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Fall zum Sachenrecht und Problem des § 935 Abs.1 BGB

Dies ist eine Diskussion zu Fall zum Sachenrecht und Problem des § 935 Abs.1 BGB innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 13.08.2008, 00:33
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Fall zum Sachenrecht und Problem des § 935 Abs.1 BGB

Hallo.

Folgender Fall.

G leiht sich ein Rad von A.

Der G (17 jahre) führt seinen freunden das angeblich ihm gehörige und ihm von A geschenkte Rad vor. Dem W gefällt das Rad so sehr, dass er es auf der Stelle von G geschenkt haben will. Als der G sich weigert, droht der W dem G, wenn er das Rad nicht bekäme, würde er seinen Eltern erzählen, dass sie beide gemeinsam Einbruch begangen hätten. Daraufhin gibt der G, der befürchtet, bei dieser Offenbarung von seinem strengen Vater mit drakonischen Strafen belegt zu werden, dem W das Rennrad mit der Erklärung, dass dies nun ihm gehören würde. Der W verschenkt das Rad weiter an E, und übereignet und übergibt es ihm. Die Eltern des G sind mit dem, was er mit W vereinbart hat, überhaupt nicht einverstanden.

Ist E gutgläubig?????
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Alt 13.08.2008, 22:54
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AW: Fall zum Sachenrecht und Problem des § 935 Abs.1 BGB

Ja

Viele Grüße,

Cephalotus

Genauen Lösungsvorschlag gibt es aus didaktischen Gründen nicht...
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  #3 (permalink)  
Alt 14.08.2008, 22:00
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AW: Fall zum Sachenrecht und Problem des § 935 Abs.1 BGB

Was ist aber mit der Drohung???
kein gutgläubiger Erwerb, oder???
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  #4 (permalink)  
Alt 15.08.2008, 14:38
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AW: Fall zum Sachenrecht und Problem des § 935 Abs.1 BGB

Nur soviel:

Eine Prüfung sollte schrittweise ablaufen und mit dem Satz: "Ursprünglicher Eigentümer des Fahrrads war A" beginnen (jedenfalls in einer Klausur).

Dann prüft man schrittweise jeden einzelnen möglichen Eigentumsübergang mit den üblichen Fragen: Einigung und Übergabe? Übergabe vom Eigentümer, wenn nein, gutgläubiger Erwerb etc. Probleme: Erwerb vom Nichteigentümer, ein Minderjähriger, Drohungen etc. (jeweils an der richtigen Stelle)

Also hier:

A - G

G - W

W - E

Dann kommt man zu einem Ergebnis.

Viele Grüße,

Cephalotus
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