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großer Schein- brainstorming

Dies ist eine Diskussion zu großer Schein- brainstorming innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 24.07.2007, 21:25
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großer Schein- brainstorming

hallöchen,
will jetzt den großen schein machen. will hier gar nicht groß mit langem sachverhalt nerven oder so. wills ja schließlich auch allein schaffen, aber mal son bisschen brainstorming, ich steh da leider oft aufm schlauch, vielleicht könnt ihr mir da son bisschen was an den kopf schmeißen, paragraphen und so...

aaaaalso:
bank gibt unternehmen ein darlehen für nen lkw. der lkw wird an bank sicherungsübereignet und kfz brief übergeben. ist die bank damit "richtiger" eigentümer? hat sie dadurch ein herausgaberecht? bei kündigung des darlehensvertrages....

hat eine kfz-werkstatt ein gesetzliches pfandrecht am fahrzeug? (in der abwandlung stehts in den agb drinnen)
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Alt 25.07.2007, 06:56
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AW: großer Schein- brainstorming

Wenn der LKW an die Bank sicherungsübereignet wird, dann wird die Bank zur Eigentümerin. Sie hat einen Herausgabeanspruch, wenn die Voraussetzungen des § 985 BGB vorliegen...

Die KfZ-Werkstatt hat ein gesetzliches Pfandrecht, § 647 BGB.

Das braucht man dann allerdings nicht mehr in die AGB reinzuschreiben, da es ja schon im Gesetz steht!
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  #3 (permalink)  
Alt 25.07.2007, 09:28
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AW: großer Schein- brainstorming

ja klar, 985 war mir klar, aber irgendwie ist das zu einfach die sache ist ja die, dass das fahrzeug in der werkstatt ist, die rechnung kann nicht bezahlt werden, die werkstatt will das fahrzeug erst nach rechnungsbegleichung rausrücken, wohingegen die bank das fahrzeug rausverlangt. den auftrag zur reparatur hat aber der darlehensnehmer gegeben.

ja, das pfandrecht hat mich sehr verwirrt. weil in der abwandlung steht, ob die rechtslage anders ist, wenn in den agb ein pfandrecht vereinbart ist....
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  #4 (permalink)  
Alt 25.07.2007, 11:43
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AW: großer Schein- brainstorming

Das ist jetzt wieder ein ganz anderer Sachverhalt.

Der Wettlauf der Sicherungseigentümer.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.08.2007, 12:02
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AW: großer Schein- brainstorming

so, ich komm irgendwie so gaaaaar nicht weiter....

daher mal noch nen paar infos und hoffentlich danach auch ein paar denkanstöße...

also, der LKW hat 135.000 eur gekostet, das darlehen betrug allerdings nur 110.000 eur.

in die werkstatt kam der lkw am 21.08., das darlehen wurde mit schreiben vom 08.09. gekündigt, am 10.09. wurde die rechnung von der werkstatt gelegt und am 11.09. ging die kündigung der bank erst ein. am 18.09. forderte die bank die herausgabe des LKW.... die werkstatt will ihn nur gegen bezahlung der rechnung rausrücken. so, die rechnung beträgt 10.700 eur, davon sind 5000 für den getriebeschaden und 5700 für die neue kleine küche, die das team forderte.

die küche ist ja nun eine sonst. wertsteigernde verwendung, also muss der ersatz gezahlt werden (von der bank???)

die reparatur ist ja eine gewöhnliche notwendige verwendung, dafür müsste doch eigentlich kein ersatz gezahlt werden, da dafür ja die nutzung verblieb. allerdings gilt dies ja quasi nur zwischen der bank und der firma, die den lkw gekauft hat. die werkstatt müsste ihr geld so oder so kriegen. allerdings hab ich da immernoch den gedanken im hinterkopf, dass der lkw ursprünglich 135000 kostete und die bank nur 110000 rausgerückt hat....

könnt ihr mir dazu noch nen paar tipps und paragraphen an den kopf werfen?
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Alt 07.08.2007, 11:48
cpe cpe ist offline
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AW: großer Schein- brainstorming

Hallo,

die Struktur deines Falles ist ein absolutes Standartproblem. Was das mit der Kueche soll kann ich deinen Schildungen nicht entnehmen

Durch die Sicherungsuebereignung wird die Bank Eigentuemerin. Dann fraglich ob die Werkstatt ein Werkunternehmerpfandrecht erworben hat, § 647 ist es glaub ich. Dann muesste der Werkbesteller Eigentuemer gewesen sein. War er aber nicht, war ja die Bank. Dann Standartproblem ob gutgl. Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts moeglich, §§ 1247, 1208 sind glaub ich die §§. Scheitert nach h.M. aber weil 1247 nur auf die Vorschriften ueber ein kraft rechtsgeschaeft begruendetes Pfandrecht verweist, sofern dieses bereits entstanden ist. also kein gutgl. Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts moeglich. Um dem Werkunternehmer einen Anspruch gegen den Sicherungseigentuemer zu verschaffen werden div. Loesungswege vertreten, ich glaube glaube es waren 5 oder 6 Stueck.... teilweise wird vertreten, dass der Sicherungseigentuemer den Sicherungsgeber konkludent nach 184 ermaechtigt haette.... andere sagen GoA.... EBV .......usw usw....... die h.M. verneint letztlich das entstehen eines Anspruchs gegen den Sicherungseigentuemer. Fuer deine Abwandlung sieht das jedoch ganz anders aus, das rechts. begruendete Pfandrecht durch die AGB kann nach 1208 gutgl. erworben werden, deshalb steht dem Werkunternehmer in der Abwandlung ein Pfandrecht zu

schau einfach mal in die Literatur....... Medicus BR wird das ganz gut dargestellt..... allerdings vertritt der Medicus da nicht die h.M......... steht wirklich in jedem Lehrbuch (sowohl SchuldR BT WV als auch SchuldR BT gesetz SV) was drin. In den Kommentaren zu 647 sind alle Loesungsmoeglichkeiten dargestellt.......

wie das mit dem Eigentumserwerb durch Uebergabe Fahrzeugschein in den Fall rein passt habe ich deiner SV-Schilderung leider nicht entnehmen koennen..... es gibt aber ein BGH-Urteil zum Erwerb eines KFZ durch Fahrzeugschein uebergabe....... war Januar 2007 oder so.....
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