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Großer Schein Zivilrecht Hilfe

Dies ist eine Diskussion zu Großer Schein Zivilrecht Hilfe innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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Alt 14.08.2007, 13:16
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Unhappy Großer Schein Zivilrecht Hilfe

Hi,
sitze gerade über folgenden Sachverhalt und bräuchte dringend Hilfe für den Aufbau, da ich irgendwie nicht weiß, wie ich anfangen soll, da es wohl um eine Feststellungsklage geht. Kernprobleme wie die Frage nach der Herauskündigungsklausel habe ich schon, aber weiß irgendwie auch nicht, inwieweit ich den erbrechtlichen Teil überhaupt einbauen muss und wenn ja wo. Für Hilfe wäre ich echt dankbar!

Sachverhalt

Die Brüder A und B erben das Einzelunternehmen ihres Vaters V. Wie von V testamentarisch verfügt, gründen sie gemeinsam mit C, der Ehefrau des A, im Jahre 2002 die X Versandhandel KG (X-KG), in welche sie das unternehmerische „Lebenswerk“ ihres Vaters einbringen. Der Gesellschaftsvertrag enthält – wie ausdrücklich im Testament angeordnet – folgende Bestimmungen:

§ 2 Gesellschafter, Kapitalanteile
(1) Komplementär ist A mit einem Festkapitalanteil von 60.000 Euro.
(2) Kommanditisten sind B mit einem Festkapitalanteil von 30.000 Euro und C mit einem Festkapitalanteil von 10.000 Euro.

§ 3 Ausschließungserklärung
Der Komplementär A kann jederzeit seinen Mitgesellschafter B durch einseitig empfangsbedürftige Erklärung zum Ende des dritten auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats aus der Gesellschaft ausschließen.

§ 5 Gesellschafterbeschlüsse, Mehrheitsklausel
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung.
(2) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter. Mit dieser Mehrheit können die Gesellschafter insbesondere die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Erhöhung der Kapitalanteile und die Aufnahme weiterer Gesellschafter beschließen. Eine Änderung der Gewinnverteilung muss einstimmig erfolgen.
(3) Stimmberechtigt sind alle Gesellschafter. Je 1.000 Euro eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme.

Der familiäre Zusammenhalt währt nicht lange, denn die Geschwister geraten in der Gesellschafterversammlung am 1. Juli 2006 in Streit über die Feststellung des Jahresabschlusses 2005. B ist mit dessen Inhalt nicht einverstanden, weil der festzustellende Gewinn zu niedrig angesetzt sei. Deshalb wird der Beschluss mit einer Mehrheit von 70 zu 30 gegen die Stimmen des B gefasst. B meint, der Beschluss hätte einstimmig gefasst werden müssen und entfalte deshalb keine Rechtswirkungen. Dies teilt er A und C auch unmissverständlich mit. Des Weiteren behält B sich ausdrücklich juristische Schritte vor. Als sich der Streit zwischen den Brüdern zuspitzt und sich bei A grundsätzliche Bedenken an einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit B einstellen, erklärt er schließlich gegenüber B am 15. September 2006, er schließe B gem. des auf der testamentarischen Anordnung beruhenden § 3 des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft aus. Damit gehöre der Betrieb ab dem 1. Januar 2007 nur noch ihm (A) und seiner Frau C.

Anfang 2007 erhebt B gegenüber der X-KG vor dem zuständigen Landgericht Feststellungsklage sowohl hinsichtlich der Unwirksamkeit seines Ausschlusses aus der Gesellschaft als auch hinsichtlich der Unwirksamkeit des Feststellungsbeschlusses vom 1. Juli 2006. B ist der Meinung, § 3 des Gesellschaftsvertrages könne „beim besten Willen“ nicht „rechtens“ sein, denn er sei der Willkür des A damit schutzlos ausgeliefert. Deshalb habe die Ausschließungserklärung keine Wirkung.
Außerdem stelle die Feststellung des Jahresabschlusses eine „sehr wichtige Angelegenheit“ dar und könne deshalb nicht ohne seine Zustimmung beschlossen werden. Auch werde der Feststellungsbeschluss in § 5 Abs. 2 S.2 des Gesellschaftsvertrages nicht aufgeführt.

A ist hingegen der Auffassung, dass B die Ausschließungserklärung und den Feststellungsbeschluss unverzüglich hätte anfechten müssen, so dass die Klagen bereits unzulässig seien. Im Übrigen beruhe das Recht zur Ausschließung auf dem letzten Willen seines Vaters. Wenn V die Geschicke des Unternehmens in die Hände des A legen wollte, habe B dies zu akzeptieren. Schließlich sei die Bevorzugung des A nachvollziehbar, denn immerhin könne – was zutrifft – A ein abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaftslehre vorweisen, während B seit seinem Hauptschulabschluss nur Gelegenheitsjobs angenommen habe.

Erstellen Sie ein Rechtsgutachten über die Erfolgsaussichten der Klage.
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  #2 (permalink)  
Alt 15.08.2007, 00:10
Boardneuling
 
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AW: Großer Schein Zivilrecht Hilfe

bezueglich erbrecht: der gesellschaftervertrag ist eine auflage die der erblasser der erbengemeinschaft stellt.

du koenntest in einer feststellungsklage implizit fragen ob,

I.antrag auf feststellung das ausschliessung nicht rechtmaessig war weil,
1.ob die auflage im testament § 3 rechtmaessig ist
2. ob nach hgb die klausel wirksam ist
3. ob die anwendung der klausel im einzelfall rechtens ist.

II.antrag auf feststellung der nichtigkeit des gewinnfeststellung

faellt dir zu meiner hausarbeit was ein (die aus erlangen)
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