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folgender Fall

Dies ist eine Diskussion zu folgender Fall innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 22.09.2009, 13:48
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folgender Fall

Moin moin,

mal angenommen wir hätten folgenden Sachverhalt. Dieser Sachverhalr ist rein fiktiv und nur aus neugierde gestellt.

Die 8-jährigen A und B sind Rabauken. Beim Zeitungskiosk des G sind sie bereits mehrfach negativ aufgefallen, weil Sie kleine Senftüten auf den Bürgersteig werfen und sich freuen, wenn die unbescholtenen Bürger versehentlich darauftreten, die Senfportion darauf verspritzt und andere Passanten - die es trifft - sich über diese Sachbeschädigung an der Kleidung beschweren. Sehr gerne bitten Sie auch Passanten, Ihnen eine Colaflasche zu öffnen, weil Sie angeblich aufgrund schwacher Kräfte dazu selbst nicht in der Lage seien. Wenn die Flasche beim Öffnen dann explosionsartig ihren Inhalt entleert, weil die Flasche zuvor von A und B intensiv geschüttelt wurde, dann heulen A und B los und wenden sich an Umstehende mit Klage, Ihre Mutter werde sie schlagen, weil ihre Kleidung verschmutzt sei. Das häufige Vergleichsangebot des hilfbereiten Opfers, gegen Zahlung von 5,- Euro das Heulen einzustellen, nehmen sie gerne an.
Kurz nach Weihnachten aber treiben Sie es zu bunt. Sie kaufen bei G Feuerwerkskörper der Marke "Tolle Biene". Dabei handelt es sich um pyrotechnische Artikel, bei denen durch einen Feuerstrahl eine Drehung erzeugt wird, der durch kleine Flügel zu einem Aufsteigen der "Tollen Biene" führt. Sie werden die entzündeten Bienen gezielt zu weiblichen Passanten, die mit Mantel und Rock bekleidet sind. M hat den Ankauf der Feuerwerkskörper bei G beobachtet und wird Sekunden später Opfer dieser Machenschaften. Die ihr zugeworfene "Tolle Biene" steigt unter ihrem Rock auf und verursacht eine Verbrennung dritten Grades an ihrem Oberschenkel. Die Heilungskosten betragen 1000,- Euro, die zerstörte Seitenstrumpfhose kostet 20,- Euro. Außerdem hat M durch die Behandlung 5 Arzttermine wahrzunehmen und berechnet dafür einen Zeitaufwand von 10 Stunden zu jeweils 50,- Stundenlohn. Mit dieser Forderung wendet sich M an G, dem sie vorwirft, die Feuerwerkskörper an A und B verkauft zu haben. Allerdings stand auf den Feuerwerkskörpern kein ausdrücklicher Hinweis, wonach ein Verkauf an Grundschüler untersagt sei.
G möchte wissen, ob er einem Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB gegen M ausgesetzt ist.


Mein Problem besteht darin, dass ich nicht genau wüsste, wie es sich mit dem Schutzzweck der Norm verhält. Würde § 823 so einen Fall abdecken?

Vielen Dank
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  #2 (permalink)  
Alt 22.09.2009, 14:39
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AW: folgender Fall

Da hier nur eine mittelbare Schädigung vorliegt, müsste die M gegen eine sogenannte Verkehrspflicht verstoßen haben, damit überhaupt der Tatbestand des §823 I verletzt ist. Diese Pflicht musst du zunächst mal bestimmen. Dann ist die Frage, ob vom Schutzzweck dieser Pflicht auch derartige Verletzungen umfasst sind, oder ob etwa nur die Kinder davor geschützt werden sollen, sich selbst zu verletzen. Recht schöne Darstellungen zu mittelbaren Verletzungen findest du bei Larenz/Canaris, sowie im Münchener Kommentar.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.09.2009, 14:43
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AW: folgender Fall

Moin,

danke, aber du meinst wohl, dass G eine Verkehrspflicht verletzt haben muss, oder? Er ist der Kioskbetreiber.
1) Wie ist es mit den 10 Stunden verdienstaufall a 50 Euro. Kann M dieses verlangen und wenn ja welches Rechtsgut ist denn überhaupt betroffen?
Sonstiges Recht?
2) Wie siehst du ihre Chancen? Dringt der Anspruch durch?


1. Ein Geschäftsinhaber kann unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gehalten sein, den Verkauf auch solcher Feuerwerkskörper, deren Abgabe an Personen unter 18 Jahren öffentlich-rechtlich nicht verboten ist, an Kinder im Grundschulalter zu verweigern, wenn für ihn eine aus dem Umgang mit solchen Feuerwerkskörpern drohende Gefahrenlage erkennbar ist.
An welchem Punkt bringe ich denn die Verkehrssicherungspflicht ins Spiel?

mfg
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  #4 (permalink)  
Alt 22.09.2009, 14:53
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AW: folgender Fall

Natürlich meine ich denjenigen, der die Dinger verkauft hat. Hinsichtlich der weiteren Frage gilt folgendes: Rechtsgutsverletzung bleibt die Körperverletzung, der Verdienstausfall ist nur eine weitere Schadensposition, die aus der Körperverletzung resultiert. Nach § 249 I muss die Geschädigte ja so gestellt werden, wie sie ohne die KV gestanden hätten - und dann hätte sie das Geld verdient!

