Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Entgeltverzug nach § 286 III

Dies ist eine Diskussion zu Entgeltverzug nach § 286 III innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 30.09.2007, 16:39
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Sep 2007
Alter: 24
Beiträge: 1
Keine Wertung, Psystorm hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Psystorm hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Psystorm hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Psystorm hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Psystorm hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Psystorm hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Psystorm hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Psystorm hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Psystorm hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Psystorm hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Entgeltverzug nach § 286 III

Fall
Fahrradhändler Vogel verkauft und übereignet ein gebrauchtes Fahrrad am 14. April an Frau Kurz. Die Bezahlung soll in den nächsten Wochen erfolgen. Nachdem Vogel einen Monat nichts mehr von Frau Kurz gehört hat, schickt er ihr folgende Nachricht per E-Mail: "Hallo Frau Kurz! Ich möchte Sie höflichst daran erinnern, dass der Betrag für das gebrauchte Fahrrad noch offen ist. Gleichzeitig verweise ich Sie auf die Bestimmungen des § 286 III BGB!". Diese Nachricht erhält Frau Kurz am 15. Mai.

Prüfen sie auch anhand des § 286 III, wann Frau Kurz in Verzug gerät!

Derzeitige Lösung
a) Kaufvertrag über gebrauchtes Fahrrad
Da keine Hindernisse ersichtlich sind, ist der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft mit Antrag und Annahme nach §§ 145, 147, 433 wirksam zustande gekommen.

b) Übereignung des Fahrrads
Die Übereignung des Fahrrads als Verfügungsgeschäft ist mit Einigung und Übergabe gemäß §§ 145, 147, 929, 854 I wirksam zustande gekommen.

c) Verzug von Frau Kurz
???

Bisher habe ich herausgefunden, dass eine Mahnung auch als gleichwertige Zahlungsaufstellung gilt und somit § 286 III zutreffen würde. Meine Fragen nun:

1) Ist die E-Mail eine gleichwertige Zahlungsaufstellung oder eine Mahnung ist?

2) Wenn es eine Mahnung ist, ist Frau Kurz dann nicht schon wegen § 286 I in Verzug?

3) Ab wann hat Frau kurz nicht geleistet? Aus § 271 entnehme ich sofort, was bedeutet das allerdings bei der E-Mail?

PS: Ich bin kein Student, sondern im Wirtschaft und Recht Leistungskurs am Gymnasium.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 23.01.2011, 23:08
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2011
Beiträge: 2
Keine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Entgeltverzug nach § 286 III

1)Schuldverhältnis
Kaufvertrag § 433 zwischen Frau Kurz & Fahrradhändler -> Pflicht: Übereignung des Geldes an Fahrradhändler gem. § 433II


2) Pflichtverletzung
Pflichtverletzung des Schuldners: Verzögerung der Leistung (§286 I & II BGB)

es liegt eine verspätete Leistung vor da
1) Nichtleistung: zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt wurde
nicht geliefert
2)trotz Fälligkeit -> § 271 Abs. II spätestens nach einem Monat

3)Nachholbarkeit da die Vorr. des § 275 nicht erfüllt sind

3) Mahnung
Verkäufer schreibt E-mail
ABER: Erfüllungstermin für die Leistung nach Kaufvertrag ist kein nach Kalendertag bestimmter Termin-->es ist erst eine Mahnung erfoderlich, damit Frau Kurz in Verzug gerät
Folglich ist die Nachricht von Vogel am 15. Mai NICHT als Mahnung auszulegen, nur eine Zahlungsaufstellung
-----> deshalb kommt Frau Kurz am 15. Mai nicht in Verzug


Frau Kurz kommt 30 Tage nach Zugang dieser Zahlungsaufstellung in Verzug, gerät also ab dem 14. Juni ohne weitere Mahnung in Verzug.

Da es eine Geldschuld ist, muss sie nach § 288 Verzugszinsen zahlen
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 23.01.2011, 23:10
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2011
Beiträge: 2
Keine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, das Gesetz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Entgeltverzug nach § 286 III

zwar n paar Jahre zu spät, aber vll. hilfts ja anderen
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Erbschaftssteuererklärung nach bisheriger Versteuerung oder besser nach neuer Regelun Erbrecht 12.12.2007 17:39
Anrecht auf Arbeitsplatz nach ABM-Maßnahmen bzw. anderer Fördermaßn. nach Verlängerg. Arbeitsrecht 14.06.2007 20:31
Keine Reaktion des Ausbilders nach Antrag nach §21 BBiG vom Azubi Arbeitsrecht 06.10.2006 21:27
Nach(t)klänge - Nach(t)gedanken: ein Mozartabend der Augsburger Musik- und Kunstpädagogen Nachrichten: Wissenschaft 08.07.2006 15:00
Atemalkoholmessung erst nach 20 Minuten nach Trinkende uneingeschränkt verwertbar Specials 12.05.2006 16:00





Lexikon

Gesetze

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN