Dies ist eine Diskussion zu Die anwaltliche Vollmacht?! innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Hallo zusammen, ich habe eine generelle Frage die gerade auch in meinem Sachverhalt vorkommt. Wenn ein Anwalt im Namen seines Mandanten einen Kaufvertrag abschließt und der Käufer dann aber einen Rückzieher macht, weil er sagt der Anwalt hätte keine anwaltl. Vollmacht vorgelegt, wie bewertet ihr das? Muss ein Anwalt eine Vollmacht generell vorlegen? Ja, oder? Das heißt, der Anwalt hätte seinen Mandanten dann nicht wirksam vertreten und es käme kein KV zustande? §174 wird hier ja hier nicht einschlägig sein weil es sich um einen kv handelt... Danke schonmal für die Hilfe! |
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| AW: Die anwaltliche Vollmacht?! Die Vertretungsmacht des Anwalts ist hier wie eine "normale" rechtsgeschäftliche Vollmacht zu behandeln: Auch ohne Vorlage der Originalurkunde kann Vertretungsmacht bestehen. Zumal die Vertretungsmacht UNABHÄNGIG von einer sie bestätigenden Urkunde ist. Vollmacht kann auch mündlich erteilt werden, sodass die "Rückzieher" des Käufers letztlich auf das materiellrechtliche Zustandekommen des Vertrages keine Auswirkungen hat. Wenn unstreitig mündlich eine Vollmacht erteilt wurde, dann wird es der Käufer schwer haben... Falls aber bei Vertragschluss keine Vollmacht mehr vorlag, bestimmt sich die Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen. Wenn ein solcher Rechtsschein nie gesetzt wurde, dann haftet der "Mandant" auch nicht. Der Anwalt haftet dann ganz normal als falsus procurator nach 179 BGB. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Die anwaltliche Vollmacht?! Hallo Marcus, vielen Dank für die Antwort, das genügt mir schon! Beste Grüße |
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| AW: Die anwaltliche Vollmacht?! Ich hänge mich mal hier an: Wenn ein RA einen Mandant gegenüber einer Firma (es besteht ein Dauerschuldverhältnis) vertritt und in seinem Schreiben schreibt: "anwaltliche Vollmacht wird versichert o.ä." , diese dann aber nicht in Kopie mitschickt, sollte die Firma dann trotzdem antworten oder sich die "Blöße" geben und die Vollmacht anfordern? |
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| AW: Die anwaltliche Vollmacht?! Kann man so pauschal nicht beantworten: Immer wenn es um sensible Daten geht, die in der Antwort mitgeteilt werden, dann sollte vorab die Vollmacht angefordert werden, wenn sich die Vertretungsmacht nicht aus anderen Umständen ergibt. Ansonsten... wozu? Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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