Dies ist eine Diskussion zu Eigentumsvorbehalt Verständnisproblem innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Eigentumsvorbehalt Verständnisproblem Hallo liebes Forum, (studiere Recht nur im Nebenfach, daher bitte gnädig sein )folgender Fall: S kauft bei V Fernseher, monatliche Raten von 50, wobei V sich das Eigentum am Gerät bis zur Zahlung d. letzten Rate vorbehält. S nimmt das Gerät mit nach Hause. Blabla - S ist nicht zuhause, Wohnzimmer und Gerät brennen ab - V steht vor der Tür und verlangt die ausstehende Rate. S wendet ein, dass ihn am Brand kein Verschulden treffe, Geld habe er auch keines mehr (im Urlaub verpulvert). Frage - hat V recht? Geprüft wurde dabei Folgendes: - KV(+) [Eigentumsvorbehalt steht dem nicht entgegen], aber wegen 271 BGB: V kann nicht sofort Geld verlangen, sondern nur jeden Monat die 50 - Dann wirds komisch - warum prüfe ich hier überhaupt noch weiter? Dachte damit wäre die Sache gegegessen, aber weiter solls gehen laut Script: 326 I 1 HS1 BGB => jetzt ist es nach 275 BGB unmöglich, dass der Schuldner(hier jetzt V) leistet. Warum? Ich dachte V HÄTTE schon geleistet, er hat doch schon alles Erforderliche getan indem er S den Fernseher übergeben hat und S den Besitz nun hat. Was soll er denn noch tun? In meinem Script steht aber, V schuldet auch Übereignung, die jetzt unmöglich ist durch den Brand - damit hat V auch keinen Anspruch auf KP-Zahlung (nach326 I 1 Abs1. erloschen). Und dann geht's weiter: "Ist das gerecht?" V kann nix für, Gefahrenübergang 448 BGB, 854 I BGB, tritt die Unmöglichkeit nach Gefahrenübergang ein, so verliert der Schuldner Anspr auf KP Zahlung nicht. Ergebnis: Anspr. des V auf Zahlung gem. 326 I 1 HS1 BGB nicht erloschen. Was sollen diese 3 Schritte? Ich verstehe insbesondere den 2. Schritt nicht. Wie kann man überhaupt zu diesem 2. Ergebnis kommen, denn V hat doch schon geleistet, was er leisten konnte? |
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| AW: Eigentumsvorbehalt Verständnisproblem Im 2. Schritt wird geprüft, ob der Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten erloschen ist. Da V seiner Pflicht auf Übereignung aus dem KV wegen Unmöglichkeit nach §275 I nicht mehr nachkommen kann, ist § 326 I 1 einschlägig, wodurch der Anspruch grds. erloschen ist. Ausnahmsweise jedoch wegen § 446 S.1 dennoch nicht erloschen. |
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