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BGB Großer Schein Uni Leipzig SS08

Dies ist eine Diskussion zu BGB Großer Schein Uni Leipzig SS08 innerhalb des Forums Zivilrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 16.05.2008, 13:50
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BGB Großer Schein Uni Leipzig SS08

Hallo. Schreibt denn jmd mit?

Was gibts denn noch zu prüfen außer §823? Ggf. GoA?

Fallls jmd Lust hat... http://www.uni-leipzig.de/~bras/08s/...chen-recht.htm 2.Hausarbeit
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  #2 (permalink)  
Alt 19.05.2008, 10:11
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AW: BGB Großer Schein Uni Leipzig SS08

Hallo!

Also ich muss auch die 2. HA in BGB schreiben. Hab mich nur leider noch nicht großartig weiter damit befasst. Wollt aber diese Woche mal anfangen. § 823 klingt gut, denke § 280 I kommt nicht in Frage, an GoA hab ich noch gar nicht gedacht. Mh, werds mir mal überlegen.

Bis dahin
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  #3 (permalink)  
Alt 20.05.2008, 21:38
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Question AW: BGB Großer Schein Uni Leipzig SS08

Komm grad nicht weiter...
B nimmt bei C ein Darlehen auf. C zahlt die raten nicht-daraufhin kündigt ihm C.
Zur refinanzierung verkauft und überträgt er alle Rechte an V.
Wenig später begleicht B(der nichts von der Abtretung erfahren hat) das Darlehen an C. Dieser überweist sofort an V. Doch der wollte aufrechnen.da er noch offene Rechnung an B hat.
V will SE von C.

Dachte an §823BGB. Nur welches Recht ist beeinträchtigt?


HILFE!!!!!!!
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  #4 (permalink)  
Alt 21.05.2008, 16:05
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AW: BGB Großer Schein Uni Leipzig SS08

Hey!

Also § 823 BGB verlangt entweder eine Rechtsgutsverletzung oder eine Verletzung eines Schutzgesetzes. Das einzige was mir dazu einfallen würde, da Rechtsgutsverletzung, denke ich, nicht in Frage kommt, nur ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz in Betracht gezogen werden kann. Inwieweit man jedoch eine Aufrechnung, denn C hat ja V um eine Aufrechnung gebracht, unter ein Schutzgesetz subsumieren kann ist fragwürdig.

Wie kommst sonst voran? Hast du eine komplette Lösungsskizze gemacht?
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  #5 (permalink)  
Alt 21.05.2008, 19:53
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AW: BGB Großer Schein Uni Leipzig SS08

Ich finde es schwierig daran zu gehen, da ich keinen Schaden sehe....

Hab mir jetzt überlegt,dass ich erst schaue,woraus er SE verlangen könnte. Das prüf ich dann kurz an...
1. aus Vertrag,§433 BGB allerdings (-)
2. aus unberechtigter GoA (hab ich noch nicht angefangen)
3. aus Delikt, §823 aber auch (-), mit Abs. II hab ich mich noch nicht beschäftigt#

Vielleicht wollen sie nur sehen,wie wir daran gehen würden.

Hast du einen anderen Vorschlag?
Bin für jede Meinung offen.....
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  #6 (permalink)  
Alt 21.05.2008, 22:45
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AW: BGB Großer Schein Uni Leipzig SS08

mh sieht doch ganz gut aus.

wollte auch erst aus vertrag aber nich § 433 sondern § 437, 280 I (-)
§ 280 I (-)
§ 280 I, 241 eher (-) aber bin ich mir noch nich sicher
§ 823 I (-)
§ 823 II ich denke eher (-)

bei der GoA sieht es folgendermaßen aus: (Examensrep., Schuldrecht BT I oder 2, Rdnr 194, gelbes Buch)
sie entfällt sobald die Störung der Geschäftsgrundlage sich auf die Beschaffenheit der Kaufsache oder auf einen rechtsmangel bezieht.

Problem ist hier, ich kann das leider nich so wirklich deuten. Aber um ehrlich zu sein hatte ich mit GoA noch nichts weiter am Hut. Muss mich also erst reinfiltzen. Jedoch behaupte ich, dass die GoA keine Rolle spielt.

Wo siehst du denn die Probleme oder wo denkst du gibt es Streitigkeiten? Hab so Angst, dass es da nicht viel gibt, aber kann mich auch täuschen.

Wie machst du eigentl den 2. Teil? Hab da vom Aufbau her total Probleme.

Will morgen endlich anfangen mit Schreiben. Hoffe, dass das Alles noch so klapt.
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  #7 (permalink)  
Alt 23.05.2008, 09:05
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AW: BGB Großer Schein Uni Leipzig SS08

Hallo.

Also ich prüf das mit der GoA (§680,678), §§ 398 iVm 280 I ud § 823 I.....

Vertragliche Ansprüche kann der V ja nur aus dem Abtretungsvertrag geltend machen,doch dort sehe ich keine Pflichtverletzung.

Bei § 823 I ist das Problem,welches Rechtsgut beeinträchtigt sein könnte. Da kann man vielleicht etwas diskutieren....

Ich glaube,hier gibt es nicht viele Streitigkeiten. Muss halt nur auf die Rechtsfragen im SV eingehen.

Den 2.Teil hab ich noch nicht angefangen.
Dort sehe ich allerdigs ne Streitigkeit in Bezug auf das Gefälligkeitsverhältnis/Leihverhältnis.
Wie gesagt,weiter bin ich noch nicht...
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  #8 (permalink)  
Alt 23.05.2008, 09:17
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AW: BGB Großer Schein Uni Leipzig SS08

Hey...

Eben nur aus Abtretungsvertrag kann es vertragliche Ansprüche geben. Allerdings gilt es beim Abtretungsvertrag das Abstraktionsprinzip zu beachten. Verfügungsgeschäft ist das dingliche Recht und das Kausalgeschäft, auf welches es hier gerade ankommt, stellt der Kaufvertrag als Schuldverhältnis dar. U beide sind von einander unabhängig. D.h. die Abtretung könnte unwirksam sein, aufgrund von der Kündigung u vielleicht Verjährung, aber der Kaufvertrag ist wirksam geworden, denn Kaufpreis wurde gezahlt u die Forderung wurde übergeben. Oder seh ich das irgwie falsch?
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  #9 (permalink)  
Alt 23.05.2008, 13:51
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AW: BGB Großer Schein Uni Leipzig SS08

B und C haben einen grundpfandrechtlichen Darlehensvertrag geschlossen. Diesen hat C dann gekündigt. Er hätte also einen Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB gegen B, da der Darlehensvertrag rückwirkend nichtig ist durch die Kündigung ,die Verfügung(übergabe des Geldes) allerdings wirksam.

Und diesen Anspruch aus § 812 BGB hat C an V abgetreten.....
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  #10 (permalink)  
Alt 30.05.2008, 12:44
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Hallo!

Ok ich bin von einem Rückzahlungsanspruch ausgegangen, aber das spielt eigentl doch keine Rolle. Denn es kommt auf das Kausalgeschäft also den Kauf an und nicht auf den Abtretungsvertrag selbst.

Hab endlich mal angefangen und mit der GoA hattest du REcht. Hab hier föllig die Überweisung des C an V verdrängt. Weiss zwar nicht, was da bei rauskommt, aber wir werden es sehn.

Gruß
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