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Große HA (ZivilR), Heidelberg WS 09/10

Dies ist eine Diskussion zu Große HA (ZivilR), Heidelberg WS 09/10 innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 09.08.2009, 16:34
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Große HA (ZivilR), Heidelberg WS 09/10

Wer schreibt hier denn noch die HA von PD Stefan Geibel?

Ich habe angefangen und das Gefühl, dass ich keine 12 Seiten geschrieben bekomme obwohl 25 (!) erlaubt sind. Da stimmt doch etwas nicht?!^^

Oder kennt jemand zufällig einen Stefan Geibel und weiß, dass er einfache Klausuren/Hausarbeiten stellt?
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Alt 10.08.2009, 21:57
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AW: Große HA (ZivilR), Heidelberg WS 09/10

Jup, meine Freundin und ich Wechseln von Tü nach HD und haben hier grade angefangen mit ZRgroß. Bist du schon fertig?
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  #3 (permalink)  
Alt 11.08.2009, 13:13
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AW: Große HA (ZivilR), Heidelberg WS 09/10

Ah das is ja schön =)

Ich habe vor ca 1 Woche angefangen und suche jemanden zum Austauschen. Denke das man in der HA leicht was übersehen kann. So wie es bis jetzt aussieht, bin ich auf Seite 12 fertig und das ist doch eher unwahrscheinlich

Aber ich war gestern auch in TÜ im Seminar und habe dort bisschen was gefunden... auch was streitiges =)

Ich bin zum 4. Semester von TÜ nach HD gewechselt. Also ein Semester vor euch. Mindestens vom Sehen müssten wir uns also kennen.

Hast du/ habt ihr Skype?
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  #4 (permalink)  
Alt 11.08.2009, 13:17
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AW: Große HA (ZivilR), Heidelberg WS 09/10

Um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, noch mehr zu finden, insbes diejenigen, die Teile aus dem Sachverhalt in Google suchen kopier ich hier mal die HA rein:


Von der Bionik-Forschungsabteilung der Universität erwirbt die H-GmbH die Lizenz, Glas mit einer bestimmten Beschichtung herzustellen, die dazu führt, dass Regen, Staub oder ande-re Stoffe nicht auf der Glasoberfläche haften bleiben. Die H-GmbH produziert aus diesem Glas eine bestimmte Zahl von Bionik-Fenstern in verschiedener Größe und Ausstattung und verkauft sie an den Fensterunternehmer F. Da F den Kaufpreis nicht sofort vollständig be-zahlt, sondern nur eine erste Rate, behält sich die H-GmbH das Eigentum an den Bionik-Fenstern vor. Sie erlaubt dem F jedoch, die Fenster in Gebäude einzubauen. Für diesen Fall vereinbart die H-GmbH mit F, dass dessen sämtliche Vergütungsansprüche, die aus dem Ein-bau dieser Fenster resultieren, im Voraus an die H-GmbH abgetreten sind.

Die B, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren einziger Zweck in der Vermietung eines Hochhauses an ein Unternehmen liegt, erteilt B durch ihren geschäftsführenden Gesellschaf-ter G B dem F den Auftrag, Bionik-Fenster in bestimmter Ausführung zu einem bestimmten Preis in das Hochhaus einzubauen. Dem Auftrag der B-GbR liegen die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen der B-GbR zugrunde, auf deren Geltung F ausdrücklich hingewiesen wird und deren Inhalt dem Auftrag beigefügt ist. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthal-ten folgende Klausel:

„Die Abtretung der Ansprüche des Unternehmers gegen die B-GbR ist ausgeschlossen.“

G hätte wissen müssen, dass die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts und einer Voraus-abtretung von Kundenforderungen im Unternehmensverkehr üblich ist und F die Bionik-Fenster aufgrund seiner Vereinbarung mit seinem Lieferanten nicht würde einbauen dürfen, wenn die Abtretung der Vergütungsforderung des F gegen die B-GbR fehlschlägt. Es ist da-von auszugehen, dass das Nichtwissen des G auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Die B-GbR übernimmt vertraglich die Demontage der bestehenden alten Fenster und F baut die Bionik-Fenster in das Hochhaus ein. Nach Rücksprache mit dem von der B-GbR beauf-tragten Architekten A fügt F 20 der Fenster auch im Dachterrassenbereich des Hochhauses ein. Nach der Abnahme aller Fenster lässt die B-GbR zahlreiche Innenarchitekturmaßnahmen ausführen. Beim ersten starken Regenguss drückt Wasser durch die Fugenabdichtungen der Bionik-Fenster im Dachterrassenbereich hindurch. Es stellt sich heraus, dass bei der Herstel-lung der Hälfte der von F eingebauten Fenster ein Fugendichtungsmaterial verwendet worden ist, das auf der Bionik-Glasoberfläche nicht optimal haftet. Im Dachterrassenbereich sind sämtliche Bionik-Fenster undicht. Allerdings wären auch bei optimaler Abdichtung Feuchtig-keitsschäden im Dachterrassenbereich auf längere Sicht nicht zu vermeiden gewesen, weil hier die architektonischen Planungen dazu geführt haben, dass stehendes Regenwasser über längere Zeit auf die Dichtungen gedrückt hätte. Die B-GbR weigert sich, die Vergütung des F zu zahlen, und verlangt, dass F die undichten eingebauten Fenster wieder ausbaut und durch korrekt abgedichtete Bionik-Fenster ersetzt. Im Dachterrassenbereich sollen die 20 neuen Fenster neu angeordnet werden, damit das Regenwasser stets sofort ablaufen kann. Ferner sol-le F die Kosten für die Feststellung übernehmen, welche Fenster undicht sind. F entgegnet, er habe eine Demontage von Altfenstern nicht übernommen und die ausgeführte Fensteranord-nung im Dachterrassenbereich sei in Absprache mit A erfolgt. Durch die Innenarchitektur-maßnahmen der B-GbR würden zudem erhebliche Mehrkosten beim Aus- und Einbau der Fenster entstehen. Im Übrigen habe er die Undichtigkeit nicht zu verantworten, weil sie im Herstellungsprozess bei der H-GmbH entstanden sei.

