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Gutgläubiger Erwerb?

Dies ist eine Diskussion zu Gutgläubiger Erwerb? innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 06.10.2005, 17:01
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Gutgläubiger Erwerb?

Hallo!
Angenommen, Erbe E verkauft einen durch Vermächtnis dem Bedachten B vermachten Gegenstand an Dritte...

-wie ist die Eigentümer / Besitzerstellung der Parteien?
-ist gutgläubiger Erwerb grundsätzlich möglich?

Danke für die hoffentlich überwältigende Welle von netten Hilfestellungen *g*
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  #2 (permalink)  
Alt 06.10.2005, 17:27
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AW: Gutgläubiger Erwerb?

War das Vermächtnis denn schon im Eigentum des B? Ansonsten hat B ja gemäß § 2174 nur nen Anspruch gegen den Erben auf Leistung des vermachten Gegenstands und der Erbe wär rechtmäßiger Eigentümer gewesen. Kommt aus deinen Angaben nicht so raus.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.10.2005, 15:28
Boardneuling
 
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AW: Gutgläubiger Erwerb?

B hat seinen Anspruch aus § 2174 noch nicht geltend gemacht - genau das will E durch den Verkauf des Vermächtnisgegenstandes auch verhindern...
Sehe ich das richtig, dass E dann Eigentümer ist, das Eigentum lediglich durch den Anspruch des B belastet werden kann?
Dann würden B ja nur die Sicherungsmittel wie jedem anderen Schuldner ( einstweilige Verfügung, Vormerkung, Aresst etc. ) zustehen...
Diese Lösung erscheint mir aber irgendwie nicht befriedigend!
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  #4 (permalink)  
Alt 12.10.2005, 09:06
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AW: Gutgläubiger Erwerb?

Hallo,

ne andere Lösung seh ich aber nicht
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  #5 (permalink)  
Alt 12.10.2005, 09:18
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AW: Gutgläubiger Erwerb?

Ein gutgläubiger Erwerb ist grundsätzlich möglich. Wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, kann die Herausgabe nicht mehr nach § 985 BGB gefordert werden.

Dann kann eine Rückabwicklung über Bereicherungsrecht erfolgen.

Gruß
Remby
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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  #6 (permalink)  
Alt 21.10.2005, 16:29
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AW: Gutgläubiger Erwerb?

Aber wenn der Erbe doch noch Eigentümer ist, kann der andere nicht gutgläubig erwerben sondern vom Berechtigten. Falls die Frage noch aktuell ist, hast Du uns vielleicht ein paar Dinge aus dem Fall nicht geschrieben? Ist z.B. ein Testamentsvollstrecker eingeschaltet? Dann hätte der Erbe nämlich keine Verfügungsbefugnis (ich weiß den § jetzt nicht, da ich kein Gesetz vor mir liegen habe, irgendwo bei Testamentsvollstrecker). Oder hat sich die Frage erledigt ?

Viele Grüße
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