Dies ist eine Diskussion zu Darf man einen Dackel an eine Minderjährige verschenken? innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| Darf man einen Dackel an eine Minderjährige verschenken? Einen wunderschönen guten Abend wünsche ich allen, die sich hier tummeln. Ich hab da mal eine Frage, die mich an dem Start in die Bearbeitung einer zivilrechtlichen Hausarbeit hindert. Wenn ein Vater seiner 13jährigen Tochter einen Dackel schenkt und die Mutter aber dagegen ist, der Vater den Hund nach einem Streit mit der Mutter beim Auszug mitnimmt und ihn an einen Freund verkauft, kann das Mädchen sich den Hund einfach zurückholen? Ich zweifle schon ein bißchen, ob das Kind den Hund überhaupt annehmen darf, weil damit ja auch Pflichten verbunden sind und die Schenkung eines Wirbeltieres über den Taschengeldparagraphen hinausgeht. Hat jemand eine Idee, die der zündende Funke für mich sein könnte??? Ich wnsche allseits einen schönen Samstag Abend!
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| AW: Darf man einen Dackel an eine Minderjährige verschenken? Hallo nochmal. Kann mir denn niemand helfen??? Bitte,bin wirklich am Ende meiner Weisheit! Wenn jemand einen Tipp oder eine Anregung hat, oder vielleicht selbst an dieser Hausarbeit schreibt: BITTE MELDET EUCH!!!
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| AW: Darf man einen Dackel an eine Minderjährige verschenken? Hi SuperSanni, zunächst zu deinen Zweifeln, ob das Kind den Hund annehmen darf. Die Zweifel teile ich nicht unbedingt. Man kann sich die Frage natürlich stellen, ob die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BGB vorliegen. Hier geht es aber nur um Willenserklärungen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Hier schenkt ja der Vater, der ja als gesetzlicher Vertreter anzusehen ist (es sei denn, der Sachverhalt gibt was anderes her, was ich hier aber nicht sehe) der Tochter das Tier. Seine Einwilligung muss man wohl konkludent annehmen, anders würde die Schenkung ja keinen Sinn machen. Den Taschengeldparagrafen sollte man in der Hausarbeit wohl schon ansprechen, aber m. E. ist hier kein Fall des § 110 BGB gegeben, weil die Tochter ja nicht ihren Teil des Vertrags mit dem Taschengeld bewirkt (§ 110 BGB dürfte für Schenkungen grundsätzlich nicht anwendbar sein, ohne dass ich mir hier schon mal Gedanken drüber gemacht hätte ). Sollte man § 110 BGB trotzdem irgendwie bejahen, wäre er m. E. gegenüber § 107 Abs. 1 BGB nachrangig, da letzterer die speziellere Vorschrift ist.Zum Verkauf des Hundes durch den Vater an den Freund: Kaufvertrag sollte kein Problem sein, zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Pflicht des Vaters, dem Freund das Eigentum am Hund zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Eigentumsverschaffung an dem Hund nach § 929 zu prüfen. Problem: Ist der Vater der Eigentümer? Durch Schenkung an die Tochter eigentlich nicht, aber ggf. kann die Schenkung rückgängig gemacht werden (Rückforderung, Widerruf etc. kann diskutiert werden §§ 516 ff BGB). Falls der Vater bei der Übergabe an den Freund nicht Eigentümer des Hundes ist: Prüfen, ob der Freund nicht trotzdem Eigentümer geworden ist, z. B. durch gutgläubigen Erwerb (§ 932 BGB) oder weil der Vater als Vertreter/Bevollmächtigter der Tochter gehandelt hat. Je nachdem wer dann Eigentümer ist: Herausgabeanspruch der Tochter ja oder nein (§ 985 BGB). Das wären die Punkte, die mir so auf die Schnelle dazu einfallen. Ich erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das soll auch nur eine kleine Anregung für den Einstieg sein! Nur durch selber überlegen wird man schlau !Viele Grüße, Cephalotus P. S. Selber zurückholen geht eh nicht. Faustrecht ist abgeschafft |
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| AW: Darf man einen Dackel an eine Minderjährige verschenken? Vielen, vielen Dank! Das hat mir echt geholfen. Ich war von der Idee her auch auf der Spur der genannten Paragraphen, hab mir aber selbst nicht getraut. Puh, jetzt setze ich mich sofort an die Ausarbeitung. Vielen Dank nochmal und ein schönes Osterwochenende!
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