Dies ist eine Diskussion zu GoA innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| GoA Ich steh irgendwie auf dem Schlauch. Ich hab einen Fall in dem eine oHG einer GmbH CDs ohne Bestellung oder Vertrag zuschickt. Die GmbH lehnt den angebotenen Kaufvertrag ab und stellt die CDs zur Abholung bereit. Bevor die CDs abgeholt werden können verkauft eine Mitarbeiterin der GbmH versehentlich die CDs. Jetzt ist die Frage nach Ansprüchen der oHG gegen die GmbH. Dabei stellt sich mir das Problem, ob das Verhalten der Angestellten der GmbH irgendwie zugerechnet werden kann. oder anders besteht ein Anspruch der oHG gegen die GmbH aus GoA? |
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| AW: GoA 1. Natürlich kann und muss das Verhalten der Angestellten der GmbH zugerechnet werden. Soweit ich weiß läuft das nach den allgemeinen Vorschriften also nach § 278 bzw. § 831 im Deliktsrecht, da das GmbHG nur das Verhältnis zwischen Gesellschaftern und der juristischen Person regelt. 2.Meines Erachtens hast du hier ein Problem damit ob überhaupt ein Anspruch auf GoA in Bertracht kommt. Denn das sieht mir hier nach ner irrtümlichen GoA aus. Von daher scheidet ein Rückgriff auf §§ 677 ff gem. 687 I aus. Die Abwicklung muss sich daher nach den allgemeinen Vorschriften richten: In Betracht kommen insbesondere bereicherungsrechtliche und deliktsrechtliche Ansprüche, ferner solche aus EBV. |
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