Dies ist eine Diskussion zu Entgeltverzug nach § 286 III innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Entgeltverzug nach § 286 III Fall Fahrradhändler Vogel verkauft und übereignet ein gebrauchtes Fahrrad am 14. April an Frau Kurz. Die Bezahlung soll in den nächsten Wochen erfolgen. Nachdem Vogel einen Monat nichts mehr von Frau Kurz gehört hat, schickt er ihr folgende Nachricht per E-Mail: "Hallo Frau Kurz! Ich möchte Sie höflichst daran erinnern, dass der Betrag für das gebrauchte Fahrrad noch offen ist. Gleichzeitig verweise ich Sie auf die Bestimmungen des § 286 III BGB!". Diese Nachricht erhält Frau Kurz am 15. Mai. Prüfen sie auch anhand des § 286 III, wann Frau Kurz in Verzug gerät! Derzeitige Lösung a) Kaufvertrag über gebrauchtes Fahrrad Da keine Hindernisse ersichtlich sind, ist der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft mit Antrag und Annahme nach §§ 145, 147, 433 wirksam zustande gekommen. b) Übereignung des Fahrrads Die Übereignung des Fahrrads als Verfügungsgeschäft ist mit Einigung und Übergabe gemäß §§ 145, 147, 929, 854 I wirksam zustande gekommen. c) Verzug von Frau Kurz ??? Bisher habe ich herausgefunden, dass eine Mahnung auch als gleichwertige Zahlungsaufstellung gilt und somit § 286 III zutreffen würde. Meine Fragen nun: 1) Ist die E-Mail eine gleichwertige Zahlungsaufstellung oder eine Mahnung ist? 2) Wenn es eine Mahnung ist, ist Frau Kurz dann nicht schon wegen § 286 I in Verzug? 3) Ab wann hat Frau kurz nicht geleistet? Aus § 271 entnehme ich sofort, was bedeutet das allerdings bei der E-Mail? PS: Ich bin kein Student, sondern im Wirtschaft und Recht Leistungskurs am Gymnasium. |
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| AW: Entgeltverzug nach § 286 III 1)Schuldverhältnis Kaufvertrag § 433 zwischen Frau Kurz & Fahrradhändler -> Pflicht: Übereignung des Geldes an Fahrradhändler gem. § 433II 2) Pflichtverletzung Pflichtverletzung des Schuldners: Verzögerung der Leistung (§286 I & II BGB) es liegt eine verspätete Leistung vor da 1) Nichtleistung: zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt wurde nicht geliefert 2)trotz Fälligkeit -> § 271 Abs. II spätestens nach einem Monat 3)Nachholbarkeit da die Vorr. des § 275 nicht erfüllt sind 3) Mahnung Verkäufer schreibt E-mail ABER: Erfüllungstermin für die Leistung nach Kaufvertrag ist kein nach Kalendertag bestimmter Termin-->es ist erst eine Mahnung erfoderlich, damit Frau Kurz in Verzug gerät Folglich ist die Nachricht von Vogel am 15. Mai NICHT als Mahnung auszulegen, nur eine Zahlungsaufstellung -----> deshalb kommt Frau Kurz am 15. Mai nicht in Verzug Frau Kurz kommt 30 Tage nach Zugang dieser Zahlungsaufstellung in Verzug, gerät also ab dem 14. Juni ohne weitere Mahnung in Verzug. Da es eine Geldschuld ist, muss sie nach § 288 Verzugszinsen zahlen |
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