Aufgabe 1:
Hätte F, wenn man einmal von der Vorausabtretung absieht, einen Anspruch auf Vergütung für den Einbau sämtlicher Bionik-Fenster im Hochhaus der B-GbR? Welche Einwendungen oder Einreden kann die B-GbR ggf. erheben?

Hinweis: Bearbeiten Sie diese Aufgabe 1 so, als hätte eine Vorausabtretung der Ansprü-che des F an die H-GmbH nicht stattgefunden. Gehen Sie ferner davon aus, dass zwar die Kosten für eine Reparatur der Undichtigkeiten ohne Aus- und Neueinbau unverhältnismäßig hoch wären, die Kosten für den Ausbau der un-dichten Fenster und Neueinbau korrekt abgedichteter Bionik-Fenster hingegen nicht unverhältnismäßig hoch sind.



Aufgabe 2:
Angenommen, dem F steht ein Vergütungsanspruch zumindest zum Teil zu (siehe Aufgabe 1), kann die H-GmbH diesen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die B-GbR geltend machen, sofern F der H-GmbH den Kaufpreis für die Bionik-Fenster immer noch nicht be-zahlt hat?

Hinweis: Gehen Sie bei der Bearbeitung der Aufgabe 2 anders als in Aufgabe 1 davon aus, dass die Vorausabtretung der Ansprüche des F an die H-GmbH stattgefun-den hat.



Aufgabe 3:
Nachdem F untergetaucht ist, wendet sich die H-GmbH direkt an die B-GbR und verlangt die Herausgabe „ihrer“ Bionik-Fenster oder aber Schadens- oder Wertersatz für die Fenster. Zu Recht?

Hinweis: Etwaige insolvenzrechtliche Probleme sind nicht zu bearbeiten.
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Alt 11.08.2009, 13:54
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AW: Große HA (ZivilR), Heidelberg WS 09/10

Intepretierst du in den SV rein, dass F sich einer Nacherfüllung verweigert?
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  #6 (permalink)  
Alt 11.08.2009, 14:24
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AW: Große HA (ZivilR), Heidelberg WS 09/10

Nein. F ist bei mir sehr nacherfüllungswillig =)
Die ganzen Gründe, weshalb er nicht Nacherfüllen möchte, fasse ich nur als Schuldabweisung auf.
Immerhin möchte er sicherlich nicht verweigern, um später Schadensersatz zahlen zu müssen
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  #7 (permalink)  
Alt 19.08.2009, 20:49
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AW: Große HA (ZivilR), Heidelberg WS 09/10

Hallo!

Prüft hier noch jemand bei Aufg. 1 Nacherfüllung, Entbehrlichkeit der Fristsetzung, Rücktritt+Minderung (Beides kommt nicht durch wenn man davon ausgeht, dass er aus guten Gründen nacherfüllen wird) und schließlich SchaE für die Mehrkosten die für die Prüfung der mangelhaften Fenster entstehen?
Was wäre dann denn euer Ergebnis?

Grüße aus der Frankfurter Bib.
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Alt 10.09.2009, 11:21
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Hallo,

ist noch jemand am schreiben? Ich fange jetzt gerade an oder seid ihr alle schon fertig;-)?

Grüße!
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Alt 10.09.2009, 22:20
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4/5 würd ich sagen, aber gern zur rücksprache bereit!
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Alt 11.09.2009, 10:36
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Das ist gut! Ich werde mich jetzt mal bei Aufgabe 1 einlesen und dann, wenn ich auf die Probleme stoße, können wir diskutieren:-)! Ich wollte bei Aufgabe 1 jetzt erstmal ne Abgrenzung von Verträgen bringen und dann 631 I prüfen. Hast du das auch so?LG
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