Man darf sich hier nicht durch die häufige Aussage verwirren lassen, § 823 I schütze nicht vor "reinen Vermögensschäden", denn die Betonung liegt ganz deutlich auf "reine" i.S.v. nicht durch eine Schutzgutverletzung herbeigeführte Vermögensschäden. Alle durch eine Schutzgutverletzung herbeigeführte Schäden sind zu ersetzen.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.09.2009, 14:58
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AW: folgender Fall

Danke schon mal, aber was wenn nur § 823 eine rolle spielt.
WIe bringe ich dann diesen Verdienstausfall irgendwo unter?
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  #6 (permalink)  
Alt 22.09.2009, 15:02
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AW: folgender Fall

Ich würde wie folgt prüfen:

§ 823 I
1. Verletzung eines der aufgezählten Rechtsgüter? +, da Verbrennung an Beinen
2. Handlung des G? +, Verkaufen der Feuerwerkskörper
3. Kausalität i.S.d. condition sine qua non Formel +
4. Da keine direkte Schädigung: Verkehrspflichtverletzung? Je nach dem, was dir dazu einfällt
5. Schutzzweck der verletzten Verkehrspflicht
6. Rechtswidrigkeit -> folgt aus der Verkehrspflichtverletzung
7. Verschulden

und dann für jede einzelne Schadensposition die Kausalität

Es ist nicht ganz klar, ob die Verkehrspflichtverletzung zum Tatbestand oder zur Rechtswidrigkeit gehört. Bei weiteren dogmatischen Forschungen sollten dir dabei aber die bereits gegebenen Literaturhinweise helfen.
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  #7 (permalink)  
Alt 22.09.2009, 15:35
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AW: folgender Fall

K, danke, dass hilft schonmal weiter.
Wie siehst du es denn mit der haftungsbegründenden Kausalität, die sich ja in Ursächlichkeit und Zurechenbarkeit aufteilt.
Ursächlichkeit ist ja durch die sine qua non Formel gegeben, aber zur Zurechenbarkeit gibt es wohl mehere Meinungen:

1) Rechtssprechung.

Danach ist die Adäquantheorie anzuwenden

2) Litereratur 1

Da geht es um Schutzzweck der Norm und ums allgemeine Lebensrisiko

3) Litereatur 2

Hier geht es um Adäuanztheorie zusammen mit dem Schutzzweck der Norm und dem allgemeinen Lebensrisiko

und 4) Die Fallgruppenbetrachtung

zu prüfen

mittelbare Verletzungshandlung
Herausforderungsfälle
schockschadenfälle
eingriff dritter in den Kausalverlauf

Welche Meinung würdest du folgen?
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  #8 (permalink)  
Alt 22.09.2009, 18:51
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AW: folgender Fall

Von Fallgruppenbildung halte ich wenig, denn damit verschleiert man entweder die dahinter stehenden Differenzierungskriterien oder aber die Tatsache, dass man kein konsistentes System von Differenzierungskriterien hat. Methodisch sauber ist hier wie anderswo nur, die maßgeblichen Bewertungskategorien offen zu legen. Dabei geht es - wie immer - um eine Einschränkung der Kausalität: Eine Schutzgutsverletzung setzt eine kausale Handlung voraus, aber nicht jede kausale Handlung ist eine Schutzgutsverletzung. Wer ein Kind in die Welt setzt, setzt natürlich eine Ursache dafür, dass ein anderer es Jahre später verletzten kann, aber es wäre Unsinn zu sagen, er habe das Kind bereits dadurch selbst verletzt. Daher muss zur Kausalität etwas hinzutreten, nämlich das Schaffen eines unerlaubten Risikos, eben eine Verkehrspflichtverletzung. Hat jemand ein solches unerlaubtes Risiko gesetzt und wird dadurch ein anderer verletzt, so haftet der Schädiger dann, wenn bei normativer Betrachtung die Risikoschaffung die Schädigung verursacht hat. Genau das sagt uns aber die Schutzzwecklehre. Wenig brauchbar finde ich dagegen den Adäquanzgedanken. Hier geht es darum, gänzlich unwahrscheinliche Folgen auszuschließen. Aber warum eigentlich soll der Schädiger nicht für atypsichen Folgen seines Handelns haften? Hinzu kommt, dass man die Grenze, wann etwas völlig außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt, nur schwer ziehen kann: Wir Juristen beschäftigen uns mit Dingen, die wirklich passiert sind, und dass sie passiert sind, beweist, dass vorher eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sie gesprochen haben muss. Letztlich für die Adäquanz daher zu einer Billigkeitsrechtsprechung - es ist ein Hebel, jemanden der nicht haften soll, nicht haften lassen zu müssen.
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  #9 (permalink)  
Alt 22.09.2009, 23:50
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AW: folgender Fall

k, aber für was würdest du dich entscheiden, welche der 4 Varianten scheint dir am stimmigsten, dass entnehme ich deinen Ausführungen leider nicht ganz genau.
Danke übrigens für deine Antworten, sind wirklich interessant.
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  #10 (permalink)  
Alt 24.09.2009, 09:42
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AW: folgender Fall

Moin,

habe noch eine sehr wichtige Frage.
Liegt in diesm Fall die Handlung in einem aktiven Tun oder in einem Unterlassen?

mfg

Patrick
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