: HA Göttingen SS 2009 Krause Witwe Matilde (M) will ihrem älteren Sohn Nikolas (N) bereits zu Lebzeiten ihr Erspartes vermachen, damit ihr jüngerer Sohn Albert (A), den sie für einen Nichtsnutz hält, im Erbfall weitgehend leer ausgeht. Deshalb hebt sie fast ihr gesamtes Vermögen im Wert von 240.000 von der Bank ab und schenkt N das Geld in bar. N, der sich vor einigen Jahren mit einem Limousinen-Service selbständig gemacht hat, erwirbt mit den ihm von M übergebenen Geldscheinen beim Autohaus Xaver (X) drei Stretchlimousinen zum Preis von jeweils 80.000 . Davon dient eine der Erweiterung seines Fuhrparks, die zweite vermacht er seiner autobegeisterten Lebensgefährtin Ulla (U), den dritten Wagen schließlich bietet er nach der Durchführung von verschiedenen technischen Verbesserungen ebenfalls im Rahmen seines Gewerbes als Liebhaberstück zum Verkauf an. Nach längeren Verhandlungen werden sich N und der Autonarr Ludwig (L) einig, dass L die Limousine zum Preis von 120.000 erwerben soll. Dabei enthält der Vertrag u. a. folgende einzeln ausgehandelte Bestimmung: § 4: Verkäufergarantie Der Verkäufer übernimmt eine zweijährige Garantiehaftung für etwaige Mängel an dem Fahrzeug. Beträgt der Wert des Mangels mehr als 200 , verpflichtet sich der Käufer im Gegenzug zur Beseitigung des Mangels, dem Verkäufer eine Pauschale von 150 als Selbstbeteiligung zu erstatten. Von dem Garantieversprechen nicht erfasst sind solche Mängel, die der Käufer infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Nach Ablauf von zwei Monaten stellt sich ein von L nicht zu vertretender Defekt am Getriebe heraus, dessen Behebung einen Kostenaufwand i.H.v. 750 erfordert. L beauftragt daraufhin N aufgrund der Garantieerklärung mit der Beseitigung des Mangels gegen Zahlung der Selbstbeteiligung von 150 , welche erfolgreich durchgeführt wird. Als er wenig später auf einer Feier von dem Vorfall berichtet, behauptet der anwesende Rechtsanwalt Raimund (R), L hätte die Vornahme der Reparatur auch ohne jeden Kostenaufwand von N verlangen können. Empört wendet sich L an N und verlangt Erstattung der gezahlten 150 . 2 Die Probleme des N reißen nicht ab. In der Folgezeit stellt sich heraus, dass seine Mutter M bereits seit Jahren unerkannt geisteskrank war und ihren Willen infolgedessen nicht mehr frei bilden konnte: N erfährt hiervon durch den Arzt der M, wobei ihm sogleich klar wird, dass die Schenkung des Ersparten davon nicht unberührt bleiben kann. Der anschließend vom Gericht bestellte Betreuer (vgl. §§ 1901, 1902 BGB) verlangt im Namen von M das Ersparte i.H.v. 240.000 zurück. N wendet hiergegen ein, das Geld sei nicht mehr vorhanden. Er habe von dem Ersparten die drei Limousinen erworben und davon sei nur noch eine in seinem Besitz. Bei ihm gebe es also nichts und jedenfalls kein Geld mehr zu holen. Wegen des nun zerrütteten Verhältnisses zu seiner Mutter und der inzwischen schlechter laufenden Geschäfte beginnt N zu spielen. Dabei gerät er an eine Spielgemeinschaft, bei der Geld an das jeweils zuvor angeworbene Mitglied fließt und der am Ende stehende Spieler sich seinerseits durch die Rekrutierung neuer Mitspieler finanziert. N zahlt in diesem Zusammenhang bei mehreren Spielrunden den gesamten Erlös aus dem Geschäft mit L i.H.v. 120.000 an seine Spielpartnerin Carla (C). N selbst gelingt es jedoch nicht, weitere Spieler anzuwerben, so dass er selbst keine Gewinne verbuchen kann. Beantworten Sie gutachtlich folgende Fragen: 1. Kann L von N Erstattung der gezahlten 150 verlangen? 2. Was kann M von N, von U und von L fordern? 3. Kann N das an C verspielte Geld von dieser zurückverlangen? |
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