Dies ist eine Diskussion zu Große Hausarbeit Zivilrecht Tübingen WS 09/10 innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Große Hausarbeit Zivilrecht Tübingen WS 09/10 Hey ihr, Schreibt noch jemand von euch gerade an der Hausarbeit? LG, noname |
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| AW: Große Hausarbeit Zivilrecht Tübingen WS 09/10 hey noname, ich schreibe auch gerade an der HA. Habe aber gerade erst angefangen... Hast du schon etwas brauchbares herausgefunden? Finde den Fall ziemlich kompliziert. Liebe Grüße, Demo |
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| AW: Große Hausarbeit Zivilrecht Tübingen WS 09/10 hey leute, ich hab auch grade mit der hausarbeit angefangen. hat schon irgendwer neue erkenntnisse? gruß bb |
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| AW: Große Hausarbeit Zivilrecht Tübingen WS 09/10 bisher leider nein... also irgendwie mit 1004 und 906 denke ich, aber genau weiß ich es auch nicht. Weiß auch nicht wer gegen wen ich prüfen soll... LG, Demo |
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| AW: Große Hausarbeit Zivilrecht Tübingen WS 09/10 jau, 1004 und 906 wär auch meine wahl gewesen, im müko steht das recht brauchbar beschrieben. ich frag mich vor allem was dieser eigene kostenaufwand von 1,8 mio und die umsatzbeteiligung des E zu bedeuten hat. hab grad § 35 GmbHG gelesen, da steht, dass der geschäftsführer die gmbh gerichtlich vertritt. wobei in § 13 I steht, dass die gmbh als solche verklagt werden kann. gruß bb |
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| AW: Große Hausarbeit Zivilrecht Tübingen WS 09/10 Hallo ihr, Also ich steh auch noch ganz am Anfang...Bin gerade dabei Sachenrechts-Lehrbücher und Kommentare zu den §§ 906 und 1004 durchzuarbeiten... Ich habe echt erwartet, dass irgendwas aus dem Bereich Erbrecht drankommt... Zur Zeit habe ich noch gar keine Idee, aber irgendeine Bedeutung hat das sicher mit der GmbH und der Umsatzbeteiligung. noname |
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| AW: Große Hausarbeit Zivilrecht Tübingen WS 09/10 Hey ihr zwei, Denkt ihr man kann davon ausgehen, dass H das Hotel im Rahmen des Erbbaurechts errichtet hat, obwohl es so nicht eindeutig im Sachverhalt steht? Denn sonst könnte man ja den § 1004 gar nicht anwenden, sondern nur den § 862... LG, noname |
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| AW: Große Hausarbeit Zivilrecht Tübingen WS 09/10 wo steht denn dass 1004 da keine anwendung findet? weil 1004 und 906 wärn schon ne schöne lösung ![]() vllt is es auch einfach ein pachtvertrag wie zwischen m und v... Geändert von BerndBenelli (21.08.2009 um 14:52 Uhr). |
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| AW: Große Hausarbeit Zivilrecht Tübingen WS 09/10 Für den § 1004 müsste H Grundstückseigentümer sein, wäre er Pächter und somit nur Besitzer wäre nur der § 862 einschlägig... Im Erbbaurecht aber hätte er Rechte wie der Grundstückseigentümer und somit könnte man den § 1004 anwenden... |
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| AW: Große Hausarbeit Zivilrecht Tübingen WS 09/10 soo, hab mich da auch ma belesen. die sache mit dem erbbaurecht wär schon schön, aber ich find iwie, dass es da im sachverhalt recht wenig hinweise drauf gibt. die gewinnbeteiligung spricht meiner meinung nach auch eher für einen pachtvertrag. aber erwähnen sollte man das erbbaurecht auf jeden fall. jetzt hab ich noch ne sache gefunden, und zwar gibt es in der literatur eine meinung, die unter anderem im palandt steht, dass der unterlassungsanspruch des § 1004 auch auf besitz ausgeweitet wir, durch anaöloge anwendung. das ganze ist dann ein "quasi-negatorischer" anspruch... was haltet ihr davon? gruß bb |
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