Dies ist eine Diskussion zu c.i.c. - Fälle innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung
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| c.i.c. - Fälle Ich übe gerade die cic-fälle, das sind ja i.d.R. Abwandlungen des Bananenschalenfalls. Nun frage ich mich aber: gilt die vorvertragliche Haftung nicht auch umgekehrt für den Kunden im Supermarkt. Also: Kunde betritt Supermarkt, um dort etwas zu kaufen und stößt dabei vesehentlich eine Marmeladenglaspyramide um, die dabei völlig zerstört wird. Kommt hier ein vorvertragliches Schuldverhältnis in Frage oder lediglich die deliktrechtliche Haftung (823)? Ich habe irgendwie im Hinterkopf, dass sich der Kunde in den Rechtsbereich des Supermarkts begibt und daher beim Bananenschalenfall wegen der mangelnden Verkehrssicherung seitens des Supermarkts einen Anspruch auf Artzkosten hat. Umgekehrt: wenn der Kunde im Supermarkt etwas zerstört, kann man dem Kunden ja keine mangelnde Verkehrssicherung im Supermarkt vorwerfen, da es sich nicht um seinen eigenen Rechtsbereich handelt. |
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| AW: c.i.c. - Fälle Das Problem der c.i.c.-Fälle ist doch, dass der Angestellte des Supermarktes, der die Bananenschale nicht weggeräumt hat, kein Geld hat um den ganzen Schaden zu bezahlen. Der Schaden wird dann dem Supermarkt zugerechnet. Bei einem Kunden, der fahrlässig handelt, stellt sich dieses Problem nicht.
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| AW: c.i.c. - Fälle Das Problem der Zurechenbarkeit ist bei einem c.i.c.-Fall m.E. sekundär: Es geht ja hauptsächlich darum, dass in einer vorvertraglichen Phase sehr wohl schon ein Schuldverhältnis entstehen kann, das so behandelt wird, als sei es ein vertragliches. Das hat dann zwar auch zur Folge, dass ggf. das Handeln eines Angestellten vom Supermarkt vertreten werden muss, da hast du schon recht. Mich interessiert aber ausschließlich: Wie wird der Fall behandelt, wenn der Kunde in einer vorvertraglichen Phase im Supermarkt etwas zerstört? Greift da auch § 311 BGB? |
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| AW: c.i.c. - Fälle Mein Palandt sagt ja, es entsteht ein Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Palandt/Heinrichs, § 311, Rn. 17). Als Beispiele nennt er einen Kaufinteressenten, der während der Probefahrt den PKW beschädigt sowie einen Kunden, der einen Ladendiebstahl begeht. Also ist auch im hier angesprochenen Fall ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden.
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