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Gesamtschuldnerschaft

Dies ist eine Diskussion zu Gesamtschuldnerschaft innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 04.08.2009, 18:40
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Gesamtschuldnerschaft

Hallo,
ich hab mal eine Frage zur Gesamtschuldnerschaft.
Hab das irgendwie nicht so richtig verstanden, wie das funktioniert.
Wenn A gegen B und C jeweils Ansprüche auf z.B. Schadensersatz hat und B das bezahlt; wie prüf ich das dann, wenn B nun von C das Geld will?
Danke für eure Hilfe.
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  #2 (permalink)  
Alt 04.08.2009, 18:57
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AW: Gesamtschuldnerschaft

Dann hätten B und C offenbar gesamtschuldnerisch gehaftet.

Wenn B die gesamte Forderung von A beglichen hat, weil z.B. C zahlungsunfähig war, so kann B ( mit dem Nachweis der Bezahlung der Gesamtschuld ) den von C zu tragenden Teil auch bei C beitreiben - notfalls im Mahnverfahren...

Beantwortet das Ihre Frage?
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  #3 (permalink)  
Alt 06.08.2009, 08:25
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AW: Gesamtschuldnerschaft

Kann B denn dann den gesamten Betrag von C fordern oder nur die Hälfte? Wie wird denn berechnet, zu welchen Teilen B und C die Schuld begleichen müssen? Und geht das Ganze dann über § 421? Vielen Dank für Ihre Hilfe.
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  #4 (permalink)  
Alt 06.08.2009, 16:26
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AW: Gesamtschuldnerschaft

Nein, B kann von C nur den Teil - ggf. zuzügl. von B verauslagter Kosten - zurückfordern, den C aus der Gesamtschuldnerhaftung hätte tragen müssen.

§ 421 BGB definiert die Rechte des Gläubigers, inwieweit er die Ansprüche bei gesamtschuldnerisch haftenden Parteien beitreiben kann.

Regelmässig wird der Gläubiger sich am "Zahlungskräftigeren" der Parteien schadlos halten.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.08.2009, 16:47
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AW: Gesamtschuldnerschaft

Der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern kann auf mehreren Wegen erfolgen:

- § 426 Abs. 1 ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage
- nach § 426 Abs. 2 findet eine Legalzession der Gesamtschuld auf denjenigen statt, der die Schuld im Außenverhältnis beglichen hat. Wichtig ist das wegen eventuell bestellter akzessorischer Sicherheiten, die nach §§ 413, 401 Abs. 1 mit übergehen.

Im vertraglichen Bereich können sich zudem die Ausgleichsansprüche auch aus Abreden im Innenverhältnis ergeben. Beispiel: A, B und C sind Mitglieder einer WG. Den Mietvertrag haben sie zusammen geschlossen. Dann kann wegen der nach § 427 bestehenden Gesamtschuld der Vermieter jeden der drei auf die volle Miethöhe in Anspruch nehmen. Wenn etwa A alles zahlt, kann er aus dem WG-Vertrag von seinen Mitbewohnern die Zahlung ihrer Anteile an sich verlangen.

Der Ausgleich erfasst natürlich in allen Fällen nur den Teil der Forderung, den im Innenverhältnis ein anderer Gesamtschuldner zu tragen hat ("die Quote"). Die Höhe der Quote kann vertraglich vereinbart sein (so, wenn im WG-Fall B einen Raum mehr nutzt und daher mehr Miete zahlen soll), oder sich aus dem Gesetz ergeben. Eine Zweifelsregelung, die allerdings in der Praxis selten zur Anwendung kommt, enthält § 426 Abs. 1 Satz 1 gleich mit: Gleiche Teile für alle. Bei Schadensersatzansprüchen wird jedoch üblicherweise nach Verschuldensanteilen geteilt, bei Gefährdungshaftungen nach dem Grad der Verursachung (so ausdrücklich § 17 Abs. 1 StVG).

Geändert von Thomas80 (06.08.2009 um 19:26 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 07.08.2009, 21:24
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AW: Gesamtschuldnerschaft

Dankeschön für die detaillierte Erklärung. Habs jetzt schon mal etwas verstanden :-)
ist denn § 426 eine eigene AGL, die eine eigenes Prüfungsschema hat?
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  #7 (permalink)  
Alt 09.08.2009, 17:58
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AW: Gesamtschuldnerschaft

Ja genau, § 426 ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage für den Gesamtschuldnerausgleich. Wo du ein Schema dazu finden kannst, weiß ich nicht. Meiner Erfahrung nach empfiehlt es sich aber sowieso, schon frühzeitig damit zu beginnen, die Voraussetzungen der Normen selbst aus dem Wortlaut herauszufiltern und in eine vernünftige Prüfungsreihenfolge zu bringen. Spätestens im Examen wirst du diese Technik beherrschen müssen, da du ständig mit unbekannten Normen konfrontiert wirst. Ein kleiner Tipp: Wenn du einen Blick in den Palandt wirfst und dir in der Kommentierung die fettgedruckten Zwischenüberschriften heraussuchts, bist du deinem Prüfungsschema schon sehr nahe.
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