Dies ist eine Diskussion zu Große HA Zivilrecht Tübinegn SS09 innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Große HA Zivilrecht Tübinegn SS09 Hallo zusammen, schreibt hier zufällig auch noch jemand die Zivilrecht HA beim Schiemann?? Ist einwenig verwirrend der Sachverhalt, was meint ihr? MfG Chris |
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| AW: Große HA Zivilrecht Tübinegn SS09 Also, ich denke bei Frage 1 ist bezüglich des A Anspruchsgrundlage § 894. Darin wird zu klären sein, ob der Vorkaufsfall durch den Vertrag/die Übereignung zwischen E und A eingetreten ist, Stichwort Umgehungsgeschäft, da zwischen A und E möglicherweise ein gemischter Vertrag Kauf/Schenkung verliegt und kein reiner Kaufvertrag. Tritt der Vorkaufsfall dann ein, dann wirkt die Übereignung an A nicht bezüglich N (§ 883 II glaube ich). Habt ihr ggef. was zum Berichtigungsanspruch gegen C oder zu Frage 2 ? Grüßle Chris |
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| AW: Große HA Zivilrecht Tübinegn SS09 hey, sitzt ihr beiden eigentlich auch im seminar? ![]() hm, abgrenzen muss man auf jeden fall, aber was? gemischte schenkung - kaufvertrag oder gemischte schenkung - leibrente? das mit dem vorkaufsrecht im erbvertrag ist ne gute frage... haben uns auch schon überlegt, ob das streitig sein könnte, aber noch net wirklich anhaltspunkte gefunden.... habt ihr irgendwas gefunden zum rangverhältnis grundschuld und vormerkung? |
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| AW: Große HA Zivilrecht Tübinegn SS09 hey, also, ich bin mir sicher. Aber das Zusammenfallen vin N und E sieht ja nach einer Konfusion aus. Jedoch ist diese bei dinglichen Rechten unstrittig. Ich stelle mir die Frage, ob hier ein dingliches Vorkaufsrecht vorliegt? Weiß jemand wie sich schuldrechtliches und dingliches Vorkaufsrecht gegeneinander Abgrenzen? Denny Crane |
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| AW: Große HA Zivilrecht Tübinegn SS09 Hallo! mal kurz ne frage: steht dem im sv nicht explizit, dass der E dem A das Grundstück nicht schenken wolle? daher leuchtet mir die dis. nicht ein.grüsse |
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| AW: Große HA Zivilrecht Tübinegn SS09 hallo! ich habe ebenfalls probleme mit dem aufbau des § 894! habe bisher noch nichts vernünftiges dazu finden können!seid ihr schon weiter?gruss |
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| AW: Große HA Zivilrecht Tübinegn SS09 Hallo an alle, also ich schreib auch die Hausarbeit und hab ebenso das Gefühl, dass es einmal durchs BGB geht:-( Zu § 894 hier ist doch "nur" zu klären, ob das Grundbuch unrichtig ist, oder? und ich finde das ist hier nicht der Fall, denn A ist ja Eigentümer geworden. Und in dem Fall ist es ja erstmal egal, ob das nun ein Kaufvertrag, gemischte Schenkung oder so ist. Fakt ist, er ist Eigentümer geworden. Und genau das steht im Grundbuch, also ist es nicht unrichtig. Und deswegen erst hat N ja einen Anspruch aus §§ 888, 1098 oder? Bei § 888 bin ich ziemlich unsicher. Hier ist wahrscheinlich zu kären, ob es sich überhaupt um einen Vorkaufsfall handelt, denn nur dann hätte N einen Anspruch auf EIntragung als Eigentümer im Grundbuch Also hier Schenkung/Kaufvertrag. Falls doch Vorkaufsfall: dann hätte N einen Vorkaufsfähigen Anspruch, allerdings nicht gegen A, da die Verfügung des E mit A gegenüber relativ unwirksam ist § 883 II. Also hätte N diesen Anspruch gegen E. der ist aber Tod und hat ihn als Universalerben eingesetzt. Somit tritt N nach § 1922 an seine Stelle, also hätte er einen ANpsruch gegen sich selbst. Hier Stichwort der "Konfusion" zu klären, ob dieser Vormerkungsfähige anspruch nicht untergegangen ist. Falls das alles durchgeht und §§ 888 zu bejahen wäre: Prüft man dann noch : Anspruch des N gegen C auf Löschung der Grundschuld aus §§ 888, 1098? Was meint ihr? Und was prüft man noch? Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nach § 985, falls N als eigentüber eingetragen wird? habt ihr gesehen, dass Schiemann in Frage 2 was berichtig hat? was ist eigentlich dieses Portfoliogeschäft? Und veräußert B nur den Kredit oder auch die Grundschuld? Habt ihr schon was zu Frage 2? Lg |
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| AW: Große HA Zivilrecht Tübinegn SS09 hallo! Ist es denn nicht so dass wenn der § 894 verneint wird, erst dann der § 888 geprüft werden kann? ich denke das § 985 nicht geprüft werden muss, denn die Frage lautet ja: berichtigung ......! wenn man bei § 888 sagt: es ist eine schenkung, dann kommt man doch dazu, dass das Vorkaufsrecht entfällt, und die zweite frage zu dieser ha, wäre doch bestimmt eine andere! oder was meint ihr? mir ist immer noch nicht ganz klar, wo ich die dis. mit dem vorkaufsrecht und die konfusion reinbringe!in §894? dort stellt sich ja die frage, ob a oder n eigentümer ist, und ob das grundbuch falsch ist. liebe grüsse |
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| AW: Große HA Zivilrecht Tübinegn SS09 Hallo, ja, das ist so, wenn du § 894 verneinst erst dann kannst du § 888 prüfen! die Konfusion hab ich bei § 888 gerpüft, bei dem Punkt "vormerkungsfähiger Anspruch" dieser könnte nämlich durch die Konfusion untergegangen sein. bei der Frage zur Schenkung bin ich mir auch immer noch unsicher, aber ich finde es sieht schon sehr nach gemischter schenkung aus, oder wie habt ihr das?? Vielleicht kann N dann aufgrund der Schenkung von dem Grundstück wieder was erlangen, da gibts doch einen anspruch oder? und dann wäre ja auch die zweite frage wieder gerechtfertigt! Wie habt ihr dass denn? Liebe Grüße |
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| AW: Große HA Zivilrecht Tübinegn SS09 Hi Leute.. ich hänge schon bei der Frage, ob hier überhaupt eine gültige Auflassung stattgefunden hat. Was sagt ihr? Steht ja nichts davon im Sachverhalt, ob beide beim Notar waren. |
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