Dies ist eine Diskussion zu Großer Schein BGB LMU Prof Rieble SOSE 2008 innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Großer Schein BGB LMU Prof Rieble SOSE 2008 Schreibt hier noch jmd die Hausarbeit? |
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| Zumindest bin ich dabei es zu versuchen.......hab jedoch noch so einige Anlaufschwierigkeiten, wahrscheinlich weil das mit dem BGB nur fundamental zu tun hat. Ciao, tornado |
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| AW: Großer Schein BGB LMU Prof Rieble SOSE 2008 Das ist mir auch schon aufgefallen. Ist deines Erschtens nach das AV mit dem Betriebsübergang übergegangen oder nicht??? Meinst du die Unterrichtung ist fehlerhaft?? |
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| Ehrlich gesagt bin ich da noch nicht so weit vorwärtsgekommen, aber woran würdest Du denn das festmachen dass die U an den A fehlerhaft ist? Und wie würdest Du die Sache mit dem A als BEtribsratsmgl. bei der L bezgl. der Kündigung lösen falls er nach wie vor nur mit der Z einen AV hätte, gilt das dann für die Z trotzdem? Ciao ,tornado |
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| AW: Großer Schein BGB LMU Prof Rieble SOSE 2008 Ich dachte an mangelhafte Aufklärung der Z evt. bezüglich der rechzlichen Folgen. Ich denke mann darf soiele Arbeitsverhältnisse haben wie man will, dass ist dann eher eine Schadensersatzfrage, die hier nicht interessiert. Da der A im Betrrat der L und nicht der Z ist, tangiert dass die Kündigung des A von der Z nicht - denk ich. Denn es kündigt ja die Z und nicht die L...aber weiß auch nicht ob dass richtig ist. |
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| Hallo! Schreibe auch gerade an der Hausarbeit und hänge nun an der Frage, ob das WIderspruchsrecht verwirkt ist. Eigentlich ist es der ZAAR AG ja zumutbar, shcließlich hat sie ja gezeigt, dass sie für A einen Arbeitsplatz schaffen kann. Mich stört aber eine Sache: A hat gar nicht geltend gemacht, dass die Unterrichtugn mangelhaft war. Sein Widerspruch ist die Folge der Insolvenz der LinG. Ist das nicht rechtsmissbräuchlich? Bin schon die ganze Zeit auf der Suche nach Entscheidungen und Aufästzen zu dem Thema, aber die Rechtsmissbräuchlihckeit eines WIderspruchsrechts scheint kein häufiger Fall zu sein. Würde auch gerne wissen, wie Ihr das gegliedert habt. Habe Ihr bei der Kündigungsschutzklage auch eine Vorprüfung, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis zur ZAAR AG besteht? Mit der Bitte um baldige Antwort, Barbara |
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| AW: Großer Schein BGB LMU Prof Rieble SOSE 2008 Hallo, ich sitze auch seit ein paar Tagen an dieser Hausarbeit ... Zunächst zu der Frage nach dem Aufbau der Kündigungsschutzklage. Ich denke nicht, dass man eine Vorprüfung machen muss. Man sollte wohl eher vor dem Punkt Wirksame Kündigung (dann 2.) den Punkt Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen A und Z (dann 1.) einfügen und innerhalb dessen prüfen, ob das Arbeitsverhältnis durch 613a auf L übergangen ist. Nachdem man dies aufgrund des wirksamen Widerspruchs verneinen kann, besteht also ein Arbeitsverhältnis, so das man dann zur Prüfung der Kündigung fortschreiten kann. Mir stellen sich aber gerade andere Fragen: 1.) Es wird ja nur ein Teil der "Z-S" verkauft, ist dieser Teil auch Betriebsteil iSd 613a? 2.) Wie wirkt es sich aus, dass Z nicht an die L-GmbH, sondern die L-Corp. verkauft? |
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| AW: Großer Schein BGB LMU Prof Rieble SOSE 2008 1.) An sich ist ZAAR Solutions kein Betriebsteil, da aber immer auf die Wahrung der Identität abgestellt wird, ist es in unserem Fall unerheblich, da ZAARad ein Betriebsteil ist und nur der die Identität wahrende Teil der ZAAR Solutions (Sportwagenleute) mit übergeht. Problematisch wäre es nur, wenn wir mehrere Teile von Betriebsteilen hätten, aber das ist ja zum Glück nicht so. 2.) Darüber habe ich noch nicht nachgedacht. Vielleicht ist das eine der Informationen eines langen Sachverhaltes, die irrelevant sind? |
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| AW: Großer Schein BGB LMU Prof Rieble SOSE 2008 Hi, 1)ich hab auch das Av vor dem Punkt wirksame Kündigung überprüft. Anhand wessen habt ihr die Widerspruchsfrist nicht ab Betriebsübergang laufen lassen? 2) a muss m. E n. nicht s geltend machen das Verlangen nach Widerbeschaäftiguung enthält konkludent den Widerspruch gegen den Übergang( Die Zbetitelt das Schreiben des A als Widerspruch). Somit kann der A den Widerspruch einreichen da fehlerhaft belehrt ohne das extra zu benennen. Das Laufen der Frist beginnt mit richtiger Belehrung, sie ist nisht erfolgt...was soll den hier rechtsmissbräuchlich sein? Falls A gleich nach dem Schreiben der Z widersprechen würde, da er an der Solvenz der LinG zweifelt wäre dass auch ein Grund... § 613a verlangt nicht dass der Widerspru h an Grund gekoppelt ist... 3) Was bringts dass die Z eine AG ist?? 4) Was fangt ihr mit der INfo an dass der A bei der Lin den Betribsrat gewählt wird an? |
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| AW: Großer Schein BGB LMU Prof Rieble SOSE 2008 1) Widerspruchsfrist beginnt doch nicht mit Betriebsübergang, sondern mit wirksamer Unterrichtung!? 3) Ich hoffe, nichts. 4) Ist -soweit ich es verstehe- unnötig und soll wohl verwirren. Bedarf wohl keiner Erwähnung. 5) Prüft ihr bei der Leistungsklage auch nach 611 - 275 - 326 II? Wenn ja, wie argumentiert Ihr die Verantwortlichkeit der ZAAR AG für das Nichterbringen der Leistung? Soll die ZAAR AG dafür verantwortlich sein, dass A seinen Widerspruch erst so spät einrericht nur durch die fehlerhafte Unterrichtung? 6) Ferner: Bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für Mai, muss man den Annahmeverzug prüfen. Dabei darf die Arbeitsleistung nicht möglich sein. Da di eherrschende Meinung von einem Fixschuldcharakter der Arbeitsleistugn ausgeht, ist sie ja in dem Moment unmöglich, indem sie nicht erbracht wurde. Wie löst man dieses Problem? Geändert von Babilonya (10.03.2008 um 15:42 Uhr). |
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